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Zweiter Rettungsweg Dachspitz

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    Zweiter Rettungsweg Dachspitz

    Hallo zusammen,

    ich recherchiere aktuell, welche Lösungen es für eine zweiten Rettungsweg für unseren Dachspitz gäbe.
    Ein interessantes, aber nicht immer ganz leicht durchschaubares Thema.
    Auf eigene Faust finde ich auf ein paar Fragen leider keine Antwort und hoffe daher, dass mir hier vielleicht jemand helfen kann.

    Der Dachspitz ist über dem zweiten OG. Höhe des Dachspitzbodens ca. 8,7m vom Erdboden aus gemessen.
    Es gibt zwei Dachfenster in der Schräge und ein Fenster in der Giebelwand.

    Wir leben in Baden-Württemberg.

    meine Fragen:
    Das Fenster in der Giebelwand wäre groß genug für einen Notausstieg, aber die Brüstungshöhe ist leider 1,7m.
    Könnte man dort eine feste Aufstiegshilfe anbringen, damit das Fenster als Notausstieg gilt?

    Direkt unter dem Fenster liegt ein Balkon im 2.OG ca. 6m über Boden.
    Würde es für einen zweiten Rettungsweg ausreichen, wenn eine fest installierte Leiter vom Fenster zu diesem Balkon führt oder müsste diese komplett bis zum Erdboden reichen? (Reicht eine Leiter überhaupt?)

    Bei den Dachschrängenfenster wäre der Abstand zur Traufe >1m horizontal.
    Könnte man diesen Weg irgendwie überbrücken, mit Stufen auf dem Dach o.ä.?

    Vielen Dank schon mal!
    Gerald



    #2
    Für eine qualifizierte Auskunft reichen die Angaben leider nicht aus. Da der Dachspitz über 7 m über Erdgleiche liegt, hat diese weitreichendere Auswirkungen als nur die Frage des Rettungsweges. Daher kann ich Ihnen nur raten, dass Sie sich einen Architekten oder anderen Fachmann zu Rate nehmen.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo,
      vielen Dank für die Antwort.

      Den folgenden Punkt verstehe ich allerdings nicht ganz:
      Da der Dachspitz über 7 m über Erdgleiche liegt, hat diese weitreichendere Auswirkungen als nur die Frage des Rettungsweges.
      Welche Auswirkungen bezogen worauf meinen Sie denn?
      Also ist es nicht so leicht getan, einen zweiten Rettungsweg aufgrund der Höhe zu etablieren?
      Oder hat die die Höhe andere Auswirkungen, die nichts mit dem Rettungsweg zu tun habe, nur dann wäre die Frage, worauf sie sich beziehen?

      Vielen Dank.
      Gerald

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        #4
        Ohne Pläne reicht mein Vorstellungsvermögen leider nicht aus, sry.

        Ich tippe mal, dass der Herr Lammer auf die Gebäudeklassen abzielt.

        Wenn es sich um ein Einfamilien- bzw. ein Reihenhaus handelt, ist die Einstufung in die Gebäudeklasse eins oder zwei denkbar.
        LBO Ba-Wü:
        "§2 (4)
        GK 1
        freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² ...
        GK 2
        Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
        GK 3
        sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m"
        Höhe heißt von der umgebenden Geländeoberkante bis zum letzten nutzbaren Fertigfußboden.

        Die Frage die sich stellt, ist Ihr Gebäude baurechtlich in die GK 3 eingestuft und dementsprechend gebaut wurde?
        Z.B. Kellerdecke GK 1 und 2 feuerhemmend (30 min.) GK 3 feuerbeständig (90 min.). Tragende Teile der Treppen bei GK 3 feuerhemmend oder nicht brennbar, GK 3 benötigt einen Treppenraum mit feuerhemmenden Wänden usw.

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          #5
          Ich spiele nicht nur auf die Gebäudeklasse an, sondern unter anderem auch darauf, dass bei einer Höhe von 8 m über der Geländeoberfläche eine Rettung nur mit speziellen Rettungsgeräten der Feuerwehr (in der Regel Hubrettungsfahrzeug) möglich ist. Ob das möglich ist, muss im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
          Die Fragestellungen bzw. Lösungsansätze von Gerald sind so nicht mit der LBO konform; ob es trotzdem möglich ist, kann nur im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.

          Gruß
          C. Lammer

          Kommentar


            #6
            Vielen Dank nochmal für die Antworten! Mir hilft das wirklich weiter, überhaupt mal ein erstes Bild zu bekommen.


