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Zweiter Rettungsweg UG Einfamilienhaus

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    Zweiter Rettungsweg UG Einfamilienhaus

    Hallo zusammen,

    es geht um den Neubau einer Doppelhaushälfte. Im UG (Gartengeschoss) sind Aufenthaltsräume geplant. Erster Rettungsweg ist über das Treppennhaus ins EG und dort auf die Zufahrtsstrasse.
    Meiner Meinung nach wäre der zweite Rettungsweg durch die Terrassentür im UG in den Garten. Dieser ist von einer Parallelstraße der Zufahrststraße aber nicht von der Zufahrsttraße zugänglich.
    Nun ist eine Diskussion entstanden on dies zulässig sei. Stattdessen, so die Forderung, muss ein zweiter Rettungsweg ebenfalls zur Zufahrtstraße also der Vorderseite de Gebäudes führen. Das wäre zB über einen Lichtschacht aus dem UG auf die Zufahrtstrasse denkbar.
    Kann das sinnvol sein?
    Vielen Dank für Einschätzungen.

    #2
    Gemäß MBO §33 (1) muss der zweite Rettungsweg "ins Freie" führen.
    Absatz 2 Satz 1 ergänzt, dass es bei Geschossen, welche nicht zu ebener Erde liegen Rettungswege über eine Notwendige Treppe führen muss.

    Ob die Fluchtwegführung über einen Lichtschacht zur Zufahrtsstraße sinnvoll ist, möchte ich nicht beantworten, da dies auch von der Agilität der künftigen Bewohner abhängig ist.
    Eine junge Person dürfte damit wesentlich weniger Probleme haben, als eine etwas ältere. Von daher würde ich den Weg durch den Garten bevorzugen.

    Kommentar


      #3
      Guten Tag,
      zunächst sind einige Angaben in Ihrer Frage nicht eindeutig, so dass sich Nachfragen ergeben.
      Sie sprechen in der Überschrift von "Einfamilienhaus", im Text aber von "Doppelhaushälfte". Beides geht nicht.
      Im UG sollen "Aufenthaltsräume" sein und das UG soll an eine Terrasse grenzen. Die Frage ist also, ob es sich um ein Kellergeschoss handelt oder nicht.
      Da es sich um ein Einfamilienhaus handeln soll, stellt sich auch die Frage, warum denn ein Treppenraum vorhanden sein soll.
      Wenn wir davon ausgehen, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt, welches an einer Seite Wand-an-Wand an das Nachbarhaus grenzt, müsste an der gegenüberliegende Seite eine mindestens 2,5 m breiten Streifen bis zur Grundstückgrenze aufweisen. Die Frage ist, warum über diesen Streifen
      nicht auch die Terrasse erreicht werden kann.
      Und zuletzt, um welches Bundesland handelt es sich denn?

      Grundsätzlich ist es so, dass ein Grundstück von einer öffentlichen Fläche erschlossen wird. Man kann im Wohnungsbau nicht davon ausgehen, dass eine Feuerwehr "wissen muss", dass ein Rettungsweg nur über andere Zufahrtstraßen erreichbar ist.
      Das Baurecht spricht von Rettungswegen, d. h. diese müssen auch zur Fremdrettung und zum Vortragen eines Löschangriffs geeignet sein; da ist es mit einem kleinen Lichtschacht nicht getan.

      Gruß
      C. Lammer

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