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Bestandsschutz einer Versammlungsstätte?

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    Bestandsschutz einer Versammlungsstätte?

    Hallo Zusammen ,

    bin gerade in einem Projekt als TGA Fachplaner eingebunden in dem es um Sanierung uns statischen Ertüchtigung , einer Energetischen Sanierung sprich Einbau einer neuen Heizungsanlage und Erneuerung der kompletten Elektrotechnischen Anlage einer Versammlungsstätte (für bis zu 1300 personen mit Bühne) Baujahr 1970 und Teilsanierung ca 1990 handelt.
    Desweiteren soll der WC Kern neu gestaltet werden.
    In dem momentan vorliegenden und zu Genehmigung eingereichten Brandschutzkonzept wird nur auf die statische Sanierung eingegangen. Für den Rest gibt es kein Brandschutzkonzept. Auf die Haustechnischen Anlagen wird gar nicht eingegangen, ausser dass die Luftheizung (welche der Kaminkherer sowieso demnächst gespert hätte) nun in eine Pelletsanlage mit Heizkörper umgebaut werden soll.

    Wie schaut es sieht es hier mit Bestandschutz aus? Bzw nach was muss ich mich richten Brandschutz 1970? Brandschutz 1990? oder Brandschutz 2019

    Der Brandschutzplaner sagt er macht den Brandschutznachweiß nur für die Statische Ertüchtigung der Rest interessiert ihn nicht!!

    Ich steh jetzt voll amSchlauch!
    Wie würdet Ihr die Sache angehen


    mfg
    smst

    #2
    "Bestandsschutz" bedeutet, dass der Bauherr/Eigentümer vor Auflagen der Baubehörde "geschützt" wird, solange er sein Gebäude genehmigungskonform betreibt und unterhält und keine Gefahren vorhanden sind, die ein Anpassungsverlangen nach sich ziehen (zum Beispiel fehlende Fluchtwege). Es handelt sich hier also um eine rein baurechtliche Fragestellung.
    Die TGA ist davon nur insoweit betroffen, wenn die Änderungen genehmigungspflichtig sind.
    Den Umbau der Heizung würde ich grundsätzlich als genehmigungsfrei einschätzen; gleichwohl sie nach aktuellen Recht ausgeführt werden müsste.
    Aber: Die schreiben, dass nun eine "Pelletsanlage" eingebaut werden soll. Dafür benötigen Sie einen Brennstofflagerraum. Und je nach Leistung muss die Feuerungsverordnung des betreffenden Bundeslandes eingehalten werden. Insofern sind Sie dann wieder im Genehmigungsverfahren.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      kleine Ergänzung:
      Erneuerung der Heizungsanlage, Entfall des Bestandsschutzes, es gilt das EEG (Wärme), der Nachweis ist eine Formalie, da Pellets das Erneuerbare Energien Gesetz Wärme erfüllen, Nachweis muss trotzdem geführt werden

      Kommentar


        #4
        Und noch eine (wenn auch späte) Ergänzung:
        Zumindest in S-H wird auch die Erneuerung der Elektoanlage vermutlich eine Genehmigung erforderlich, da hier nach § 63 LBO, abweichend von § 61 MBO, die Genehmigungsfreistellung bei Anlagen der TGA entfällt, wenn die Anlagen durch hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Decken und Wände geführt werden. Damit wären also ggf. auch hierzu Angaben im Brandschutznachweis zu machen. Ob der Nachweisersteller sich hier mit Formulierungen wie "MLAR oder MLüAR werden eingehalten" einen schlanken Fuß macht oder konkret wird / werden muss, hängt natürlich von seiner Kompetenz und der des Prüfers ab. Man kann bzw. muss im Bestand ja manchmal von den o. g. RL gem. § 85 a MBO abweichen. Das setzt aber voraus, dass man das erkennt, beurteilen kann und sich bereits bei Nachweiserstellung damit intensiv beschäftigt. Letztendlich fordert auch die VV-TB bei diversen sicherheitstechnischen Einrichtungen konkrete Aussagen, die in einer Vers.-stätte ja oft auch elektrisch betätigt werden. Aus meiner persönlichen Sicht reichen da Allgemeinplätze zukünftig nicht mehr aus.

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