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Außentreppe GK1 BayBO

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    Außentreppe GK1 BayBO

    Liebe Forum, ich habe eine brandschutzrechtliche Frage zu der ich mich gerne austauschen würde.
    Es geht um den Umgang mit bestehenden Fensteröffnungen bei Anbau einer Außentreppe in Gebäudeklasse 1. Falls dieses Thema bereits existiert, bitte ich um Entschuldigung, die Suchfunktion hatte mir kein Ergebnis geliefert.

    Ich habe ein EFH Gebäudeklasse 1 in Bayern mit E+D. Nun stelle ich einen Bauantrag für eine Außentreppe als zweiten Eingang zum DG. (Variante mit zweiter abgeschlossener Wohneinheit im DG). Das Gebäude ist weiterhin GK1. Die Außentreppe ist eine notwendige Treppe da 1. Rettungsweg aus dem Dachgeschoss. Lt. Art. 33 BayBO ist die Außentreppe zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
    Nun könnte ich sagen, dass lt. Brandschutzatlas 2,50m Abstand zur Fassade als sicher gelten, bzw. den Brandüberschlag verhindern würden, wenn die Wohnung im EG brennen würde. Die 2,50m Abstand sind nicht möglich. Jetzt kann ich z.B. sagen, die Außenwand ist 36,5 Ziegel verputzt, also F90, also müssen alle Fenster, die die Nutzung der Außentreppe im Brandfall gefährden, nicht öffenbar und ebenfalls F90 Brandschutzglas sein, das wäre die „sicherste“ Lösung.

    Nun ist in dieser Gebäudeklasse aber kein notwendiger Treppenraum erforderlich. Nun könnte ich, auch analog zum Kommentar der BAyBO, sagen, daß die Außenwand im Bezug auf Ihre Anforderungen, identisch zu einer entsprechenden Wand eines notwendigen Treppenraums zu beurteilen ist. Demnach würden für diese Gebäudeklasse für Öffnungen und Abschlüsse keine Anforderungen bestehen. Was auch soweit richtig ist, da ich, falls die bestehende Innentreppe der 1. Rettungsweg wäre, keine Veränderungen vornehmen müsste, obwohl die Gefährdung bei Brand im EG sicher höher wäre.
    Das ist sicher eine etwas formale Frage die ich als Ersteller des Nachweises bewerten muss. Mich würde in diesem Fall aber auch andere Sichtweisen interessieren. Selbstverständlich geht es um eine angemessene Gefährdungsbeurteilung, aber ich frage mich schon was in dieser Situation als angemessen zu beurteilen ist. Vielen Dank.

    #2
    Hier haben wir formal das Problem, dass bei der Lösung mit der Außentreppe als ersten(!) Rettungsweg durchaus höhere Anforderungen bestehen als bei der Innentreppe.
    Das Dilemma wird noch größer durch den Umstand, dass bei GK 1 auch keine Anforderungen an die tragenden Teile der oberirdischen Geschosse bestehen. D. h. die Außenwand müsste (und kann) im Bereich der Außentreppe 'lediglich' öffnungslos ausgebildet werden. Soweit wäre das damit formal in Ordnung.
    Für andere Lösungen bleibt Ihnen nur der Weg über Abweichungen.

    Gruß
    C. Lammer

    P. S. Unter "Nutzung ausreichend sicher" wird u. a. auch die uneingeschränkt Begehbarkeit unter winterlichen Bedingungen verstanden.
    P. S. 2: Mir sind zahlreiche Bauvorhaben analog zum Ihrem bekannt, bei denen die Außentreppe 'lediglich' als freistehende Stahltreppe ohne andere Schutzmaßnahmen ausgeführt und genehmigt wurden.

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      #3
      Vielen Dank für Ihre Antwort und den Denkanstoß, ich sehe das eigentlich genauso. Es besteht in diesem Fall tatsächlich die Möglichkeit, dass die Außentreppe nicht zwangsläufig der 1- Rettungsweg sein muss. Beim Bauen im Bestand in Verbindung mit der doch sehr auf Neubau ausgerichteten Bauordnung ist es für mich tatsächlich oft nicht ganz einfach, angemessene und im Fall der Fälle dann auch rechtsichere Lösungsvorschläge anbieten zu können.

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        #4
        Hallo Forum,
        in Brandenburg hatte ich ein ähnliches Problem: Für den Ausbau des DG in einem Haus der GK 1 wurden eine Stahltreppe im Freien als 1. RW und ein anleiterbares Fenster in der gegenüber liegenden Außenwand als zweite RW vorgesehen. Dem Fenster unter der Außentreppe wegen, wurde die Abweichung von § 35 (1) Punkt 3 BbgBO „Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann“ beantragt.
        Dem wurde mit der Begründung „der zweite Rettungsweg aus dem Dachgeschoss über ein Fenster kompensiert nicht die Gefährdung der Treppe im Brandfall“ nicht stattgegeben.
        Meine Frage:
        Ist es gerechtfertigt, den Bauherrn im vorliegenden Fall zu zwingen, ein feuerbeständiges Fenster (in eine Wand ohne brandschutztechnische Anforderungen) einzubauen?
        § 33 (1) ist doch hinreichend erfüllt. Ich persönlich halte die Forderung Bei dem OG eines Hauses der GK 1 für den 1. RW die Qualität eines Sicherheitstreppenraumes zu fordern, wenn der 2. RW gemäß § 33 (1) und § 37 (5) BbgBO gewährleistet ist.
        P.S.:
        Dem Vorschlag des Architekten, ein F90 Fenster einzubauen, wurde kommentarlos zugestimmt.

