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Gebäudehöhe nach bayrischer LBO

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    Gebäudehöhe nach bayrischer LBO

    Hallo,ich habe eine frage zu der gebäudeklasse(bayern)
    von wo aus wird denn genau gemessen,von der ersten nutzungseinheit bis zur höchsten?in meinem haus führt eine Rampe(aus stein),1,40 m breit und 2 m lang zu einer Fläche ,auch 1,40m breit und 2m lang .diese fläche oder plattform wie ich sie nenne hat davor noch zusätzlich 2 treppenstufen,
    wenn man nun die treppe oder rampe hochgegangen ist ,kommt die 1 nutzungseinheit.

    der "aufgang"befindet sich exakt an der ecke des hauses.
    der gaubenbauer hat damals 7.20m als angabe der klasse für das amt angegeben vom boden aus gemessen zum höchstliegenden geschoss(ich habe den speicher ausgebaut)
    darf ich zur berechnung der gebäudeklasse den vorsprung/plattform mitrechnen?
    desweiteren komme ich mit elektronischen gerät unter 7 m,was mir das bauordnungsamt nicht abnimmt.einen keller gibt es im haus nicht,
    könnt ihr mir da helfen?bill

    #2
    Hallo Bill,

    die Höhe eines Gebäudes nach bayrischer LBO ist in § 2 definiert:

    " Höhe [...] ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel."

    Bei der Höhe eines Gebäudes spielt die Rettungshöhe eine wesentliche Rolle. Ist der Abstand zu groß, reicht die Leiter nicht!

    Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsraum ist die Fußbodenfläche auf der die zu rettende Person steht.

    Geländeoberfläche ist die Fläche auf die die Feuerwehr die Leiter aufstellt (also Strasse, Garten, Zufahrt, Anleiterstelle - keinesfalls ein Eingangspodest, Treppenabsatz o.ä.. Bei Gefälle entlang der Fassade wird der Mittelwert genommen. Daher kann es sein, dass zwar unter der Gaube 7,00 m eingehalten sind, jedoch nicht der Mittelwert, wenn das Gelände zu den Seiten niedrriger liegt

    Vielleicht ist auch nachträglich das Gelände durch Bodenaufschüttung, Straßenausbau, Pflasterung höher gelegt worden. Dann kann die Baugenehmigung abgeändert werden - erst dann zählt die "neue" Höhe amtlich.

    Viele Grüße,
    Lars Oliver Laschinsky

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    • bill
      bill kommentierte
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      hallo herr Laschinsky sie sind der erste der es mir verständlich erklärt hat,beim bauamt können die das nicht.
      ich würde mir erlauben noch eine frage zu stellen,vielleicht ist das ausnahmsweise gestattet?,.mein haus ist 22 m lang und 12 m breit.an diesem haus ist ein riesieger aussenkeller verschmolzen,mit eingang ins haus(ist im bestand)am haus irgendmal vor krieg angebaut worden,50cm dicke wände,3 m hoch.die fläche ist genau 42 qm.zählt dieses jetzt praktisch auch zum haus und kann ich das bei der berechnung der gebäudeklasse nehmen?die feuerwehr kann im fall des brandes eigentlich nur von dort aus löschen .mit den besten gruss und vorab vielen dank,bill

    #3
    Diskussionsthema angepasst und verschoben. Viele Grüße, Forum Admin

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      #4
      Hallo Bill,

      es freut mich, dass ich helfen konnte.

      Die Beschreibung Ihres Hauses ist, trotz umfangreicher Beschreibung, jedoch ohne das Objekt zu kennen, nicht eindeutig zu verstehen. Grundsätzlich ergibt sich auch in Bayern die Gebäudeklasse aus der Anzahl der Nutzungseinheiten, deren Grundfläche sowie der Höhe des Gebäudes i.S. des Baurechtes (siehe oben). Bauweise und Abmessungen werden hierbei nicht berücksichtigt, sie ergeben sich erst aus der Gebäudeklasse.

      Ob angebaute Nebenräume zur Fläche einer Nutzungseinheit gehören, hängt z.B. von deren Nutzbarkeit und Verbindung untereinander ab. Es gibt auch Fälle, in denen einzelne Bereiche als eigene Nutzungseinheit definiert werden. Dieses ist mit letzter Sicherheit nur aus der vorliegenden Baugenehmigung zu ersehen. Da es sich jedoch um einen "Vor-Kriegs-Anbau" handelt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass solche Ausnahmen (noch) nicht geplant wurden. Dann zählt der Anbau vermutlich zur Fläche der Nutzungseinheit.

      Viele Grüße,
      Lars Oliver Laschinsky

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        #5
        Sehr geehrter Herr Laschinsky,
        die MBO formuliert in § 2 (3) Satz 2 „Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.“
        Ist es dann nicht so, dass alle Fassaden zu berücksichtigen sind? Die sich daraus ergebende Gebäudeklasse hat jedoch keinen Einfluss auf das Erfordernis einer Aufstellfläche für das Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr.
        § 5 (1) Satz 2 bezieht sich nur auf die Oberkante der Brüstung der zum Anleitern bestimmten Fenster über Gelände. Und Gelände ist die Aufstellfläche für die Leiter.
        M.F.G.
        U.Drechsler

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          #6
          Hallo Herr Drechsler,

          da haben Sie Recht. Das "Anleitern" wird erst im § 33 MBO im Zusammenhang mit § 5 MBO behandelt.

          Gruß
          C. Lammer

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