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MVStättVO - Rauchableitung

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    MVStättVO - Rauchableitung

    Hallo Brandschutzexperten,

    wie der Titel schon sagt, hier eine Fragestellung zur Auslegung des §16 MVStättVO.
    Geplant ist ein Atrium, welches sich über mehrere Geschosse erstreckt und in den oberen Ebenen galerieartige Flächen besitzt.
    Gemäß §16 MVStättVO ist für die Bemessung der natürlichen oder maschinellen Rauchableitung die Grundfläche heranzuziehen.
    Ich interpretiere das so, dass nur die Fläche der unteren Ebene und nicht die Summe aller Flächen auf allen Ebenen in die Berechnung einfliesst, richtig?

    Vielen Dank für konstruktive Antworten!

    Ein TGA_ler

    #2
    Guten Tag,

    den Sachverhalt sehe ich anders; nämlich insofern, dass Ihre Anwendungsfall gar nicht vom §16 abgedeckt wird.
    Die dem §16 zugrunde liegenden Modelle gehen von eingeschossigen Räumen aus.

    Es ist also der Nachweis zu führen, dass die Rauchableitung entsprechend der Schutzziele des §16 auch wirksam ist. Und da haben solche Galerien erfahrungsgemäß oft einen negativen Einfluss.

    Gruß
    C. Lammer

    Kommentar


      #3
      Hallo Hr. Lammer,

      das Schutzziel der MVStättVO für >1000 qm wurde ja mit dem Grundsatzpapier der ARGE von sicherer Eigenrettung (raucharme Schicht) zu Unterstützung der Löscharbeiten der Feuerwehr geändert. Worin sehen sie da den negativen Einfluss, zumal der Feuerwehr laut §16 eine gewisse Verwirblung zugemutet werden kann, was auch immer das bedeutet.
      Und wenn ihrer Meinung nach der Sachverhalt nicht abgedeckt ist, wo würden sie das Atrium mit Galerieebenen dann eingruppieren?

      Vielen Dank!

      Ein TGA_Planer

      Kommentar

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