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Teilnutzungseinheit

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    Teilnutzungseinheit

    Der Beitrag „Der notwendige Flur-das unbekannte Wesen“ (FeuerTrutz Brandschutzmagazin für Fachplaner 5.2022 Oktober S. 24) geht auf die „Teilnutzungseinheit“ ein. Warum gibt es diese überhaupt? Die MBO stellt an die Teile größerer Nutzungseinheiten die gleichen Anforderungen, die als Kriterium eine Nutzungseinheit wie in § 2 MBO beschrieben gelten. Die Gebäudeklasse lässt sich aufgrund dieser Anforderungen nicht verändern.
    Einen Nutzen würde ich nur darin sehen, wenn die verbundenen Nutzungseinheiten als eine „Mieteinheit“ gewährleisten, dass der zweiten Rettungsweg durch die verbundene Nutzungseinheit führen darf.
    U. Drechsler

    #2
    Hallo Herr Drechsler,

    leider wird der Begriff "Nutzungseinheit" in den Bauordnungen vielfältig verwendet - ohne ihn dabei zu definieren.
    Und leider haben auch die obersten Bauaufsichtsbehörden - in meinen Augen - teilweise sehr merkwürdige Vorstellungen, wie der Begriff zu interpretieren ist.

    Beispiel aus Hessen:
    „Als Nutzungseinheit gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen, Gewerbeeinheiten)."
    Nunmehr ist es möglich, aus der "Nutzungseinheit" Büro zwei (oder mehr) Teilnutzungseinheiten ohne notwendigen Flur zu machen. Brandschutztechnisch mögen die Unterschiede eher marginal ausfallen; in anderen Bereichen aber nicht. Die Bauordnungen regeln ja nicht nur den Brandschutz ...


    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo Herr Lammer,
      vielen Dank für Ihre Antwort. Bis auf § 36 (1) Punkt 4 halte ich die MBO für schlüssig. In allen anderen 20 Fällen in denen die MBO Nutzungseiheit·en beschreibt, sind diese (mit Ausnahmen der GK 1) durch feuerwiderstandsfähige raumabschließende Bauteile (Trennwände, Flurwände, TR-Wände) abgeschlossen und dienen der brandschutztechnischen Unterteilung baulicher Anlagen. Teile einer Nutzungseinheit können nach meinem Verständnis nur Wohn-, Schlaf-, Büro-, Sanitär-, …., räume sein.
      Würde eine Mieteinheit in Nutzungseinheiten unterteilt, wäre die Verantwortlichkeit für die Rettungswege geregelt und in § 36 (1) Punkt 4 MBO könnte der Zusatz „und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat“ entfallen. Der zweite Rettungsweg, dessen Länge nicht begrenzt wird, wäre damit als Erleichterung von § 33 (1) MBO gewährleistet.
      PS.: § 31 (4) Punkt 1 ist eine leere Erleichterung, weil in (1) keine Anforderung gestellt wird.
      Viele Grüße
      U. Drechsler

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        #4
        zu § 36 Absatz 1 Nummer 4 führt die ARGEBAU aus:
        Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, auch in Teilen großer Nutzungseinheiten auf notwendige Flure zu verzichten, wenn die Teileinheit brandschutztechnisch einer selbstständigen Nutzungseinheit entspricht (Trennwände zu anderen Bereichen, eigenes, von den anderen Teilen unabhängiges Rettungswegsystem nach § 33 Abs. 1). Büroräume mit einzeln mehr als 400 m2, die keinen notwendigen Flur haben sollen – wie z. B. Großraum- oder Kombibüros –, sind Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 5
        Gruß
        C. Lammer

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          #5
          Hallo Herr Lammer,
          leider komme ich erst heute dazu, das passende Beispiel zu finden. Ich habe erst einmal versucht, Nutzungseinheiten und Rettungswege in ein System einzuordnen.
          In § 36 (1) Punkt 4 MBO wird eine große Nutzungseinheit in Nutzungseinheiten geteilt. Das würde ich mit dem Versuch vergleichen, einen Apfel in mehrere Äpfel zu teilen, was aber nur Apfelstücke und nie wieder ganze Äpfel ergibt.
          Viele Grüße
          U. Drechsler

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