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Fraglicher 2. RW, GK4 Sonderbau Beherbergung Pension/Hotel

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    Fraglicher 2. RW, GK4 Sonderbau Beherbergung Pension/Hotel

    Hallo in die Runde,

    wir bauen derzeit einen Hof mit verschiedenen Gebäuden aus - z.T. Neubau - zum Zweck der Beherbergung. Nun ergeben sich beim Brandschutz einige Probleme, die im Vorfeld nicht ersichtlich waren.

    Vielleicht kurz ein paar Angaben zum Vorhaben:

    Beherbergung, lt. Baugenehmigung / Brandschutzgutachten GK4, Sonderbau
    Standort Sachsen-Anhalt


    Nun haben wir folgendes Problem. Der erste Rettungsweg ist eine innenliegende Treppe (inkl. Treppenraum), nach Vorgaben errichtet - alles gut. Da das Gebäude weniger als 60 Betten /30 pro Etage hat, sollte der zweite Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr / Fenster führen. Nun ergab sich, dass unsere Zuständige Gemeinde das nötige Drehleiterfahrzeug sich selber nur "teilt" und gar kein Besitzer ist - sprich wir aus den oberen Fenstern nicht per Feuerwehr retten können, weil die Verfügbarkeit im Brandfall laut letzter Prüfung des Brandschutzgutachtens nicht sichergestellt werden kann.

    Das unser Brandschützer durch Unerreichbarkeit und fragwürdige Aussagen am Telefon glänzt, und wir niemanden anderen finden, der uns dabei helfen möchte, habe ich angefangen mich selbst mit dem Thema zu befassen.

    Meine Überlegung wäre nun folgende: Errichtung eines zweiten Treppenhauses an der Ostseite des Gebäudes (Durchbruch am Ende des Flurs, Außentreppe anbringen) womit aber meines Wissens nach nur die eine Seite des Gebäudes gerettet werden kann, da zum einen die 15m überschritten wären (es sei denn, es müssen nach 15m nicht beide RW erreichbar sein)

    (MBeVO § 6 Notwendige Flure "(3) In notwendige Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.")

    und zum Anderen, wie ich bereits in einem anderen Beitrag hier gelesen habe, dieser zweite Rettungsweg durch den Treppenraum des ersten RW führen würde.

    Der Brandschützer sagt nun am Telefon - das wäre kein Problem, diese eine Treppe reicht - meine Auffassung der Bauordnung ist aber die gleiche wie hier im Forum. Deswegen bin ich auch misstrauisch geworden und fand hier erste Bestätigung...

    Auf der Westseite des Neubaus befindet sich ein direkt angeschlossener Altbau (getrennt durch eine Brandwand). Es wäre mit gewissem Aufwand möglich auf dieser Seite ebenfalls einen Durchbruch herzustellen und ein Treppenhaus zu errichten. Ich sehe derzeit keine andere Möglichkeit, als diese beiden Treppen (-räume) herzustellen.

    Meine Frage wäre nun:
    - wer hat Recht? Reicht eine zusätzliche Treppe?
    - Wie müsste das Treppenhaus in dem angrenzenden Gebäude aussehen, wäre ein Flur zwischen den Räumen im Altbau und dem neu geschaffenen Treppenraum nötig?
    - Darf der zweite RW überhaupt eine notwendige Treppe in einem anderen Brandabschnitt sein?
    - Was wäre eine Alternative für den 2. RW?
    - Was könnte ich ändern, damit beispielsweise nur die Treppe im Altbau errichtet werden muss?
    - Könnte die Außentreppe auch als Wendeltreppe errichtet werden? (Platzproblem)

    Anbei eine laienhafte Zeichnung.

