§54 Abs. 3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen

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  • HujerB
    Junior Member
    • 14.02.2018
    • 18

    #1

    §54 Abs. 3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen

    "(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind."

    Mit der Änderung der Bauordnung in NRW vom 15.09.2021 wurde - nach Rückmeldung meines Kollegen von den Braunschweiger Brandschutztagen - oben zitierter Absatz neu formuliert.
    Kann mir bitte jemand sagen, wie man in NRW die Lage mit dem vorbeugenden Brandschutz handhaben will?

    Zuletzt geändert von HujerB; 16.09.2021, 16:44.
  • clammer
    Senior Member
    • 12.05.2014
    • 193

    #2
    Hallo Herr Huber,

    a) Ich habe Ihre Frage nicht verstanden.
    b) Der Absatz wurde nicht neu formuliert.

    Gruß
    C. Lammer

    Kommentar

    • HujerB
      Junior Member
      • 14.02.2018
      • 18

      #3
      Wenn sich hier nichts geändert hat, dann ist meine Frage hinfällig und der Kollege hat nur die Pferde scheu gemacht.
      Ich bedanke mich trotzdem für Ihre Antwort und wünsche einen guten Start in die neue Woche.

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