Als Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz mit Sitz in Oldenburg (Olbg.) wird durch unser Büro im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Einordnung in eine Gebäudeklasse vorgenommen. Entsprechend der Höhe werden die Gebäude in die Gebäudeklasse 3, 4 oder 5 eingeordnet.
Die Einordnung in eine Gebäudeklasse erfolgt ebenso für Pflegeheime. Bei Pflegeheimen, die in die Gebäudeklasse 4 eingeordnet werden, wird nun zum zweiten Mal durch eine untere Bauaufsicht eine Einordnung in die Gebäudeklasse 5 gefordert. Dies aus dem Grund, da das gesamte Pflegeheim als eine Nutzungseinheit > 400 m² betrachtet wird und somit eine Einordnung in die Gebäudeklasse 4 nicht möglich wäre.
Nach meiner Auffassung ist diese Auslegung der NBauO nicht korrekt.
Entsprechend § 2 (3, Satz 4) dürfen in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² vorhanden sein. Ich lese daraus, dass der Gesetzgeber hier über Nutzungseinheiten im Plural spricht. D.h., innerhalb eines Gebäudes der Gebäudeklasse 4 dürfen sich eine Vielzahl an Nutzungseinheiten befinden. Es kann also einem Pflegeheim nicht per se unterstellt werden, dass es sich hierbei um eine große Nutzungseinheit handelt und es daher automatisch in die Gebäudeklasse 5 einzuordnen ist.
Hinzu kommt, dass die beiden angesprochenen Pflegeheime über notwendige Flure erschlossen werden und die Bewohnerzimmer untereinander durch brandschutztechnisch bemessene Trennwände getrennt sind.
Das Gleiche gilt nach meiner Auffassung auch für Schulen. Auch dort können innerhalb einer Schule mehrere Nutzungseinheiten gebildet werden.
Ich bitte hierzu einmal um Rückmeldung, ob ich mit meiner Einschätzung und Auslegung der NBauO in diesem Fall richtig liege.
Bei massiven Standdardbauten aus StB und Mauerwerk ist die Einordnung in eine höhere Gebäudeklasse prinzipiell zwar kein Problem, es führt aber zu Mehrkosten bei der Bauausführung durch z.B. eine höhere Überdeckung der Bewehrung bei Betonbauteilen und zu weitergehenden Anforderungen entsprechend NBAuO (z.B. Rauchabzug in den Treppenräumen)
Die Einordnung in eine Gebäudeklasse erfolgt ebenso für Pflegeheime. Bei Pflegeheimen, die in die Gebäudeklasse 4 eingeordnet werden, wird nun zum zweiten Mal durch eine untere Bauaufsicht eine Einordnung in die Gebäudeklasse 5 gefordert. Dies aus dem Grund, da das gesamte Pflegeheim als eine Nutzungseinheit > 400 m² betrachtet wird und somit eine Einordnung in die Gebäudeklasse 4 nicht möglich wäre.
Nach meiner Auffassung ist diese Auslegung der NBauO nicht korrekt.
Entsprechend § 2 (3, Satz 4) dürfen in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² vorhanden sein. Ich lese daraus, dass der Gesetzgeber hier über Nutzungseinheiten im Plural spricht. D.h., innerhalb eines Gebäudes der Gebäudeklasse 4 dürfen sich eine Vielzahl an Nutzungseinheiten befinden. Es kann also einem Pflegeheim nicht per se unterstellt werden, dass es sich hierbei um eine große Nutzungseinheit handelt und es daher automatisch in die Gebäudeklasse 5 einzuordnen ist.
Hinzu kommt, dass die beiden angesprochenen Pflegeheime über notwendige Flure erschlossen werden und die Bewohnerzimmer untereinander durch brandschutztechnisch bemessene Trennwände getrennt sind.
Das Gleiche gilt nach meiner Auffassung auch für Schulen. Auch dort können innerhalb einer Schule mehrere Nutzungseinheiten gebildet werden.
Ich bitte hierzu einmal um Rückmeldung, ob ich mit meiner Einschätzung und Auslegung der NBauO in diesem Fall richtig liege.
Bei massiven Standdardbauten aus StB und Mauerwerk ist die Einordnung in eine höhere Gebäudeklasse prinzipiell zwar kein Problem, es führt aber zu Mehrkosten bei der Bauausführung durch z.B. eine höhere Überdeckung der Bewehrung bei Betonbauteilen und zu weitergehenden Anforderungen entsprechend NBAuO (z.B. Rauchabzug in den Treppenräumen)
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