Hallo zusammen,
es geht um den Neubau einer Doppelhaushälfte. Im UG (Gartengeschoss) sind Aufenthaltsräume geplant. Erster Rettungsweg ist über das Treppennhaus ins EG und dort auf die Zufahrtsstrasse.
Meiner Meinung nach wäre der zweite Rettungsweg durch die Terrassentür im UG in den Garten. Dieser ist von einer Parallelstraße der Zufahrststraße aber nicht von der Zufahrsttraße zugänglich.
Nun ist eine Diskussion entstanden on dies zulässig sei. Stattdessen, so die Forderung, muss ein zweiter Rettungsweg ebenfalls zur Zufahrtstraße also der Vorderseite de Gebäudes führen. Das wäre zB über einen Lichtschacht aus dem UG auf die Zufahrtstrasse denkbar.
Kann das sinnvol sein?
Vielen Dank für Einschätzungen.
es geht um den Neubau einer Doppelhaushälfte. Im UG (Gartengeschoss) sind Aufenthaltsräume geplant. Erster Rettungsweg ist über das Treppennhaus ins EG und dort auf die Zufahrtsstrasse.
Meiner Meinung nach wäre der zweite Rettungsweg durch die Terrassentür im UG in den Garten. Dieser ist von einer Parallelstraße der Zufahrststraße aber nicht von der Zufahrsttraße zugänglich.
Nun ist eine Diskussion entstanden on dies zulässig sei. Stattdessen, so die Forderung, muss ein zweiter Rettungsweg ebenfalls zur Zufahrtstraße also der Vorderseite de Gebäudes führen. Das wäre zB über einen Lichtschacht aus dem UG auf die Zufahrtstrasse denkbar.
Kann das sinnvol sein?
Vielen Dank für Einschätzungen.
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