            Wenn es sich um ein Einfamilien- bzw. ein Reihenhaus handelt, ist die Einstufung in die Gebäudeklasse eins oder zwei denkbar.
            LBO Ba-Wü:
            "§2 (4)
            GK 1
            freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² ...
            GK 2
            Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
            GK 3
            sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m"
            Höhe heißt von der umgebenden Geländeoberkante bis zum letzten nutzbaren Fertigfußboden.

            Die Frage die sich stellt, ist Ihr Gebäude baurechtlich in die GK 3 eingestuft und dementsprechend gebaut wurde?
            Z.B. Kellerdecke GK 1 und 2 feuerhemmend (30 min.) GK 3 feuerbeständig (90 min.). Tragende Teile der Treppen bei GK 3 feuerhemmend oder nicht brennbar, GK 3 benötigt einen Treppenraum mit feuerhemmenden Wänden usw.
            Danke für den Hinweis mit den Gebäudeklassen. Die Auswirkung mit Hinblick auf den Brandschutz kannte ich nicht.
            Es handelt sich um ein Mehrfamilinehaus, daher mindestens Klasse 3.
            Ich frage mich nun, ob es nicht GK 4 sein könnte?

            Gebäudehöhe bis zum Dachfirst ist 12,7m.
            Höhe des Bodens im 2.OG ist ~6m.
            Höde des Bodens im Dachspitz ist ~ 8,7m.

            In der LBO steht "Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist" bzw. sie haben geschrieben "Höhe heißt von der umgebenden Geländeoberkante bis zum letzten nutzbaren Fertigfußboden."

            Wie definiert sich denn, ob ein Aufenthaltsraum möglich ist? Größe und Höhe des Dachspitz wären ausreichend.
            Im Dachspitz ist auch ein komplett verputzter Boden, begehbar und aktuell mit einem Vinyl-Boden ausgelegt.

            Ich spiele nicht nur auf die Gebäudeklasse an, sondern unter anderem auch darauf, dass bei einer Höhe von 8 m über der Geländeoberfläche eine Rettung nur mit speziellen Rettungsgeräten der Feuerwehr (in der Regel Hubrettungsfahrzeug) möglich ist. Ob das möglich ist, muss im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
            Die Fragestellungen bzw. Lösungsansätze von Gerald sind so nicht mit der LBO konform; ob es trotzdem möglich ist, kann nur im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.
            Also es würde nicht reichen, wenn man bspw. durch eine feste Leiter auf den Balkon in ~6m Höhe käme? Der wiederum problemlos anleiterbar wäre mit Standardgerät.


            Grüße,
            Gerald

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              #7
              Bitte wenden Sie sich einen Architekten oder anderen Fachmann. Das übersteigt nun wirklich das Maß hier im Forum.
              Hier werden auch keine kostenlosen Planungs- und Beratungsleistungen angeboten; dafür bitte ich um Verständnis.

              Gruß
              C. Lammer

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                #8
                Ein Internetforum kann halt nie den Fachmann ersetzen. :-)

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                  #9
                  Ba-Wü LBO GK:
                  Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
                  Gebäudeklasse 4:Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²

                  Sie schreiben, der Fußboden des Dachspitzes ist >7m über Gelände --> GK 3 nicht mehr möglich. Also min. GK 4. Davon gibt es auch keine Befreiungen, mit allen baurechtlichen Konsequenzen. Generell sind Rettungswege über fest installierte Außenleitern bzw. Außentreppen unter Umständen denkbar, aber wie Herr Lammer schrieb, im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens zu prüfen.

                  Aufenthaltsraum möglich: Sie schreiben, die Höhe ist vorhanden. Das ist ausreichend. Wenn Sie ein oberstes Geschoss vollständig als Technikzentrale nutzen, dann ist das natürlich kein Aufenthaltsraum und das Geschoss entfällt aus der Betrachtung für die Gebäudeklasse. Wenn der Raum aktuell leer ist, müssen Sie belegen, dass ein später Ausbau und eine spätere Nutzung ausgeschlossen ist; wie auch immer das aussehen soll. Damit wird vermieden, dass für eine Kostenersparnis man das oberste oder auch die oberen Geschosse nicht ausbaut, billiger bauen kann und unter Umgehung des Brandschutzes, später ausbaut. Dieses Verfahren ist illegal und macht jede erteilte Baugenehmigung zur Makulatur. Vorsticht!
                  Die hier erfolgten Aussagen sind, zumindest in meinem Fall, unbewaffnet, also ohne Gewähr. Aber Ferndiagnose hat ihre Grenzen.
                  Viel Spaß beim Bauen

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