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Nutzungsänderung Garage in Arbeitsraum, NRW

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    Nutzungsänderung Garage in Arbeitsraum, NRW

    Hallo liebe Kollegen,

    ich habe für ein Freund in Ennigerloh (Kreis Warendorf in NRW) ein Nutzungsänderung eingereicht. Im Bestand befinden sich 2 aneinander gebaute Garagen - siehe Foto. Eine Garage soll in ein Arbeitszimmer (gewerblich) umgenutzt werden. Das Bauamt hat nun das Gebäude als Gebäudeklasse 2 eingestuft (von uns angegebe GK 1) und stellt die Anforderungen an Bauteilen, die sich hieraus ergeben.
    hier die Eckdaten:
    Es handelt sich hier um ein Einfamilienhaus. Dachgeschoss ist nicht ausgebaut (nicht ausbaufähig). Es sind 2 garagen vorhanden.


    Meine Fragen:
    1) was hält Ihr von der neuen Klassifiezierung des Gebäudes (GK2).
    2) welche Brandschutzqualität muss die Trennwand zwischen Wohnhaus und Arbeitszimmer haben (siehe Grün markiert)?
    3) wenn die Wand in der Art von Brandwand sein muss, darf dann über Eck Fenster oder drgl. eingebaut werden (Brandüberschlag über Eck)

    Ich bin gespannt auf eure Antworten...
    Danke im Voraus
    E.Tuncel
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    #2
    Guten Tag,

    leider sind die Informationen für die Antworten nicht ausreichend.

    Ein wichtiger, wenn nicht gar zentraler Aspekt ist der Grenzabstand (auf das Bild bezogen) nach links.
    Kleingargen sind im Baurecht privilegiert; der Umstand entfällt durch die Umnutzung.

    Um was für eine "gewerbliche" Nutzung handelt es sich denn?

    Neben der Trennwand zum EFM ergeben sich auch noch Anforderungen an die Trennwände zur Garage bzw. zum Raum dahinter. Auch an die (linke) Außenwand der Garage werden ggf. noch Anforderungen gestellt.
    Auch ergeben sich ggf. noch Anforderungen an das Dach der "gewerblichen Nutzung".

    Eine innere Brandwand ist nicht notwendig, da es sich um ein(?) Grundstück handelt.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo,

      vielen Dank!

      -Gewebliche Nutzung: Steuerberater (freiberufliche Tätigkeit)
      -Der Abstand der linken Garage - Außenwand zur Grundstücksgrenze beträgt im Bestand ca. 4,00 m.
      -Nach der Garagenverordnung haben wir bereits die Trennwand zwischen Garage und Arbeitszimmer und zum Raum dahinter in F30 angegeben. Die Decke als Raumabschließend F30. Die Tür von der Garage zum Raum dahinter in T30.
      -Welche Qualifikation muss die Wand zwischen Arbeitszimmer und EFH haben?
      Laut das Schreiben vom Bauamt muss die Wand zwischen Arbeitsraum und Raum dahinter (Gartengeräteraum) nicht als Trennwand gemäß §29 BauO 2018 NRW ausgebildet sein. Nur die tragenden und austeifenden Wände sowie die Decke müssen F30 sein.

      Gruß
      E. Tuncel

      Kommentar


        #4
        Da ist das Kind leider schon in den Brunnen gefallen …

        Bei einer freiberuflichen Nutzung* und so wie der Grundriss aussieht, ist der Raum gar nicht selbstständig nutzbar und somit Bestandteil der "Wohnung", also des EFM. Insofern sind aus meiner Sicht alle baurechtlichen Fragestellungen erfüllt.

        Die Einstufung in GK2 ist nicht nachvollziehbar, wenn die Wohnung plus Arbeitszimmer zusammen nicht mehr als 400 m² ergeben (§2 BauO NRW). Falls doch, wäre allerdings auch GK2 falsch.

        Wenn man doch auf zwei Nutzungseinheiten pocht, muss die Trennwand feuerhemmend sein (§ 29 BauO NRW). Da ist jedoch nicht ganz unproblematisch, da bei GK1 keine Anforderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile gestellt werden (§ 27 BauO NRW). Ggf. sollte dann eine Abweichung beantragt werden.

        * Diese Fragestellung ist vor allem auch planungsrechtlich von erheblicher Bedeutung. Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch in Reinen Wohngebieten zulässig (siehe §13 BauNVO); eine gewerbliche dagegen nicht.
        Wichtig ist, dass in solchen Fällen auch die Bauvorlagen passen.

        Gruß
        C. Lammer

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