"(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind."
Mit der Änderung der Bauordnung in NRW vom 15.09.2021 wurde - nach Rückmeldung meines Kollegen von den Braunschweiger Brandschutztagen - oben zitierter Absatz neu formuliert.
Kann mir bitte jemand sagen, wie man in NRW die Lage mit dem vorbeugenden Brandschutz handhaben will?
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text...70630142752068
Mit der Änderung der Bauordnung in NRW vom 15.09.2021 wurde - nach Rückmeldung meines Kollegen von den Braunschweiger Brandschutztagen - oben zitierter Absatz neu formuliert.
Kann mir bitte jemand sagen, wie man in NRW die Lage mit dem vorbeugenden Brandschutz handhaben will?
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text...70630142752068
Kommentar