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Länge 2. Rettungsweg bei Sonderbauten

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    Länge 2. Rettungsweg bei Sonderbauten

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    wenn ich die MBO richtig verstanden habe, bezieht sich die maximale Länge des ersten Rettungsweges auf 35 m. D.h. der zweite Rettungsweg kann länger sein.

    Wie verhält es sich denn bei Sonderbauten (MVStättVO, MVKVO, MHHR, etc.) gilt dort, bei unterschiedlichen Längen des ersten Rettungsweges, die selbe Regel für den zweiten Rettungsweg? Oder gibt es Sonderbauvorschriften die eine maximale Länge für beide Rettungswege vorsehen?


    Vielen Dank und schöne Grüße

    Florian

    #2
    Die Brandschutzanforderungen der Bundesländer stellen einen Kompromiss dar. Es wird nie das maximal mögliche gefordert.
    Ansatz: es brennt nur in einem Brandabschnitt, es gibt nur ein Brandereignis.
    Wenn durch ein Ereignis es in mehreren Brandabschnitten gleichzeitig brennt, ist mit einem teilweisen Versagen des Brandschutzkonzeptes zu rechnen, weil nicht jede Möglichkeit in Betracht gezogen wird; es muss auch realistisch bezahlbar bleiben.

    Nur ein Rettungsweg fällt aus. Wenn es der zweite ist, gibt es keine direkte Anforderungen an den zweiten.

    Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für Sonderbauten, wenn dort nichts anderes vermerkt wird 35 m (§ 35 MBO) oder im Brandschutzkonzept wird davon abgewichen. Zu beachten ist aber, "Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie
    möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind." Also: zweiter Rettungsweg keine direkten Anforderungen ... es sind trotzdem sinnvolle Lösungen zu finden.

    1. zwei bauliche Rettungswege? (Hochhaus, keine Rettungsgeräte der Fw vorhanden, Beherbergungsstätten, Versammlungsstätten, Schulen)
    Sonderbauten nach Muster:



    SchulbauRL keine Anforderungen, also gilt MBO
    Verkaufsstätte 25 m + 35 bei Ladenstraßen ...

    GaVo 30 oder 50 m
    Versammlungsstätten 30 …60 m
    Industriebau 35 … 70 m -> siehe aber auch ASR A2.3 10 … 35 m

    dabei sind eine ganze Reihe von Nebenbedingungen in den Landesvorschriften und das Brandschutzkonzept bzw. die Auflagen der Baugenehmigung zu beachten.

    Es ergibt sich rechnerisch oft trotzdem eine maximale Länge für den zweiten Rettungsweg (z.B. 1. RW 10 m im Beherbergungszimmer, 5 m Flur - dieser Weg fällt aus -> zweiter Rw: 10 m im Zimmer + 20 m Maximalläge für den ersten Rettungsweg in entgegengesetzter Richtung + 25 m des anderen ersten Rw = 55 m Maximallänge für den 2. Rw), ob das Beispiel ohne Skizze verständlich ist ?


    Aber auch hier sind weiterführende Anforderungen zu beachten. Das Baurecht begrenzt die maximale Flurlänge. Der maximale Abstand von Brandwänden ist zu beachten. Eine Begrenzung besteht durch die eingeschränkte Größe der zulässigen Nutzungseinheiten (200m² oder 400m²), alles andere über Abweichungen vom materiellen Baurecht im Konzept.

    Die Frage ist also nicht so ohne weiteres ohne konkretes Beispiel zu beantworten.

    Kommentar


      #3
      Der Rettungsweg hat keine Länge!
      Das Baurecht fordert nur Mindestentfernungen zu Ausgängen bzw. Treppenräumen. Diese kann gegebenenfalls verlängert werden. (MVStättVO: Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn …)
      Eine konkrete Länge gibt das Baurecht nur für Stichflure vor.
      Allein die MVStättVO sowie die MIndBauRL führen die Lauflänge ein, die jedoch auf der Zulässigen Entfernung basiert.

      m.f.G.
      U. Drechsler

      Kommentar


        #4
        Zitat von Brandsicher Beitrag anzeigen
        Der Rettungsweg hat keine Länge!




        Zitat aus dem Feuertrutz:

        4.3 Rettungswegläng

        Der erste bauliche Rettungsweg

        • im Erdgeschoss der Weg bis ins Freie,

        • in den Obergeschossen der Weg von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums bis zum nächstgelegenen Treppenraum und

        • in Kellergeschossen der Weg von jeder Stelle bis zum nächstgelegenen Treppenraum

        wird begrenzt durch die maximal zulässige Rettungsweglänge. Diese ist in der MBO 2002 und in den meisten LBOs auf 35 m festgelegt und wird für Sonderbauten in den entsprechenden Sondervorschriften geregelt. Die maximal zulässige Rettungsweg-länge bestimmt u.a., ob eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie ausreichend ist oder ob davon mehrere benötigt werden. In diesem Zusammenhang ist es natürlich auch von großer Bedeutung, wie die Rettungsweglänge gemessen wird. Dabei werden die Begriffe Luftlinie und Lauflinie verwendet.



        z.B. Ba-Wü §11 LBOAVO

        "Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein."

        Die Worte Entfernung und Länge dürften in dieser Bedeutung dasselbe sein.

        Kommentar


          #5
          Hallo AEBrasel,
          Da bin ich wohl missverstanden worden. Da es keine Definition für den Rettungsweg gibt, habe ich mich auf den tatsächlichen Weg zwischen dem Punkt, wo ich mich aufhalten kann und dem Freien bezogen.
          Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es nur für einzelne Teile des Rettungsweges Längenbegrenzungen gibt. Und die Entfernung zum Treppenraum oder ins Freie ist nicht der Rettungsweg.
          m.f.G.
          U.Drechsler

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