Wohnen zu landwirtschaftlicher Nutzung - Dachüberstände Brandwand
#1
Ich weiß nicht aus welchem Bundesland Sie sind. Deshalb Verweis auf die MBO §30 Abs.5 "Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind
Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen." Und das ist doch erfüllt... bzw. ein nachträgliches Ausstopfen von Hohlräumen mit MiWo ggf. akzeptabel. MfG Helge Leutloff
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[Kein Betreff] - von LOVT1 - 19.07.2017, 01:54 PM

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