Hallo Brandschutzexperten,
wie der Titel schon sagt, hier eine Fragestellung zur Auslegung des §16 MVStättVO.
Geplant ist ein Atrium, welches sich über mehrere Geschosse erstreckt und in den oberen Ebenen galerieartige Flächen besitzt.
Gemäß §16 MVStättVO ist für die Bemessung der natürlichen oder maschinellen Rauchableitung die Grundfläche heranzuziehen.
Ich interpretiere das so, dass nur die Fläche der unteren Ebene und nicht die Summe aller Flächen auf allen Ebenen in die Berechnung einfliesst, richtig?
Vielen Dank für konstruktive Antworten!
Ein TGA_ler
wie der Titel schon sagt, hier eine Fragestellung zur Auslegung des §16 MVStättVO.
Geplant ist ein Atrium, welches sich über mehrere Geschosse erstreckt und in den oberen Ebenen galerieartige Flächen besitzt.
Gemäß §16 MVStättVO ist für die Bemessung der natürlichen oder maschinellen Rauchableitung die Grundfläche heranzuziehen.
Ich interpretiere das so, dass nur die Fläche der unteren Ebene und nicht die Summe aller Flächen auf allen Ebenen in die Berechnung einfliesst, richtig?
Vielen Dank für konstruktive Antworten!
Ein TGA_ler
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