Hallo liebe Forumsmitglieder,
wenn ich die MBO richtig verstanden habe, bezieht sich die maximale Länge des ersten Rettungsweges auf 35 m. D.h. der zweite Rettungsweg kann länger sein.
Wie verhält es sich denn bei Sonderbauten (MVStättVO, MVKVO, MHHR, etc.) gilt dort, bei unterschiedlichen Längen des ersten Rettungsweges, die selbe Regel für den zweiten Rettungsweg? Oder gibt es Sonderbauvorschriften die eine maximale Länge für beide Rettungswege vorsehen?
Vielen Dank und schöne Grüße
Florian
wenn ich die MBO richtig verstanden habe, bezieht sich die maximale Länge des ersten Rettungsweges auf 35 m. D.h. der zweite Rettungsweg kann länger sein.
Wie verhält es sich denn bei Sonderbauten (MVStättVO, MVKVO, MHHR, etc.) gilt dort, bei unterschiedlichen Längen des ersten Rettungsweges, die selbe Regel für den zweiten Rettungsweg? Oder gibt es Sonderbauvorschriften die eine maximale Länge für beide Rettungswege vorsehen?
Vielen Dank und schöne Grüße
Florian
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