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Nutzungseinheiten in Studentenwohnheimen

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    Nutzungseinheiten in Studentenwohnheimen

    Sehr geehrte Kollegen,
    während in Beherbergungsstätten gem. MBeVO die Beherbergungszimmer als einzelne "Nutzungseinheiten" brandschutztechnisch zu trennen sind, würde ich in Studentenwohnheimen mit 6 bis 8 "Bewohnerzimmern" / Geschoss das ganze als eine zusammenhängende Nutzungseinheit betrachten und damit z. B. auf einen notw. Flur sowie eine Anleiterstelle/Zimmer verzichten wollen. Aus meiner Sicht ist das, auch unter Berücksichtigung z. B. der zentralen Gemeinschaftsküche, mit einer großen WG, wie es sie zumindest früher in den großen Altbauwohnungen gab, zu vergleichen. Und ist das dann trotzdem ein Sonderbau nach §2 (4) Nr. 11 MBO (Wohnheim)? Denn nur am Mietvertrag (Haupt- und Untermieter oder Einzelmieter) kann es ja sicherlich nicht hängen.
    Für Einschätzungen aus dem geschätzten Kollegenkreis wäre ich dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen,
    F. Fleischhauer

    #2
    Sehr geehrter Herr Fleischhauer,

    dieses Ansinnen halte ich nicht für genehmigungsfähig. Die "Bewohnerzimmer" werden in der Regel als Wohnungen betrachtet und stellen daher eine eigene Nutzungseinheit dar bzw. werden dieser gleichgestellt.
    Da die Bewohner ihre Wohnung abschließen können bzw. vielfach gar nicht ohne Schlüssel betretbar sind, können auch keine Rettungswege darüber geführt werden.
    Bei einer WG haben Sie in der Regel eine Wohnung mit einem Mieter, der ggf. einzelne Zimmer untervermietet. Die Mietverhältnisse spielen aber brandschutztechnisch keine Rolle, entscheidend ist hier die Wohnung.

    Hinsichtlich des Tatbestandes Sonderbau muss man aufpassen, dass eine umgangssprachliche Bezeichnung ("Studentenwohnheim") nicht gleichzusetzen sind mit einer baurechtlichen Begriffsdefinition (Wohnheim). Unter §2 Abs. 4 Nr. 11 MBO fallen Gebäude, in denen "hilfs-, betreuungs- oder erhöht
    schutzbedürftig" Menschen untergebracht werden. Dies ist hier nicht der Fall.
    Wenn, wie oben ausgeführt, die "Bewohnerzimmer" Wohnungen sind, handelt es sich baurechtlich schlicht um ein Mehrfamilienhaus.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Sehr geehrter Herr Fleischhauer,

      baurechtlich gibt es nach meinem Dafürhalten für diesen Fall nur zwei Möglichkeiten der Einstufung.
      1. Als Beherbergungsstätte
      Hierfür sind aber die Voraussetzungen nicht gegeben.
      2. Als Mehrfamilienhaus
      Gemeinschaftsräume stehen dieser Einstufung nicht im Wege.
      Da ich das Bundesland der Vorhabens nicht kenne, beziehe ich mich auf die MBO; demnach gilt die Definition aus meinem vorigen Beitrag (Unterbringung von hilfs-, betreuungs- oder erhöht schutzbedürftigen Menschen). Dies ist in allen Ländern auch so umgesetzt und auch die Behörde nicht interpretierbar.
      Anderenfalls ist man ruck zuck bei den Richtlinien für Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder gar für Krankenhäuser. Und das kann ja wohl nicht der Ernst sein ...?
      Wie groß eine Wohnung ist, tut dabei nichts zur Sache.
      Was denkbar wäre, eine Abweichung zu beantragen, nach der der zweite Rettungsweg nicht direkt aus der Wohnung (Nutzungseinheit) sondern über den notwendigen Flur (anleiterbares Fenster) erfolgt.
      Es muss aber auch dem Bauherrn klar werden, dass durch ein solche Lösung die Verantwortung (zumindest ein Teil davon) nicht mehr beim Mieter ist sondern bei ihm.

      Gruß
      C. Lammer

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        #4
        Sehr geehrter Herr Lammer,
        ich würde das auch als Mehrfamilienhaus mit Wohnungen für jeweils 6-8 Bewohner betrachten, nur sieht das mindestens eine untere Bauaufsicht in S-H leider eben anders und betrachtet jedes Bewohnerzimmer als separate Nutzungseinheit, die demnach jeweils angeleitert werden muss. Dass das durch das Umsetzen des Rettungsgerätes ggf. länger dauert, wäre nicht relevant, da es um die Einhaltung der Vorschrift ginge. Eine Abweichung, dass lediglich an einer zentralen Stelle angeleitert werden kann, ist nach mir von mehreren voneinander unabhängigen Quellen getätigter Aussage in S-H durch die oberste Bauaufsicht ausdrücklich untersagt worden.
        Alternativ wäre nach Aussage der unteren Bauaufsicht bei zusammenhängender Betrachtung als eine zusammenhängende Nutzungseinheit das als Sonderbau (wg. Studentenwohnheim) einzustufen, so dass ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich würde.
        Alles für ein Bestandsgebäude, das kurzfristig auf Grund des Wohnraummangels für Studenten bis zur Errichtung eines Neubaus revitalisert werden soll, nicht wirklich sinnvoll.
        Man kann da leider manchmal verzweifeln. Und der Rechtsweg dauert Jahre, so dass die Bauherren hier regelmäßig einknicken.
        Mit kollegialen Grüßen,
        F. Fleischhauer

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          #5
          Sehr geehrter Herr Fleischhauer,

          da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Mit "Mehrfamilienhaus" ist gemeint, jedes "Bewohnerzimmer" ist eine eigene Wohnung. Da bin ich mit der Bauaufsicht einer Meinung.
          Das Umsetzen des Rettungsgerätes ist kein Argument, da jede Wohnung durch Trennwände begrenzt wird.

          Weder für ein Wohnheim noch für einen "Sonderbau" (mit welchem Kriterium dieser denn begründet werden soll, bleibt unklar) sehe ich die Voraussetzungen erfüllt. Auch die Art und Weise, wie solche Apartments vermietet werden, steht dieser Betrachtung im Wege.

          Der Vorschlag, für "jeweils 6-8 Bewohner" eine Nutzungseinheit zu schaffen, hieße ja, dass es sich um eine Wohnung mit einem Mieter handelt, der dann auf seine Verantwortung die anderen Zimmer untervermietet. Dies ist aber, so wie die Frage verstanden habe, so nicht gewollt.

          Es bleibt also nur die bereits im vorigen Beitrag genannte Variante mit der Abweichung; wobei auch diese erst genehmigt werden muss.

          Gruß
          C. Lammer

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