        U. Drechsler

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          #5
          Hallo Herr Drechsler,

          eine F90-Verglasung in eine nicht klassifizierte Wand einzubauen macht keinen Sinn, weil dann aus "F90" "F nix" wird; sprich, es ist kein zulassungskonformer Einbau möglich.
          Meiner Ansicht nach ist der Fehler, sich auf § 35 Absatz 1 Nummer 3 zu beziehen und eine Abweichung zu beantragen. Gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 sind bei GK 1 notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig. (Punkt)

          Gruß
          C. Lammer

          Nachtrag: Es können an die Außentreppe keine höheren Anforderungen als an eine innenliegende notwendige Treppe ohne Treppenraum gestellt werden; das ist das zu erreichende Schutzziel.
          Zuletzt geändert von clammer; 09.11.2022, 09:59.

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            #6
            Hallo Herr Lammer,
            vielen Dank für Ihre Antwort. Diese entspricht auch meiner Meinung, war aber nicht dem Bauamt zu vermitteln.
            Was soll man aber machen, wenn solche Forderungen aus der Bauordnung herausgelesen werden können? Die Bauordnung (MBO) zu ändern ist schwierig. Siehe:
            • Definition Rettungsweg
            • Definition Nutzungseinheit (Mieteinheit)
            • zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten mit direktem Ausgang ins Freie
            Viele Grüße
            U. Drechsler

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              #7
              Hallo Herr Drechsler,

              das Problem sind nicht die Bauordnungen, sondern deren unqualifizierte Anwendung.

              Die Aufzählung in § 35 Absatz 1 Satz 3 BbgBO hat ja eine Reihenfolge:
              "Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
              1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
              ....
              3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann."
              Zuerst kommt also die Ausnahme für GK1 und 2, erst unter 3. die Außentreppe. Diese Reihenfolge ist weder unbeabsichtigt noch zufällig (wie übrigens der ganze Aufbau der einzelnen Paragraphen und der Bauordnungen).

              Während also im Satz 1 von § 35 die grundsätzliche Notwendigkeit von notwendigen Treppenräumen festgelegt wird, kommen im Satz 3 die Ausnahmen von dieser Anforderung. Nummer 1 hebt die Notwendigkeit von notwendigen Treppenräumen gemäß Satz 1 für Gebäude der GK 1 und 2 wieder auf. Die Nummern 2 und 3 sind daher hier irrelevant.
              Man muss den Leuten im Bauamt aber auch zu Gute halten, dass dieser Fall bei GK1 relativ selten ist. Das sehe ich auch bei den Kommentaren zu den Bauordnungen.

              Gruß
              C. Lammer

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                #8
                Hallo Herr Lammer,
                leider haben wir die Spitzfindigkeit der Juristen nicht berücksichtigt. Gemäß „Amt“ sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum nur zulässig in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Für Außentreppen gilt immer Punkt 3 des §35 (1). Und einer Abweichung muss man ja nicht zustimmen, wenn man der Meinung ist, „der zweite Rettungsweg aus dem Dachgeschoss über ein Fenster kompensiert nicht die Gefährdung der notwendigen Treppe im Brandfall“.
                Ist das nicht ein schillerndes Beispiel brandschutztechnischen Sachverstands?
                Viele Grüße
                U. Drechsler

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                  #9
                  Hallo Herr Drechsler,

                  wie ich schon im ersten Beitrag geschrieben habe, ist die Auffassung der Behörde nicht richtig: "Es können an die Außentreppe keine höheren Anforderungen als an eine innenliegende notwendige Treppe ohne Treppenraum gestellt werden; das ist das zu erreichende Schutzziel." Dieses Schutzziel wird durch § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BbgBO festgeschrieben. Das heißt, selbst wenn man Nummer 3 anwendet, kommen hier keine höheren Anforderungen heraus.


                  Gruß
                  C. Lammer

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                    #10
                    Sehr geehrter Herr Lammer,
                    Ihre Worte sind mir Trost, dass es neben den Scholastikern auch noch Sachverständige gibt.
                    Der Streit um den zweiten Rettungsweg aus dem EG, bei einer Entfernung von höchstens 35 Meter zum Ausgang, scheint ja mit der nächsten Änderung der MBO zu enden. Da hatte ich mir aber bereits durch die Obere Bauaufsicht Berlin bestätigen lassen, dass bei Verzicht auf den zweiten Rettungsweg dann auch kein Abweichungsantrag zu stellen ist.
                    Da das Bauamt sich aber auf den von einem Scholastiker verfassten Kommentar zur BbgBO beruft, wurde abschließend eine Festverglasung zur Bedingung für die Baugenehmigung gemacht.
                    Viele Grüße
                    U. Drechsler

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