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§28 MBO vs. M-VVTB Anhang 6

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    §28 MBO vs. M-VVTB Anhang 6

    Hallo Kollegen,
    nach meinem Verständnis gibt es einen Widerspruch zwischen § 28 (3) MBO:

    Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der
    Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normal
    entflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
    2 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und
    mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflamm-
    bar sein.
    3. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

    und
    Anhang 6, Abschnitt 3.1 M-VVTB

    Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 MBO1 muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein.

    Das würde den Einsatz von brennbaren Dämmstoffen formal auf Kerndämmung beschränken. Und gilt das auch für klassiches Verblendmauerwerk mit Luftspalt >1cm?
    Bin auf die Stellungnahmen gespannt.
    Mit kollegialen Grüßen,
    F. Fleischhauer

    #2
    Sehr geehrter Herr Fleischhauer,

    diesen Widerspruch kann ich nicht erkennen. Anhang 6 M-VVTB ist eine Konkretisierung von § 28 Absatz 4 (!) MBO.

    Gruß
    C. Lammer

    Kommentar


      #3
      Sehr geehrter Herr Lammer,
      § 28 (3) lässt schwer entflammbare Baustoffe für Außenwände, Bekleidungen sowie Dämstoffen zu, Anhang 6 M-VVTB hingegen für hinterlüftete Fassaden nicht. Dann sind nach meinem Verständnis alle Fassaden mit mehr als 1 cm Luftspalt (denn der wird ja auch bei den Brandriegeln (100cm²/lfm) zugelassen) grundsätzlich mit nichtbrenbaren Dämmstoffen auszuführen. Brennbare Dämmstoffe wie z. B. PUR/PIR o. ä. wären bei diesen Fassaden somit ausgeschlossen, unabhängig davon, ob hier Brandriegel eingesetzt werden.
      Und würde das dann z. B. für Sockeldämmugen eine zu beantragende und begründende Abweichung von den Vorgaben des Anhangs 6 bedeuten, denn hier wird ja fast immer PUR/PIR als geschlossenporiges Material eingesetzt, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.
      Wenn man das ingenieurmäßig betrachtet, wäre eine deratige Abweichung von den Vorgaben des Anhangs 6 sicher zu begründen. Nur leider erlebe ich immer wieder, dass bei den genehmigenden Personen die Bereitschaft, Abweichungen von den Bauvorschriten zuzulassen, immer mehr abnimmt.
      Mit freundlichen Grüßen,
      F. Fleischhauer

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