Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Einordnung Gebäudeklasse

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Einordnung Gebäudeklasse

    Als Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz mit Sitz in Oldenburg (Olbg.) wird durch unser Büro im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Einordnung in eine Gebäudeklasse vorgenommen. Entsprechend der Höhe werden die Gebäude in die Gebäudeklasse 3, 4 oder 5 eingeordnet.

    Die Einordnung in eine Gebäudeklasse erfolgt ebenso für Pflegeheime. Bei Pflegeheimen, die in die Gebäudeklasse 4 eingeordnet werden, wird nun zum zweiten Mal durch eine untere Bauaufsicht eine Einordnung in die Gebäudeklasse 5 gefordert. Dies aus dem Grund, da das gesamte Pflegeheim als eine Nutzungseinheit > 400 m² betrachtet wird und somit eine Einordnung in die Gebäudeklasse 4 nicht möglich wäre.

    Nach meiner Auffassung ist diese Auslegung der NBauO nicht korrekt.

    Entsprechend § 2 (3, Satz 4) dürfen in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² vorhanden sein. Ich lese daraus, dass der Gesetzgeber hier über Nutzungseinheiten im Plural spricht. D.h., innerhalb eines Gebäudes der Gebäudeklasse 4 dürfen sich eine Vielzahl an Nutzungseinheiten befinden. Es kann also einem Pflegeheim nicht per se unterstellt werden, dass es sich hierbei um eine große Nutzungseinheit handelt und es daher automatisch in die Gebäudeklasse 5 einzuordnen ist.

    Hinzu kommt, dass die beiden angesprochenen Pflegeheime über notwendige Flure erschlossen werden und die Bewohnerzimmer untereinander durch brandschutztechnisch bemessene Trennwände getrennt sind.

    Das Gleiche gilt nach meiner Auffassung auch für Schulen. Auch dort können innerhalb einer Schule mehrere Nutzungseinheiten gebildet werden.

    Ich bitte hierzu einmal um Rückmeldung, ob ich mit meiner Einschätzung und Auslegung der NBauO in diesem Fall richtig liege.

    Bei massiven Standdardbauten aus StB und Mauerwerk ist die Einordnung in eine höhere Gebäudeklasse prinzipiell zwar kein Problem, es führt aber zu Mehrkosten bei der Bauausführung durch z.B. eine höhere Überdeckung der Bewehrung bei Betonbauteilen und zu weitergehenden Anforderungen entsprechend NBAuO (z.B. Rauchabzug in den Treppenräumen)

    #2
    Guten Tag,

    Ihre Frage ist nicht leicht zu beantworten, weil an sich beide Aussagen nicht falsch sind.

    Allerdings tendiere ich mehr zur Auffassung der Bauaufsicht, da es sich, analog zur Beherbergungsstätte, um einen funktionalen Betrieb handelt, bei dem die einzelnen "Nutzungseinheiten" nicht eigenständig nutzbar sind. Dies unterscheidet m. E. Ihren Fall von einem Bürogebäude.

    Vielleicht bringt Sie ein anderer Ansatz weiter; Sie stufen das Gebäude in GK 5 ein, reduzieren aber über Abweichungen das Niveau auf GK 4, weil Ihre "Nutzungseinheiten" brandschutztechnisch so ausgebildet sind. Ob allerdings bei der vorgesehenen Nutzung eine Reduzierung fachtechnisch sinnvoll ist, will ich aus der Ferne nicht beurteilen.

    Gruß
    C. Lammer

    P.S. In einigen Ländern ist EINE Schule auch EINE Nutzungseinheit.

    Kommentar


      #3
      Guten Morgen,

      ich würde hier der Argumentation der BOB folgen. Eine Abweichung von einer Gebäudeklasse ist schlichtweg nicht möglich. Eine Nutzungseinheit ist immer eine eigenständig nutzbare Einheit. d.h. nicht jeder im Gebäude hat Zutritt (z.B. Schlüssel zum Betreten erforderlich). Bei einem Pflegeheim trifft Ihre Argumentation in meinen Augen nur zu, wenn mehrere Betreiber ein Gebäude nutzen und das Personal eines Betreibers nur zu einer Nutzungseinheit Zutritt hat.

      Das von Herr Lammer vogeschlagene Vorgehen ist in diesem Fall sinnvoll --> Abweichung von Art..., Kompensation... und das eben für alle Bereiche wo es erforderlich ist und sinnvoll begründet werden kann.

      Im Übrigen ist die Festlegung der Gebäudeklasse nicht Aufgabe des Brandschutzfachplaners sondern des Entwurfsverfassers (zumindest bei uns in Bayern).

      Freundliche Grüße

      Kommentar


        #4
        Hallo,

        die oberste Bauafsicht von Berlin hat hierzu in den "Entscheidungshilfen der Berliner Bauafsicht" folgendes formuliert:


        "Die Gebäudeklasse 4 umfasst Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche. Dies bedeutet, dass bei einer Fußbodenoberkante unterhalb
        von 13,00 m ein Nutzer mehrere Nutzeinheiten auf jeweils 400 m² begrenzen kann. Entscheidend für den
        Brandschutz ist die Betrachtung der Größe der jeweiligen Nutzungseinheiten und nicht die Anzahl der
        Nutzeinheiten, die ein Nutzer selber nutzt."

        Dementsprechend ist das Gebäude ausschließlich anhand der Höhe und der brandschutztechnischen Unterteilung in eine Gebäudeklasse einzuordnen. Ich persönlich halte diesen Ansatz auch für richtig.

        Hypothetischer Fall:
        Ein Bürogebäude <13m mit Nutzungseinheiten <400m² und mehreren Mietern = Gebäudeklasse 4.
        Die Mieter ziehen aus und das Gebäude wird nun durch einen einzigen Mieter genutzt = Gebäudeklasse 5, obwohl weder baulich Änderungen noch Nutzungsänderungen vorliegen? Finde ich sehr abwegig.

        Zwar ist eine Büronutzung nicht unmittelabar mit einem Pfelgeheim vergleichbar, jedoch müsste das Prinzip der Einordnung in dei Gebäudeklassen Nutzungsartunabhängig erfolgen.

        Freundliche Grüße

        Kommentar


          #5
          @o.matthiesen

          Richtig, eine Büronutzung ist nicht gleich einer Pflegenutzung. Und darum kann man die beiden Sachverhalte auch nur bedingt vergleichen. Wenn Sie alle "Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht" gelesen haben, stellen Sie fest, dass es gerade im Sonderbau andere Feststellungen gibt.
          Ihre Auffassung hinsichtlich Mieter und Gebäudeklasse, die ich im übrigen teile, ist - zumindest nach Meinung der Obersten Bauaufsichtsbehörde in Bayern - nicht abwegig, sondern richtig. Da nennt man "Förderalismus".

          Die Krux liegt bei den Nutzungseinheiten in der Fragestellung der "eigenständigen Nutzbarkeit". Diese ist bei einem Bürogebäude einfacher zu realisieren als bei vielen anderen Nutzungen. Ich sehe ein Pflegeheim eher näher bei einer Beherberungsstätte als bei einer Büronutzung, und die Beherberungsstätte ist eine Nutzungseinheit.
          In NRW gibt es zum Beispiel die "Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen"; demnach ist eine Pflegeeinrichtung immer eine Nutzungseinheit oder ein Teil davon.

          Gruß
          C. Lammer

          Kommentar

          Unconfigured Ad Widget

          Einklappen
          Lädt...
          X