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Prüfpflicht von Sicherheitsbeleuchtung (Einzelbatterieleuchten)

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    Prüfpflicht von Sicherheitsbeleuchtung (Einzelbatterieleuchten)

    Hallo liebe Brandschutzfachleute,

    ich habe eine Frage zur Überprüfung von Einzelbatterieleuchten.

    Einzelbatterieleuchten unterliegen unterschiedlichen Wartungszyklen.
    z.B.
    - Wöchentliche und monatliche Umschaltung auf Batteriebetrieb und Kontrolle der Notleuchten und Rettungszeichenleuchten auf Funktion.
    - Überprüfung der Rettungszeichen- und Notleuchten über die volle Gebrauchsdauer (1/3/8h)

    Sind diese Einzelbatterieleuchten auch nach SprüfV zu Prüfen?
    Im Nachweis heißt es z.B. das die Sicherheitsstromversorgung prüfpflichtig ist.
    Laut Brandschutz-Atlas zählt auch eine Einzelbatterie zur Sicherheitsstromversorgung.
    Somit fallen die Einzelbatterieleuchten unter die SPrüfV oder?

    Wie ist das mit älteren Bestandsgebäuden die Einzelbatterieleuchten haben, aber im Baubescheid nicht klar geschrieben ist, dass
    diese nach SPrüfV geprüft werden müssen?

    Ist eine Prüfung nach SPrüfV immer notwendig auch wenn diese nirgends schriftlich gefordert ist?

    Oder ist eine Einzelbatterieleuchte gar nicht nach SPrüfV zu prüfen?

    Gibt es evtl. eine Literatur oder Artikel wo die Funktion, Planung und Wartung von Einzelbatterieleuchten klar aufgelistet ist?

    Danke schon einmal für die Antworten.

    Schönen Gruß
    F.P.


    #2
    Ohne Bundesland, in dem die bauliche Anlage steht, ist eine Antwort nicht möglich.

    In NRW hat die Oberste Bauaufsichtsbehörde dazu grundsätzlich ausgeführt:

    Wenn eine sicherheitstechnische Anlage bauordnungsrechtlich
    gefordert ist und diese Anlage als Vielzahl einzelner Einrichtungen
    ausgeführt wird, so stellen diese Einrichtungen die Prüfpflichtige
    Anlage dar. Denn diese einzelnen Einrichtungen stellen nur zusammen
    die vollständige Sicherheitsbeleuchtung dar.
    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Bundesland = Bayern

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        #4
        https://www.stmb.bayern.de/assets/st...n_20210211.pdf

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          #5
          Bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Sicherheitsbeleuchtung,
          sind regelmäßig zu prüfen, gleich ob zentral- oder selbstversorgte Notleuchten.
          Dieses gilt für die Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen, sowie die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.

          M-VV TB 2023/ 1 (wo diese bereits eingeführt wurde)
          Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA
          4 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
          4.2 Bauprodukte von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
          Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.
          Notleuchten die der Norm DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22) entsprechen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.

          DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22)
          22.21 Prüfeinrichtungen für den Notbetrieb
          22.21.1 Selbstversorgte Notleuchten müssen ausgerüstet sein mit:
          - einer automatischen Prüfeinrichtung nach IEC 62034, oder
          - einer von Hand betätigten eingebauten Prüfeinrichtung, oder
          - einer Anschlussvorrichtung für eine Fernprüfeinrichtung, Stromversorgung nachbilden zu können.


          4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
          Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der
          DIN V VDE V 0108-100:2010-08 und DIN EN 1838:2013-10
          erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

          DIN V VDE V 0108-100:2010-08
          6 Wartung und Prüfung
          6.1 Allgemeines Regelmäßige Wartungen und Prüfungen sind durchzuführen.
          6.3 Erstprüfungen
          Das Erproben und Messen muss mindestens folgende Prüfung beinhalten:
          a) Erstprüfung naclrDlN VDE 0100-600 (VDE 0100-600);
          b) Funktionsprüfung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage;
          c) Messung der lichttechnischen Werte der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838.
          6.4 Wiederkehrende Prüfungen
          Für Wiederkehrende Prüfungen siehe auch DIN VDE 0105-100/A1 (VDE 0105-100/A1):2017-06, 5.3.3.101.
          Sofern arbeitsrechtliche bzw. bauaufsichtliche Regelungen nichts anderes festlegen, muss den folgenden Anforderungen entsprochen werden.
          6.4.4 Monatliche Prüfung
          Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse der Funktionsprüfung zu protokollieren.
          6.4.5 Jährliche Prüfung
          Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse der Betriebsdauerprüfung zu protokollieren.


          MPrüfVO (wo diese bereits eingeführt wurde)
          § 2 Prüfungen
          (1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit
          einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
          7. Sicherheitsstromversorgungen
          (2) Die Prüfungen nach Abs.1 sind 1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
          2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie
          3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
          4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.

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