Sehr geehrte Kollegen,
während in Beherbergungsstätten gem. MBeVO die Beherbergungszimmer als einzelne "Nutzungseinheiten" brandschutztechnisch zu trennen sind, würde ich in Studentenwohnheimen mit 6 bis 8 "Bewohnerzimmern" / Geschoss das ganze als eine zusammenhängende Nutzungseinheit betrachten und damit z. B. auf einen notw. Flur sowie eine Anleiterstelle/Zimmer verzichten wollen. Aus meiner Sicht ist das, auch unter Berücksichtigung z. B. der zentralen Gemeinschaftsküche, mit einer großen WG, wie es sie zumindest früher in den großen Altbauwohnungen gab, zu vergleichen. Und ist das dann trotzdem ein Sonderbau nach §2 (4) Nr. 11 MBO (Wohnheim)? Denn nur am Mietvertrag (Haupt- und Untermieter oder Einzelmieter) kann es ja sicherlich nicht hängen.
Für Einschätzungen aus dem geschätzten Kollegenkreis wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
während in Beherbergungsstätten gem. MBeVO die Beherbergungszimmer als einzelne "Nutzungseinheiten" brandschutztechnisch zu trennen sind, würde ich in Studentenwohnheimen mit 6 bis 8 "Bewohnerzimmern" / Geschoss das ganze als eine zusammenhängende Nutzungseinheit betrachten und damit z. B. auf einen notw. Flur sowie eine Anleiterstelle/Zimmer verzichten wollen. Aus meiner Sicht ist das, auch unter Berücksichtigung z. B. der zentralen Gemeinschaftsküche, mit einer großen WG, wie es sie zumindest früher in den großen Altbauwohnungen gab, zu vergleichen. Und ist das dann trotzdem ein Sonderbau nach §2 (4) Nr. 11 MBO (Wohnheim)? Denn nur am Mietvertrag (Haupt- und Untermieter oder Einzelmieter) kann es ja sicherlich nicht hängen.
Für Einschätzungen aus dem geschätzten Kollegenkreis wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
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