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Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen

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    Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen

    Sehr gehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zu den Türen im Verlauf von Rettungswegen. Ich bin in unserer Stadt seit kurzem für die Feuerbeschau zuständig und stelle bei den Begehungen immer wieder fest, dass es viele Türen (Notausgangstüren) gibt, die keine Panikfunktion haben.

    Grundsätzlich heißt es ja laut ASR 2.3 Flucht- und Rettungswege
    7 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen
    (1) Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne
    besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind.
    Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an
    zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung
    von automatischen Türen und Toren) sind sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich ist und
    das Öffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist.

    Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person
    und ohne z. B. Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.

    (2) Manuelle Türen und Tore, die aus betrieblichen Gründen mechanisch verschlossen werden,
    müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die gewährleistet, dass die Tür oder das Tor bei
    Betätigen des Türdrückers entriegelt wird, z. B. mit einem Panikschloss.


    Unter Berücksichtigung der ASR A2.3 müssten daher alle Türen (Notausgänge) die ins Frei führen, ein Schloss mit Panikfunktion haben.
    Sollte das nicht möglich sein, kann die Tür auch mit einer Fluchttürsteuerung versehen werden.

    Bei meiner letzten Begebung, hatte ich einen Kindergarten der ca. 8 Jahre alt ist (Besitzt nur ein Stockwerk). Die Türen von den Gruppenräumen ins Freie, sind mit einer Panikfunktion ausgestattet. Die Haupteingangstür ist ebenfalls ein offizieller Flucht- und Rettungsweg. Diese Tür besitzt aber keine Panikfunktion.

    Wenn ich nun nach der ASR A2.3 gehe, müsste diese Türe ebenfalls eine Panikfunktion haben, dies ist aber leider nicht der fall. Ich vermute, dass
    das damals einfach nicht aufgefallen ist. Ich habe dem Betreiber darauf hingewiesen und folgende Rückmeldung erhalten:

    - Der Kindergarten ist ja vom Personal besetzt und daher ist die Haupteingangstür immer offen.
    - Die Tür wird während des Betriebs nie verschlossen
    - Im Brandschutznachweis steht da auch nichts bezüglich der Türen, dass diese alle eine Panikfunktion haben müssen

    Wie soll ich nun mit dieser Tür umgehen? Die Aussage "die Tür wird während des Betriebs nie verschlossen" stellt mich vor große Erklärungsnot bzw.
    heißt das ja eigentlich im Umkehrschluss, dass keine Haupteingangstür (die als Notausgang dient) kein Schloss mit Panikfunktion benötigt, da ja immer Personal
    vor Ort ist und diese Tür ja aufgesperrt hat.

    Hätten Sie hier vielleicht ein paar Informationen für mich, dass ich doch noch ein paar handfeste Gründe bekomme, dass diese Tür eigentlich schon eine Panikfunktion benötigt oder kann das ganze mit einer Gefährdungsbeurteilung besiegelt werden, dass diese Türe dann keine Panikfunktion benötigt?

    Ich bedanke mich schon einmal für Ihre Rückmeldungen.

    Mit freundlichen Grüßen
    F.P.

    #2
    Guten Tag,

    der Sachverhalt ist ein bisschen komplizierter, da hier viele Aspekte eine Rolle spielen.

    Zunächst mal wäre die Frage, ob die ASR überhaupt in den Zuständigkeitsbereich einer Feuerbeschau fällt.

    Hinsichtlich der ASR haben Sie m. E. einen entscheidenden Teilsatz übersehen "solange Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind." D. h. solange sich Personen in der Nutzungseinheiten aufhalten. Es obliegt also der Leitung der Kita, dass die Türen während der Betriebszeit nicht abgeschlossen werden.


    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Danke für die Rückmeldung.

      Ich habe mich heute früh auch noch bei einem Brandschutzbüro erkundigt bzw. um eine weiter Meinung erkundigt.

      Es ist richtig, wenn sich das Personal in der Nutzungseinheit aufhält, dann kann dies über den organisatorischen Brandschutz geregelt werden, dass diese Haupteingangstüre
      offen bleiben muss bzw. keine Panikfunktion benötigt. Das erklärt auch, warum die anderen Notausgangstüren eine Panikfunktion haben, da keiner ständig alle Türen kontrolliert, dass diese ebenfalls aufgesperrt sind. Somit muss das Personal nur schauen, dass diese eine Haupteingangstür "während des Betriebes" nicht abgeschlossen wird.

      Es wäre dann Ratsam, dass diese Information ein Bestandteil (im Teil B) der Brandschutzordnung sein sollte, damit die Mitarbeiter/-innen immer darüber informiert werden oder?

      Bezüglich der Frage ob die ASR überhaut in den Zuständigkeitsbereich der Feuerbeschau fällt, hätte ich auch noch eine Frage!
      Warum sollte das nicht so sein? z.B. bei der ASR 2.2 Maßnahmen gegen Brände wird ja z.B. alles über Feuerlöscher geklärt.
      Bei der Feuerbeschau prüft man doch auch:
      - Fehlende Feuerlöscher
      - zu weite Abstände
      - zu wenig Feuerlöscher
      - Fehlende Wartung
      - Art des Feuerlöscher (Löschmittel)

      Das sind doch alles Bestandteile der ASR A2.2.

      In anderen Bereichen wie der ASR A2.3 Flucht- und Rettungswege ist das doch das gleiche oder?

      Danke schon einmal für Ihre Rückmeldung.

      Mit freundlichen Grüßen
      F.P.

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        #4
        Guten Tag,

        leider schafft es der Gesetzgeber nicht, seinen Verordnungswust aktuell zu halten. In den meisten Bundesländern sind die Anforderungen an Feuerlöscher oder Flucht- und Rettungspläne aus den Bauordnungen verschwunden; in den nachgeordneten dagegen noch nicht.

        Das Baurecht richtet sich an den Bauherrn bzw. den Eigentümer eines Gebäudes; das Arbeitsstättenrechts (als Bundesrecht) an den Arbeitgeber; es sind also verschiedene Adressaten.


        Zitat aus der FBV Bayern:
        §5 PrüfungsgegenständeZur Verhütung der in §1genannten Gefahren sollen insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs-und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden.
        Gruß
        C. Lammer

        P. S. ASR A2.3 heißt "Fluchtwege und Notausgänge" (Fluchtwege => ASR, Rettungswege => Baurecht)

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          #5
          Danke nochmal für die ausführliche und gute Erklärung. Jetzt mir zumindest die Trennung schon mal etwas klarer geworden.

          Diese ganzen Gesetze machen es einem wirklich nicht leichter, was die Beurteilung von Mängel angeht bzw. wer für die Mängel verantwortlich ist. In dem von mir beschriebenen Fall ist es so, dass wir sowohl Bauherr als auch Arbeitgeber sind. Daher sind hier beide Parteien zu berücksichtigen.

          Mit freundlichen Grüße
          F.P.

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