Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Gebäudeklasse definieren, bei deutlich unterschiedlichen Geländehöhen

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Gebäudeklasse definieren, bei deutlich unterschiedlichen Geländehöhen

    Hallo liebe Kollegen,

    ich hoffe Ihr könnt mir einen Tipp geben.

    Es geht um die Definition der Gebäudeklasse, bei einem Objekt in Schleswig-Holstein,
    welches sehr viele unterschiedliche Geländehöhen hat.
    Das Gebäude ist bisher als GK 3 eingestuft worden, jetzt ist aufgefallen, dass in Teilbereichen die 7m durch die abfallende Geländeoberfläche deutlich überschritten werden.
    Wird in so einem Fall die höchste Stelle als Bezug genommen, oder wird vielleicht gemittelt?

    Leider habe ich noch keinen Kommentar oder ähnliches gefunden, der mir dabei weiter hilft.

    Ich würde mich sehr über eure Meinungen oder noch besser, über euer Wissen freuen.

    Viele liebe Grüße!


    #2
    Moin.
    ich habe der MBO einmal folgendes entnommen:

    „Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto- Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.“

    ich würde in diesem Falle also mitteln.

    beste Grüße!

    Kommentar


      #3
      Es gilt immer das Baurecht, welches bei Erteilung der Baugenehmigung galt bzw. es gilt die Baugenehmigung. Wenn also in der Baugenehmigung GK 3 steht, gilt dies.

      Gruß
      C. Lammer

      Kommentar


        #4
        "Es gilt immer das Baurecht, welches bei Erteilung der Baugenehmigung galt ..."

        dem kann man zustimmen.

        " ... es gilt die Baugenehmigung. Wenn also in der Baugenehmigung GK 3 steht, gilt dies."
        Die Ansicht ist mehr als fraglich. Ein fehlerhafter Bauantrag bleibt ein fehlerhafter Bauantrag. Mit der Zustimmung zu diesen Fehlern übernimmt die Behörde nicht die Haftung für die Planung. Es müsste explizit die Höhen- Situation dargelegt werden und die Behörde stimmt dem zu. Dann kann aber kein Fehler vorliegen.
        Wenn die Hanglage aus den Plänen nicht ersichtlich war oder der Antragsteller schlicht die Höhe in Bezug zur Gebäudeklasse falsch ermittelt hat, bleibt der Fehler und die sich daraus ergebende Haftung beim Verursacher und das ist in erster Instanz der Bauherr.

        Kommentar

        Unconfigured Ad Widget

        Einklappen
        Lädt...
        X