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Brandwände zwischen Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen - Mehrfamilienhäuser GK 5

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    Brandwände zwischen Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen - Mehrfamilienhäuser GK 5

    Hallo Liebe Kollegen,

    ich habe eine Frage bzgl. der Brandwände bei bestehenden Gebäuden.

    Bei einem Mehrfamilienhaus soll das Dachgeschoss ausgebaut und dafür ein Bauantrag eingereicht werden.

    Das Nachbarhaus ist um ein Geschoss höher (ca. 2,00 m höher) und hat auf unsere Seite eigene Gebäudeabschlußwand.

    Gemäß NBauO müssen von Grundsatz her die Brandwand 30 cm über das Dach geführt werden. Der Gesetzgeber hat das Thema Brandwand bei Gebäuden mit unterschiedlicher Höhe nicht definiert.

    Wie ist der Meinung von euch? Eine Brandwand über Dach zu führen bringt m.E. hier nicht viel.

    Was muss hier gemacht werden? Reicht es, wenn die vorhandene Brandwand bis unter die Bedachung des niedrigen Gebäudes geführt wird (in dem Huas, wo Umnutzung stattfindet)?

    Eckdaten:
    Gebäudeklasse 5
    Land Niedersachsen


    #2
    Der Gesetzgeber hat das Thema Brandwand bei Gebäuden mit unterschiedlicher Höhe nicht definiert.
    Doch, hat er.
    Jeder muss auf seinem Grundstück seine eigene Gebäudeabschlusswand errichten. Sich auf den Nachbarn verlassen, ist keine rechtskonforme Option.
    Die Ausführung ist in § 8 Absatz 6 DVO-NBauO beschrieben.

    Kommentar


      #3
      und wie sieht das aus, wenn nur minimal höher ist?
      z.B. ist die Gebäudeabschlußwand des Nachbargebäudes ca. 20 cm höher.
      Die neue Wand erfüllt die Anforderung 30 cm über Dachhaut, ist dann aber nur 10 cm über der Dachhaut des Nachbarn!
      Ich erfülle für meinen Bau die NBauO, bin aber keine 30 cm höher als die Nachbarwand?!

      Kommentar


        #4
        3franken
        Es reicht völlig aus, wenn Sie die Brandwand 30 cm über Ihr Dach führen.

        Gruß
        C. Lammer

        Kommentar


          #5
          Zitat von 3franken Beitrag anzeigen
          Die neue Wand erfüllt die Anforderung 30 cm über Dachhaut, ist dann aber nur 10 cm über der Dachhaut des Nachbarn!
          Ich erfülle für meinen Bau die NBauO, bin aber keine 30 cm höher als die Nachbarwand?!
          Nein, aber der Nachbar muss ja seinen Teil erfüllen:

          "NBO § 12
          (1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein.
          2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. ...
          (2) Gemeinsame Bauteile für mehrere bauliche Anlagen sind zulässig, wenn technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen bleiben können."

          Damit ist sichergestellt, dass üblicher Weise eine gemeinsame Brandwand ausgeschlossen ist. Ist bei Bestandsbauten im innerstädtischen Bereich nicht immer gegeben.

          "Brandwände müssen mindestens 0,30 m über die Dachhaut reichen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits mindestens 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossen sein; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht vorhanden sein"

          Wenn bei einem deutlich HÖHEREN Gebäude auf die 30 cm verzichtet wird ist, bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken. Es handelt sich aber um eine Abweichung, die genehmigungspflichtig ist.
          Zuletzt geändert von AEBaresel; 25.11.2022, 10:50.

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