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B1 Material an einem notwendigen Treppenraum

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    B1 Material an einem notwendigen Treppenraum

    Ein notwendiger Treppenraum darf die Außenwand mit nicht brennbarem Material ohne weitere brandschutztechnische Anforderungen haben. Die drei inneren Wände sind in der Bauart von Brandwänden ausgeführt. Die Außenwand wird in Beton oder Mauerwerk, nicht brennbar und nach DIN 4102 F-90 ausgeführt. Diese Ausführung ist im Brandschutzkonzept nicht gefordert und eher zufällig entstanden. Kunststofffenster in jeder Etage mittig in der Außenwand. Diese Wand wird mit einem WDVS bekleidet - lt. Hersteller B1 nach DIN 4102 bzw. E lt. DIN EN 13501.
    Es handelt sich um Gebäudeklasse 5.
    ​Das Baurecht sagt Außenwand, nicht brennbar.
    Gibt es irgend einen sinnvollen, davon abweichenden Ansatz, den ich noch nicht erkenne?

    #2
    Leider haben Sie kein Bundesland angegeben, so dass ich nur aus der Musterbauordnung (MB0) zitieren kann. Ob das auch für Ihre Bauvorhaben zutrifft, müssen Sie dann in der Bauordnung des betreffenden Bundeslandes nachlesen.
    MBO, § 28 Außenwände
    "(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen ein schließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind"

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Moin, Moin,

      und eine gesundes Neues Jahr.

      ich bin über den 28ér auch gestolpert und würde die AST zweigleisig angehen.
      In der GK 5 sind TRAGENDE AUSSENWÄNDE feuerbeständig herzustellen. ==> R90, F90AB
      Nichttragende Außenwände sind nichtbrennbar herzustellen.
      Nichttragende Teile tragender Außenwände sind nichtbrennbar herzustellen. NB
      Nichttragende Teile tragender Außenwände und nichttragende Außenwände dürfen brennbar hergestellt werden, wenn Sie die Funktion des raumabschlusses sicherstellen. B1 (B2) + E
      Oberflächen von Außenwänden dürfen A1+A2, B1+B2 hergestellt werden.
      35(4) sagt aber die Wände von NTR sind als
      Brandwände auszuführen.
      Außenwände brauchen keine Brandwände sein, wenn diese nb sind ==> für den Raumabschluss !!. Bei tragender Wand R90

      Also ginge eine Außenwand aus MW, da nb. Wenn tragende AW dann R90A
      Dann gilt auch noch der 35(5)
      Über die Baustoffklasse von AW-Fenstern ist mir keine Regelung bekannt.
      35(5)1 bezieht sich auf Treppenräume. So würde ich für äußere AW-Bekleidung 28(3) anwenden.

      Ich habe mich auf die MBO bezogen. Falls die anzusetzende LBO nichts anderes sagt

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        #4
        Danke für die Antworten.

        Es geht, wie im ersten Beitrag geschrieben, um die Außenwand eines notwendigen Treppenraumes, eines Sonderbaus, GK 5, Beherbergungsstätte. Es ist keine fiktive Betrachtung, die Gebäude sind alle gebaut und abgenommen. Unsere Firma baut jedes Jahr reichlich Hotels/Beherbergungsstätten.

        Wir haben in Bayern durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz und die untere Bauaufsicht die Forderungen gehabt, dass eine brennbare, schwerentflammbare Dämmung (Wärmedämmverbundsystem) auf der gesamten Außenwand ohne vertikale Brandriegel, bemängelt wurde und am Treppenraum rückzubauen war. Treppenraumwände sind in der "Bauart einer Brandwand" (nicht Brandwand! ) auszuführen. Die Erleichterungen für die Außenwand sind nur nach Prüfung und Genehmigung zulässig; "Kann-Bestimmung". Das WDVS sahen die Kollegen als wesentlichen nichttragenden Bestandteil der Wand an; insofern kommt schwerentflammbar nicht in Frage. Argumentativ ging man im Brandfall davon aus, dass der Zugang zum notwendigen Treppenraum der Angriffsweg für die Feuerwehr ist und herabfallende schwerentflammbare Teile eine Gefährdung darstellen. ---> So die Meinung in Bayern.

        Baden-Württemberg hat keinen Prüf-SV für Brandschutz. Bei Sonderbauten ist ein Konzept zu erstellen. Meist wird dieses von der Behörde ungeprüft, Haftung bleibt beim Bauherrn und Konzeptersteller, genehmigt. Wir haben dort oft, nicht immer, den Fall, dass WDVS auch ohne vertikale Trennung als o.k. angesehen wird. Manchmal wird im WDVS ein vertikaler Brandriegel gefordert, da die "Wand in der Bauart einer Brandwand" ja nicht ungedämmt bis an die Außenluft geführt werden kann; Wärmebrücke. -----> So zwei Ansichten aus B-W.

        Baurechtlich, textlich unterscheiden sich die beiden Bundesländer nicht.

        Ich hoffte hier Klarheit zu finden, aber eventuell muss man sich damit abfinden, dass es auch Grauzonen gibt. :-) In dem Sinne Frohes 2021

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          #5
          Aus den Vorschriften der BauO lässt sich ablesen, dass zwischen den Anforderungen an das Brandverhalten der Wand und deren Oberflächen in §28 (hier BAuONRW 2018) unterschieden wird.
          Demnach ist bei einer nach §28 (1) nicht brennbaren Außenwand eine nach §28(3) schwer entflammbare Oberfläche oder Außenwandbekleidung einschl. Dämmstoffe zulässig.
          Daraus lässt sich auch für die Treppenraumaußenwand ableiten: Mit "nicht brennbar" in §35 (4) Satz2 ist die Wand gemeint und nicht die Oberfläche oder Bekleidung. Diese müssen nur die Anforderungen nach §28 aun Außenwände erfüllen.

          Hier ein Beispiel aus der Techn. Systeminformationen des vdpm: WDVS und Brandschutz:
          Es geht hierbei zwar um die Brandriegel, aber man sieht das WDVS auf der Treppenraumwand
          .
          Screenshot 2023-09-07 090327.jpg
          Zuletzt geändert von ThoReif; 07.09.2023, 10:12.

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