Hallo liebe Brandschutzexperten,
mir ist nur die Aussage ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" bekannt, dass Türen im Verlauf von Fluchtwegen sich "leicht und ohne Hilfsmittel" öffnen lassen müssen, solange Personen auf diesen Fluchtweg angewiesen sind.
Bei der Planung von Tür-Schließungen allgemein stellt sich mir jetzt die Frage, was denn genau als Fluchtweg zu definieren ist. Sind die Abschlusstüren eines großen Ausstellungsraumes (nicht VStättV) mit einer Panikschließung zu versehen, weil ja grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Personen eingeschlossen werden?
Gibt es andere Vorschriften, aus denen man die Notwendigkeit einer Panikschließung aus Räumen ableiten könnte?
Wie handhaben Sie das in Ihrer Zuständigkeit? - Für Rückmeldungen bin ich dankbar.
mir ist nur die Aussage ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" bekannt, dass Türen im Verlauf von Fluchtwegen sich "leicht und ohne Hilfsmittel" öffnen lassen müssen, solange Personen auf diesen Fluchtweg angewiesen sind.
Bei der Planung von Tür-Schließungen allgemein stellt sich mir jetzt die Frage, was denn genau als Fluchtweg zu definieren ist. Sind die Abschlusstüren eines großen Ausstellungsraumes (nicht VStättV) mit einer Panikschließung zu versehen, weil ja grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Personen eingeschlossen werden?
Gibt es andere Vorschriften, aus denen man die Notwendigkeit einer Panikschließung aus Räumen ableiten könnte?
Wie handhaben Sie das in Ihrer Zuständigkeit? - Für Rückmeldungen bin ich dankbar.
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