    Anmerkung:
    - Die Fenster wurden aus gestalterischen Gründen leider bereits kleiner bestellt und verbaut (keine Lichte 90*120)
    - die Zeichnung zeigt beispielhaft das 1. OG, der Schnitt ist in allen Etagen gleich
    - der Rohbau ist abgeschlossen, Dach ist drauf, Fenster, Leitungen, Türen
    - Da wir vieles selbst bauen (können) und auch gute Connections haben, wären auch "zeitaufwendige" Lösungen für uns umsetzbar


    Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung
    Beste Grüße
    Henry
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    #2
    Wozu benötigen Sie einen zweiten Rettungsweg? Richtig, wenn der eine ausfällt haben Sie noch einen zweiten, sonst könnten Sie es auch lassen. Feuerwehr will oder kann nicht helfen -> baulicher 2. Rw. Wenn, im Fall Ihrer Skizze, der Treppenraum verraucht ist, kämen Sie nur durch den verrauchten Treppenraum zum zweiten Fluchtweg? Dann funktioniert das nicht. Eine Flurumgehung des Treppenraumes wäre noch eine Möglichkeit, verkleinert aber die Zimmer; also aus zwei Zimmer mach eins?

    Prinzipiell: Sachsen-Anhalt hat eine baurechtlich eingeführte Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung –BStättVO)*vom 20. Mai 2008 Änderung vom 26. Mai 2015. Damit dürfen Sie sich nicht auf das Muster beziehen, selbst wenn dort das selbe drin steht .

    An den zweiten Rettungsweg gibt es keine Längenanforderungen, denn es fällt immer nur einer aus. Das ist der brandschutztechnische Kompromiss; andere Fälle werden baurechtlich nicht betrachtet.

    In Ihrem Fall sicher nicht gangbar, eigenes Rettungsgerät vorhalten.
    Außentreppen funktionieren an sich immer. Ob die Behörde einer Wendeltreppe zustimmt muss vor Ort entschieden werden. Ich hatte selbst Notrutschen schon genehmigt bekommen.
    Rettungsweg durch einen anderen Brandabschnitt - warum nicht, wenn es der selbe Nutzer ist und die ständige Funktion gewährleistet ist.

    Alle Auskünfte wie immer unbewaffnet, also ohne Gewehr. Das muss im baurechtlichen Verfahren mit Sachverständigem und Behörde abgeklärt werden. Wenn der SV von Ihnen beauftrag wurde und Sie mit ihm unzufrieden sind, können Sie ihn auch austauschen und einen anderen beauftragen.
    Zuletzt geändert von AEBaresel; 31.03.2022, 08:35.

    Kommentar


      #3
      Hallo Henry,

      vorab, habe ich es so verstanden, dass nicht alle Fenster der Beherbergungsräume mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden können, wie sie teilweise über 8 m über der Geländeoberfläche liegen.

      Unter dieser Voraussetzung zu Ihren Fragen:

      Meine Frage wäre nun:
      - wer hat Recht? Reicht eine zusätzliche Treppe?
      Nein, da dafür der Treppenraum (in der Mitte) durchquert werden muss.

      - Wie müsste das Treppenhaus in dem angrenzenden Gebäude aussehen, wäre ein Flur zwischen den Räumen im Altbau und dem neu geschaffenen Treppenraum nötig?
      Dies Frage habe ich nicht verstanden; dazu müssten wir auch aussagekräftige Pläne etc. haben.

      - Darf der zweite RW überhaupt eine notwendige Treppe in einem anderen Brandabschnitt sein?
      Ja.

      - Was wäre eine Alternative für den 2. RW?
      Hochrüstung des bestehenden Treppenraums zu einem Sicherheitstreppenraum

      - Was könnte ich ändern, damit beispielsweise nur die Treppe im Altbau errichtet werden muss?
      Siehe Vorschlag von AEBaresel ("Flurumgehung "). Oder auf alle Beherbergungsräume, die keinen zweiten RW haben, verzichten.

      - Könnte die Außentreppe auch als Wendeltreppe errichtet werden? (Platzproblem)
      Grundsätzlich nicht. Dies muss ggf. mit der Bau- und der Arbeitsschutzbehörde abgesprochen werden.

      Gruß
      C. Lammer

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