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Kein Hausalarm in Kindertagesstätte bzw. was wäre eine Sinnvolle Lösung?

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    Kein Hausalarm in Kindertagesstätte bzw. was wäre eine Sinnvolle Lösung?

    Hallo zusammen,

    ich hätte mal wieder eine Frage zu Alarmierungsanlagen in Kindergärten.

    Mir ist bei der Feuerbeschau aufgefallen, dass in einem Kindergarten der 1992 errichtet wurde, keine Hausalarmierung (Bestehend aus Druckknopfmelder und Rauchmelder) hat.
    Laut damaligen Baubescheid, war dies auch bei der Errichtung keine Anforderung und kann daher auch nicht nachträglich angefordert werden.

    Bei einem Neubau muss eine Alarmierung haben, aber wie ist das im Bestand eines älteren Kindergartens?
    Kann ich hier aufgrund der Feuerbeschau etwas nachfordern?

    Mein Vorschlag wäre z.B. dass wenigstens eine Überwachung mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern nach DIN 14676 erfolgt.
    Das wäre doch nur von Vorteil, wenn das Personal frühzeitig gewarnt wird, um das Gebäude frühzeitig und schnell verlassen zu können.
    Mir ist klar, dass diese nur im privaten Bereich zulässig sind, da es aber laut Baubescheid keine klare Anforderung gibt, könnte ich doch
    wenigsten die nach DIN 14676 verwenden oder?

    Hat hier jemand eventuell eine Information für mich, wie ich diesen Sachstand heilen könnte.
    Ich komme aus dem Bundesland Bayern.

    Recht herzlichen Dank!

    #2
    Ich sehe hier keine rechtlichen Möglichkeiten einer solchen, wie auch immer gearteten Forderung, da es hierfür keine Rechtsgrundlagen liegt.
    Dafür müsste die Gemeinde ein Anpassungsverlangen nach § 54 Absatz 4 BayBO erlassen; die Voraussetzungen dafür, nämlich die "Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit" ("konkrete Gefahr"), werden sich meines Erachtens nicht rechtskonform feststellen lassen.

    Ich weise darauf hin, dass Rauchwarnmelder Bauprodukte sind, die nur anwendungskonform zu verwenden sind. Kindergärten sind keine "Wohnhäuser, Wohnungen oder Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung"; damit ist die Verwendung baurechtlich nicht zulässig. Dafür bräuchte es mindestens eine Baugenehmigung mit entsprechender Ermächtigung.

    Es bleibt Ihnen wohl nur, es bei einer Empfehlung zu belassen.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo Herr Lammer,

      ich bedanke mich wieder einmal für die sachliche Rückmeldung.
      Sie haben mir damit sehr weitergeholfen!

      Mit freundlichen Grüßen
      F.P.

      Kommentar


        #4
        Guten Morgen,

        ich sehe hier den Weg über den Arbeitsschutz. In der ASR-A 2.2 steht unter Nr. 5.1 "Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden... aufgefordert werden können."
        RWM nach DIN 14676, natürlich funkvernetzt, sind da definitiv geeignete Maßnahmen. Gerade bei Kitas mit erhöhtem Geräuschpegel sind diese das Mindeste.

        Gruß
        dwein112

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        • clammer
          clammer kommentierte
          Kommentar bearbeiten
          In einer Feuerbeschau können Sie keine Anforderungen aufgrund einer Basis stellen, zu der Sie keine Ermächtigung haben.
          Daher kann m. E. maximal eine Empfehlung ausgesprochen werden.

          Gruß
          C. Lammer

        #5
        Hallo Herr dwein112,

        danke für die Beitrag und den Verweis auf die ASR.

        Es ist sehr interessant wie sehr sich die jeweiligen Bereich (Baurechtlich und Arbeitsschutz) unterscheiden.
        Die baurechtliche Seite sagt, dass es aufgrund der damaligen Auslegung und Bewertung nicht notwendig machte, dass eine Überwachung notwendig ist.
        Die Seite des Arbeitsschutzes hebelt diese Bewertung, aufgrund der ASR A2.2 sowie einer Gefährdungsbeurteilung wieder aus.

        Somit ist der Betreiber doch wieder in der Haftung bzw. in der Pflicht, diese Situation mit einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.

        Mit freundlichen Grüßen
        F.P.

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          #6
          Zitat aus ASR A2.2. Kapitel 5.1:

          "Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z.B.:
          • Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber (z.B. Hupen, Sirenen),
          • Hausalarmanlagen,
          • Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS),
          • optische Alarmierungsmittel,
          • Telefonanlagen,
          • Megaphone,
          • Handsirenen,
          • Zuruf durch Personen oder
          • personenbezogene Warneinrichtungen."
          Gruß
          C. Lammer

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