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Rauchschalter an Feststellanlagen

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    Rauchschalter an Feststellanlagen

    Liebe Kollegen,
    ich stehe im Moment ein wenig auf dem Schlauch beim Thema Deckenmelder für Feststellanlagen. Nach der bisherigen Richtlinie des DIBt waren diese bei Sturzhöhen >1,0m formal vorgesehen, unabhängig davon, ob die FSA zusätzlich über eine BMA mit autom. Meldern angesteuert wurde. Das führte dann regelmäßig zu Doppelungen von Meldern vor den Abschlüssen. Die Richtlinie ist nun aber meines Wissens zurückgezogen und im Anhang 7 zur M-VVTB habe ich hierzu nichts gefunden. Ich würde gerne FSA über die BMA ansteuern und mir damit die zusätzlichen Rauchschalter der FSA sparen. Wo finde ich dazu jetzt die Rechtsgrundlage?
    Mit kollegialen Grüßen,
    F. Fleischhauer

    #2
    Hallo Herr Fleischhauer,

    ich hatte diesen Fall bereits ebenfalls. Damals war die Absprungstelle die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Feststellanlage, von der ich abweichen wollte (die Auszüge der DIBT Richtlinie sind Bestandteil der abZ). Daraufhin hatte ich eine ZiE beantragt (da wesentliche Abweichung vom Anwendbarkeitsnachweis) und diese (auch relativ schnell und komplikationslos) beschieden bekommen. Kompensationsmaßnahmen waren natürlich notwendig (u.a. BMA Kat. 1 DIN 14675 mit Brandmeldern in Nähe der FSA, überwachte Übertragungswege nach VDE 0833 und wiederkehrende Prüfung nach TechPrüfVO etc.).

    Auch nach Änderung/Erweiterung der Ver-/Anwendbarkeitsnachweise steht diese Option aus meiner Sicht zur Verfügung. Inwiefern diese nun noch ZiE oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung heißt, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen (liegt auch sicherlich am Umsetzungsstand der MBO 2016 / MVVTB in ihrem Bundesland).
    Gutes Gelingen!

    Kollegiale Grüße,
    mc.greg

    Kommentar


      #3
      Hallo Herr Greg,
      danke für die Infos. Mit dem Thema ZiE/vorhabenbezogene Bauartgenehmigung stehe ich ein wenig "auf Kriegsfuß", weil es nach meiner Erfahrung manchmal extrem lange dauert, Geld kostet, damit möglicherweise die Kosteneinsparung der doppelten Melder weg ist und einige obere Bauaufsichten auf dem Standpunkt stehen "Es kann nach Verwendbarkeitsnachweis gebaut werden, also sehen wir gar keine Notwendigkeit einer ZiE".
      Ich hatte hier eher an eine "Abweichung von einer techn. Regel" gem. § 86a MBO (ehem. techn. gleichw. Lösung von etB gem. § 3 MBO) gedacht.
      Mit kollegialen Grüßen aus dem "echten" / hohen Norden,
      F. Fleichhauer

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