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Aufzug Fahrschachttüren/ Öffnungsverschluss von Fahrschächten

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    Aufzug Fahrschachttüren/ Öffnungsverschluss von Fahrschächten

    Hallo,
    ich hoffe , jemand kann mir als Laien kurzfristig weiterhelfen. Bei Aufzugerneuerung wurden neue Fahrschachttüren mit Zulassung eingebaut. Jedoch musste die Schachtöffnung vergrößert werden, da sich die Laufschienen nun in der " ehemaligen" Wand befinden. Ein namhafter, sehr großer Aufzughersteller will nun die seitliche Öffnung neben der Schachttür mit einem 1mm Blech verkleiden. Auf welche Vorschriften/ Richtlinien kann ich mich beziehen, die generell aussagen, was hier bei Gebäudeklasse 4 einzubauen ist. Ferner wird behauptet,ohne Brandschutzkonzept gäbe es keine Vorgaben bzw. man wüsste ja nicht, was zu machen sei. Wie könnte ein Verschluss mit möglichst dünnem Aufbau aussehen ( Promatect H??) ? Kann ich ggf. das 1 mm Blech ertüchtigen ( Schaum?/Steinwolle,..?)?
    Von diesem Anbieter wurde auch vorgeschlagen, den Schaltschrank im Treppenraum unterzubringen. Ein Hinweis auf die Vorschriften nach MLAR wurde abgetan. Gibt es für Aufzüge Ausnahmevorschriften?
    Als "David" gegegen Goliath ist das recht schwierig - zumal auch noch behauptet wird, das würde immer so gemacht.
    Vielen Dank für Ihre Antworten.
    U.O.

    #2
    Guten Tag,

    für eine Antwort benötigen wir mehr Informationen, insbesondere wo sich denn der Aufzug bzw. der Aufzugsschacht befindet.


    Grundsätzlich gelten für Personenaufzüge die Vorgaben aus der Baugenehmigung, der Bauordnung des betreffenden Bundeslandes und, bei neueren Aufzügen, die Normenreihe EN 81.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Der ausgebaute Aufzug ist aus dem Jahr 1964. Er befand sich in einem eigenen Schacht (gebaut: ehemals brandsicher/F90) im Treppenhaus. Die Aufzugtüren öffnen nur zum Treppenhaus hin. Ist es somit korrekt, dass keinerlei Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden?

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        #4
        Ja. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern

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          #5
          Nein, das hängt davon ab, ob es sich um einen (Aufzugs-)"Schacht" oder eine "Umwehrung" handelt - und damit von der Baugenehmigung.

          Gruß
          C. Lammer

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