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Einbauten nach MIndBauRl

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    Einbauten nach MIndBauRl

    Sehr geehrte Kollegen,
    gem. Abschnitt 5.5 MIndBauRl dürfen Einbauten nicht übereinander angeordnet werden, da das Schutzziel "wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen" ohne Betreten der nicht bemessenen Einbauten ("Hochlöschen von unten") ansonsten nicht sichergestellt werden kann. In den Erläuterungen zu Abschnitt 5.5 wird in diesem Zusammenhang auf Regalsysteme mit begehbaren Laufebenen, welche keine Ebenen darstellen, verwiesen. Gemäß den Erläuterungen zur MIndBauRl werden diese Laufebenen in der Sicherheitskategorie K4 "in der Regel duch die Löschanlage ausreichend geschützt". Ein Betreten zur Brandbekämpfung wäre deher offensichtlich nicht erforderlich. Hieraus lässt sich meines erachtens der Rückschluss zu, dass in der K4 auch übereinander angeordnete, insbesondere kleinflächige Einbauten, zulässig sein müssten, da auch hier ja analog zu begehbaren Laufgängen in Regalsystemen der Schutz durch die Löschanlage erfolgt. Unabhängig davon wäre bei kleinflächigen Ebenen ein "Hochlöschen" auch zwischen die Ebenen ggf. möglich.
    Einschätzungen der geschätzten Kollegenschaft sind erwünscht.
    Mit kollegialen Grüßen,
    F. Fleischhauer

    #2
    Verehrter Herr Fleischhauer,
    Ihren Rückschluss teile ich nicht. Der zitierte Satz "In Brand- und Brandbekämpfungsabschnitten der Sicherheitskategorie
    K 4 wird der Einbau in der Regel durch die Löschanlage ausreichend geschützt." bezieht sich auf die Sätze davor. Da geht es um die Aufstellfläche zur wirksamen Brandbekämpfung unter Berücksichtigung der "Wurfparabel", die entsprechend zu planen ist. Beim Vorhandensein einer Löschanlage ist diese Planung bereits erfolgt.
    Nach wie vor dürfen Einbauten aber nicht übereinander angeordnet werden.

    In den Erläuterungen zur IndBauRL NRW wird zur Ihrer Fragestellung folgendes ausgeführt:

    "Begehbare Regalsysteme mit Lagerabschnitten von mehr als 1200 m² sind im Verfahren nach Abschnitt 7 und im Verfahren nach Abschnitt 6 (hier bei Regalanlagen mit Feuerlöschanlagen) zulässig. Für diese Fallgestaltung kann sich aus der Anforderung (Abschn. 5.6.4), nach 15 m einen Hauptgang zu erreichen, das Erfordernis für die Anordnung von Hauptgängen auch innerhalb des Regalsystems ergeben. Hauptgänge in Regalen zählen nach Abschnitt 5.6.1 zu den Rettungswegen. Sie werden aber statisch-konstruktiv Teil des Regalsystems sein. Das gilt für Treppen in oder außerhalb von Regalen entsprechend. Soweit begehbare Regale mit mehreren Bedienflächen übereinander angeordnet werden, ist davon auszugehen, dass die notwendigen Hauptgänge sich ebenfalls übereinander befinden. Damit liegt – da sie als konstruktiver Bestandteil des Regals quasi immer Einbauten sind – formal ein Verstoß gegen Abschnitt 5.5 vor, da Einbauten nicht übereinander angeordnet werden dürfen. Auch die Regelung über die max. Grundfläche von Einbauten (siehe Tabelle 1) bzw. der max. Flächenanteil von Einbauten von 25 % nach Abschnitt 5.5 können durch die Flächen der Hauptgänge in Regalen überschritten werden.
    Die Errichtung begehbarer Regale bedarf deshalb in der Regel einer Abweichung nach § 3 BauO NRW von den Anforderungen des Abschnitts 5.5. Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Abweichung erteilt werden, da den Rettungsweganforderungen des Abschnitts 5.6 in gleicher Weise
    entsprochen wird:
    - Die Hauptgänge verbinden die Regal-Bediengänge innerhalb des Regalbereichs mit notwendigen Treppen oder mit Ausgängen in sichere Bereiche (z.B. anderer Brandabschnitt, notwendiger Treppenraum oder Außentreppe).
    - Sie sind ausschließlich als 2 m breite Verkehrsflächen - nicht aber als Bediengänge – zu nutzen.
    - Notwendige Treppen von Regalsystemen sollen außerhalb der Regalanlagen angeordnet werden. Sie müssen die Anforderungen des Abschnitts 5.6.10 erfüllen, auch wenn sie statisch-konstruktiv mit dem Regalsystem gekoppelt sind.
    Die Ausführungen zu begehbaren Regalen gelten für vergleichbare Einrichtungen entsprechend.
    Unabhängig von den Rettungsweganforderungen des Bauordnungsrechts sind die Anforderungen des Arbeitsstättenrechtes zusätzlich zu beachten."

    Gruß
    C. Lammer

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