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Notwendige Treppe als Außentreppe

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    Notwendige Treppe als Außentreppe

    § 35 (1) Punkt 3 MBO fordert, dass notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum (als Außentreppe) zulässig sind, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
    Ausreichend sicher im Sinne der Verkehrssicherheit ist selbstverständlich. Im Brandfall nicht gefährdet werden bedeutet jedoch nichts anderes, als die notwendige Treppe zu schützen wie ein Sicherheitstreppenraum.
    § 33 (1) dokumentiert mit der Forderung nach dem 2. Rettungsweg, dass ein notwendiger Treppenraum die Gefährdung der notwendigen Treppe im Brandfall nicht ausschließt. Warum soll an notwendige Treppen als Außentreppen höhere Anforderungen gestellt werden als an solche in notwendigen Treppenräumen?
    Gruß
    U. Drechsler

    #2
    Hallo Herr Drechlser,

    es werden an Außentreppen keine anderen Anforderungen gestellt.

    Es ist zu unterscheiden, ob die Außentreppe den ersten oder den zweiten Rettungsweg darstellt.

    Während im ersten Fall ein möglicher Feuerüberschlag auf die Treppen verhindert werden muss (analog zur Treppenraumwand), ist dies im zweiten nicht erforderlich. Hier sind die gleichen Anforderungen wie an tragbare Leitern der Feuerwehr zu stellen.

    Gruß
    C. Lammer

    Quellen:
    - Begründung zur MBO
    - Bauministerium NRW: "Handlungsempfehlung auf der Grundlage der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober/November 2018"

    Kommentar


      #3
      Sehr geehrter Herr Lammer,
      dass es so geschrieben steht ist richtig. Meine Frage ist aber, ist was geschrieben steht immer richtig? Die notwendige Treppe wird nur in einem Sicherheitstreppenraum ausreichend vor den Auswirkungen eines Brandes geschützt. Deshalb fordert die Bauordnung üblicherweise den zweiten Rettungsweg.
      Wenn ein möglicher Feuerüberschlag aus Außenwandöffnungen die Nutzung einer Außentreppe, die als notwendige Treppe genutzt wird, im Brandfall nicht einschränken, d. h. Öffnungen, aus denen es brennen kann, ausreichend weit entfernt oder geschützt sind, ist sie in ihrer Brandsicherheit einer Treppe in einem Sicherheitstreppenraum gleichwertig.
      Deshalb kann nach meiner Ansicht die zusätzliche Anforderung an den 1. Rettungsweg bei vorliegen eines 2. Rettungsweges nicht gerechtfertigt sein.

      Gruß
      U. Drechsler

      Kommentar


        #4
        Die notwendige Treppe wird nur in einem Sicherheitstreppenraum ausreichend vor den Auswirkungen eines Brandes geschützt.
        Nö, auch für notwendige Treppenräume bestehen ja Anforderungen an die Treppenraumwände - bis hin zur Bauart Brandwand. Insofern bestehen für notwendige Treppen innen und außerdem die gleiche Anforderungen. Außerdem bestehen ja auch Anforderungen an die Treppe selbst (§ 34 MBO).
        Und so ist m. E. grundsätzlich ein ungeschützte Stahltreppe nicht gleichwertig wie eine Treppe mit Feuerwiderstand in einem geschützten Treppenraum.
        Außerdem enthält ja die Formulierung "im Brandfall nicht gefährdet werden kann" keine materiellen Anforderungen; die Nachweisführung obliegt also dem Antragsteller.

        Das Problem ist m. E. nicht der Gesetzestext, sondern Bauämter und Sachverständige, die ständig das vom Gesetzgeber vorgesehen Schutzziel nach oben schrauben.

        Gruß
        C. Lammer

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          #5
          Sehr geehrter Herr Lammer,
          die von Ihnen aufgeführten Anforderungen an einen Treppenraum sind zweifelsohne erforderlich, soll ein solcher als Rettungsweg genutzt werden. Und da erfüllt nur ein Sicherheitstreppenraum die baurechtlichen Anforderungen um auf den 2. Rettungsweg verzichten zu können.
          Aber da sind wir bei den Schutzzielen, die zu erreichen sind. Das steht zwar in den Bauordnungen, aber nur für
          • tragende Bauteile ausreichend lang standsicher
          • Außenwände, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist
          • Trennwände ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung
          • Decken: ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung
          • Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen ausreichend lang widerstandsfähig
          Für Rettungswege könnte man, wie Sie richtig sagen jedoch nur in Abstimmung mit Bauämtern oder Sachverständigen, sich auf das Schutzziel einigen: Verfügbar gemäß gesellschaftlich geforderter Sicherheit.
          Aber leider werden oft nur die Gesetzestexte gelehrt und nicht die den Anforderungen zugrunde liegenden Gefährdungen.
          Gruß
          U. Drechsler

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