GK 5 NE 260 m² 2 baulichen RW trennen, zu 116 m² und 144 m²
#3
Dieser Umbau betrifft nach meiner Ansicht nur die Rettungswege, deren Änderung im Brandschutznachweis z. B. im Rahmen eines Nachtrags zu dokumentieren ist. Die brandschutztechnische Nutzungseinheit bis 400 m² Bürofläche muss nach meiner Ansicht nicht durch eine Trennwand gemäß § 29 MBO unterteilt werden, wenn beide Räume als Büro genutzt werden.
Mieteinheit und Nutzungseinheit gemäß § 2 (3) MBO sind nicht das Gleiche. Die Nutzungseinheit ist der Bereich einer baulichen Anlage, der gegenüber anderen Gebäudebereichen aus Gründen der Brandbekämpfung brandschutztechnisch mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken abgetrennt ist.
m.f.G.
U. Drechsler
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[Kein Betreff] - von clammer - 02.12.2019, 08:55 AM
[Kein Betreff] - von Brandsicher - 04.12.2019, 04:35 PM

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