25.11.2014, 05:46 PM
"Rechtlich ist die ASR A2.3 maßgeblich und gesetzlich bindend."
Nicht ganz; die ASR konkretisieren "im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."
Das Prinzip gleicht also dem der Konformitätsvermutung.
Rechtssytematik: Gesetz (Arbeitsschutzgesetz) -> Verordnung (Arbeitsstättenverordnung) -> Technische Regeln (Arbeitsstättenrichtlinien)
Gruß
C. Lammer
Nicht ganz; die ASR konkretisieren "im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."
Das Prinzip gleicht also dem der Konformitätsvermutung.
Rechtssytematik: Gesetz (Arbeitsschutzgesetz) -> Verordnung (Arbeitsstättenverordnung) -> Technische Regeln (Arbeitsstättenrichtlinien)
Gruß
C. Lammer

