Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
Gebäudeklasse 4:Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
Sie schreiben, der Fußboden des Dachspitzes ist >7m über Gelände --> GK 3 nicht mehr möglich. Also min. GK 4. Davon gibt es auch keine Befreiungen, mit allen baurechtlichen Konsequenzen. Generell sind Rettungswege über fest installierte Außenleitern bzw. Außentreppen unter Umständen denkbar, aber wie Herr Lammer schrieb, im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens zu prüfen.
Aufenthaltsraum möglich: Sie schreiben, die Höhe ist vorhanden. Das ist ausreichend. Wenn Sie ein oberstes Geschoss vollständig als Technikzentrale nutzen, dann ist das natürlich kein Aufenthaltsraum und das Geschoss entfällt aus der Betrachtung für die Gebäudeklasse. Wenn der Raum aktuell leer ist, müssen Sie belegen, dass ein später Ausbau und eine spätere Nutzung ausgeschlossen ist; wie auch immer das aussehen soll. Damit wird vermieden, dass für eine Kostenersparnis man das oberste oder auch die oberen Geschosse nicht ausbaut, billiger bauen kann und unter Umgehung des Brandschutzes, später ausbaut. Dieses Verfahren ist illegal und macht jede erteilte Baugenehmigung zur Makulatur. Vorsticht!
Die hier erfolgten Aussagen sind, zumindest in meinem Fall, unbewaffnet, also ohne Gewähr. Aber Ferndiagnose hat ihre Grenzen.
Viel Spaß beim Bauen

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