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Zugang zu Fluchttreppenhäusern | zwei voneinander unabhängige Rettungswege

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    Zugang zu Fluchttreppenhäusern | zwei voneinander unabhängige Rettungswege

    Hallo,
    Ich plane aktuell an einer Jugendherberge (Sonderbau), die laut Vorschrift zwei voneinander unabhängige Rettungswege | notwendige Treppenhäuser haben muss.
    Auf dem angehängten Bild sieht man die Treppenhäuser 1-4 orange markiert, jedoch führen aktuell die Rettungswege der rosa markierten Zimmer zunächst einmal an einem Fluchttreppenhaus vorbei, um an das zweite zu gelangen.
    Meine Frage wäre nun, ob dies zulässig ist, oder man immer zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen haben muss? (sprich, Treppenhaus 1 und 4 an Position der rosa markierten Zimmer nach Außen rücken müssen)
    LG
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    #2
    Moin, Moin,

    eine erste Idee.

    NTR abtrennen und NF ausbilden. Dann wäre es aus meiner Sicht der typische Bypass. Frage der Aufschlagrichtung der Türen müsste aus meiner Sicht diskutiert werden.
    zwei voneinander unabhängige RW bezieht sich auf die vertikalen RW. Ob diese dann über einen NF führen dürfen sagt die Sonderbauvorschrft. Ebenso die Frage eines Stichflures (unten links). Wäre zulässig, wenn nicht in der Vorschrift ausgeschlossen.

    Kommentar


      #3
      Hallo Juli,

      vom Grundsatz her ist das so möglich; siehe hierzu §3 MBeVO Absatz 1 Satz 1: "Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen."
      Was nicht geht, ist die Ausgestaltung der Treppenräume 1 und 4 wie den Nummer 2. Durch die Vorräume kann der Rettungsweg nicht geführt werden, sondern nur über notwendige Flure.

      Gruß
      C. Lammer

      P.S. Einen "Stichflur" kann ich hier nicht erkennen; Zumal es diese Regelung in der MBO nicht mehr gibt.

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        #4
        Zur exakten Beantwortung der Frage finde ich die Nennung des Bundeslandes interessant. Da muss man sich nicht auf die imaginäre MBO beziehen. Gilt in dem betreffenden Bundesland die Beherbergungsstättenverordnung? In Baden-Württemberg, Reinland-Pfalz und Niedersachsen ist diese nicht eingeführt, d.h. ungeregelter Sonderbau. Also sind Änderungen gegenüber dem Muster keiner baurechtliche Abweichung. Man benötigt ein schlüssiges Konzept. Gebäudeklasse wäre auch nicht schlecht.

        Wenn man statt der MBeVO die MBO nimmt, so schreibt diese das selbe:
        "§33 in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen"
        von Fluchtrichtung steht da nichts.
        Baurechtlich sind das notwendige Treppenräume; Treppenhaus kennt das Baurecht in D nicht. An einem notwendigen Flur kommen Sie auch nicht vorbei. Bitte Länge für die Rauchabschnittsbildung beachten.

        Stichflur kennt zumindest die MBeVO noch.
        MBeVO § 6 Notwendige Flure
        "(3) In notwendige Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein."

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          #5
          @AEBaresel
          Nur wurde früher in der MBO der Begriff "Stichflur" anders verwendet. Da ist der Strichflur ein Teil eines notwendigen Flurs, welcher nur eine Fluchtrichtung hat und in einen anderen Teil des notwendigen Flurs mündet.

          Gruß
          C. Lammer

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