05.09.2019, 02:54 PM
Ich hab diese Urteile hier:
Grillen ist insoweit nur zulässig, solange dadurch nicht andere Mieter des Hauses unzumutbar beeinträchtigt werden. AG Wedding, [URL="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20C%20476/89"]10 C 476/89[/URL] .
Das Grillen im Freien ist nach dem Immissionsschutzgesetz verboten, wenn Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn zieht. Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muß mit einer Geldbuße rechnen (Beschluß vom 26.05.1997, OLG Düsseldorf, Az: 5 Ss [Owi] 149/95 – [Owi] 79/95).
Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn, Az. [URL="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%20545/96"]6 C 545/96[/URL] ).
Diejenigen, die nicht in einem Garten oder auf der Terrasse grillen können, sondern den Balkon der Miet- oder Eigentumswohnung nutzen wollen, sollen nach Auffassung beider Gerichte hierbei jedenfalls kein offenes Holzkohlefeuer nutzen dürfen (AG Hamburg – [URL="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=40%20C%20229/72"]40 C 229/72[/URL] und LG Düsseldorf – 25 / 435/90).
Dreimal im Jahr oder 6 Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden. (LG Stuttgart – [URL="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20T%20359/96"]10 T 359/96[/URL] ).
Grillen ist insoweit nur zulässig, solange dadurch nicht andere Mieter des Hauses unzumutbar beeinträchtigt werden. AG Wedding, [URL="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20C%20476/89"]10 C 476/89[/URL] .
Das Grillen im Freien ist nach dem Immissionsschutzgesetz verboten, wenn Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn zieht. Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muß mit einer Geldbuße rechnen (Beschluß vom 26.05.1997, OLG Düsseldorf, Az: 5 Ss [Owi] 149/95 – [Owi] 79/95).
Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn, Az. [URL="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%20545/96"]6 C 545/96[/URL] ).
Diejenigen, die nicht in einem Garten oder auf der Terrasse grillen können, sondern den Balkon der Miet- oder Eigentumswohnung nutzen wollen, sollen nach Auffassung beider Gerichte hierbei jedenfalls kein offenes Holzkohlefeuer nutzen dürfen (AG Hamburg – [URL="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=40%20C%20229/72"]40 C 229/72[/URL] und LG Düsseldorf – 25 / 435/90).
Dreimal im Jahr oder 6 Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden. (LG Stuttgart – [URL="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20T%20359/96"]10 T 359/96[/URL] ).

