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Wendeltreppe als erster Rettungsweg

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    Wendeltreppe als erster Rettungsweg

    Hallo,

    ich als Bürokratenheini bitte um Hilfe und komme mit googlen nicht weiter...

    Ich möchte an einer DHH (Gebäudeklasse 4) eine Außentreppe ins Dachgeschoss anbringen. Der Zugang ins Dachgeschoss vom Obergeschoss aus wird zugemauert - hier besteht keine Verbindung und damit auch kein Fluchtweg mehr. Der zweite Rettungsweg ist recht klar - anleitern der Feuerwehr über den Garten an die dortige Gaube.

    Die Frage ist jetzt: diese geplante Außentreppe kann sowohl räumlich als auch finanziell nur eine Wendeltreppe werden. Ist diese als erster (!) Rettungsweg zulässig oder nicht? Eine "normale" Außentreppe (nicht gewendelt) würde schlicht keinen Sinn machen.

    Herzlichen Dank im voraus!

    #2
    Nein, dies ist nicht zulässig.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Sehr geehrter Herr Lammer,
      das sehe ich anders. Meines Wissens sind gemäß MBO nur Einschiebbare Treppen und Rolltreppen als notwendige Treppen unzulässig. Es kommt nur auf die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze an. Oder gibt es eine LBO, die da anderes fordert?

      m.f.G.
      U. Drechsler

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        #4
        Hallo zusammen,
        da ich gerade an einem ähnlichen Problem festhänge, frage ich mich, welche Anforderungen diese Wendeltreppe erfüllen muss. Ich meine dabei insbesondere die Größe der Treppenstufen, da sich jene bei einer Wendeltreppe ja teils erheblich unterscheiden können - je nach genauer Definition.
        Kennt hier jemand die genaue Vorschrift oder muss man sich ausschließlich auf die § 35 MBO beziehen?

        Grüße
        Carsten

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          #5
          Wenn in Ihrem Bundesland nicht anders geregelt gilt für Treppen die DIN 18065, in der Regel zu finden in der Liste der Technischen Baubestimmungen.
          M.f.G.
          U. Drechsler

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            #6
            DIN 18065 ist in den meisten Bundesländern bauaufsichtlich (meist über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) eingeführt und damit zu beachten. Bei notwendigen Treppen in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss u. a. Punkt 6.4 beachtet werden, nachdem die Treppe auch mit einer Krankentrage begangen werden kann. Dies ist mit einer Spindeltreppe schlichtweg nicht möglich.

            Gruß
            C. Lammer

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              #7
              Sehr geehrter Herr Lammer,
              Sie haben Recht, eine Spindeltreppe ist aus dem von Ihnen Genannten Grund als notwendige Treppe im Rahmen des 1. Rettungsweges unzulässig. Bei gewendelten Treppen ist hier jedoch die Breite entscheidend. Eine solche kann im Paul-Wunderlich-Haus (Landratsamt Barnim in Eberswalde) bewundert werden.
              M.f.G.
              u. Drechsler

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