Hallo,
ein Bauherr hat in Baden-Württemberg einen Garagenpark genehmigen lassen (vereinfachtes Verfahren) und bereits errichtet.
Laut Genehmigung werden die Garagen in die GK 3 eingestuft.
In den Genehmigungsplänen sind vom Planer feuerhemmende Trennwände (immer 3 Garagen, dann Trennwand) eingetragen, um eine gemeinsame Fläche von 100 qm nicht zu überschreiten (Kriterium Kleingarage).
Es handelt sich um zwei gespiegelte Reihen mit je 12 Garagen, mit einer 10 m breiten Fahrspur (ohne Dach) dazwischen. Errichtet in Holzständerbauweise, alle in sich abgeschlossen, mit eigenem Tor und keiner Verbindung zum Nachbarn.
Eine Reihe hat weniger als 400 m² Gesamtfläche.
Nun stellt sich eher zufällig raus, dass die Wände weder raumabschließend noch im Hinblick auf die Tragfähigkeit feuerhemmend ausgeführt sind (kein DIN-Aufbau, u.a. Dämmung fehlt, Achsabstand zu groß). Es soll Legalität hergestellt werden...
Für mich stellt sich nun zuerst die Frage, wie das Ganze einzustufen ist.
Eigenständige Gebäude sind die einzelnen Garagen nicht.
Sind die einzelnen Garagen aber als Nutzungseinheiten zu werten?
(Im Mietvertrag werden sie explizit als Garagen ausgewiesen, Lagerung, Werkstatt, o. Ä. ist untersagt. Also gibt es keine Aufenthaltsräume.)
Wenn ja, stimmt die GK 3, wenn nein, wären es doch eher zwei Gebäude der GK 1?
Sind Trennwände zwischen den Kleingaragen erforderlich oder dürfen diese beliebig aneinander gereiht werden? (max. 40 m ohne Brandwand)
Bleibt es bei der GK 3 bedeutet das ja für den Bauherrn, dass er jede Wand aufmachen muss und Ständer und Dämmung ergänzen muss...
Freue mich auf Antworten!
Grüße
Conni
ein Bauherr hat in Baden-Württemberg einen Garagenpark genehmigen lassen (vereinfachtes Verfahren) und bereits errichtet.
Laut Genehmigung werden die Garagen in die GK 3 eingestuft.
In den Genehmigungsplänen sind vom Planer feuerhemmende Trennwände (immer 3 Garagen, dann Trennwand) eingetragen, um eine gemeinsame Fläche von 100 qm nicht zu überschreiten (Kriterium Kleingarage).
Es handelt sich um zwei gespiegelte Reihen mit je 12 Garagen, mit einer 10 m breiten Fahrspur (ohne Dach) dazwischen. Errichtet in Holzständerbauweise, alle in sich abgeschlossen, mit eigenem Tor und keiner Verbindung zum Nachbarn.
Eine Reihe hat weniger als 400 m² Gesamtfläche.
Nun stellt sich eher zufällig raus, dass die Wände weder raumabschließend noch im Hinblick auf die Tragfähigkeit feuerhemmend ausgeführt sind (kein DIN-Aufbau, u.a. Dämmung fehlt, Achsabstand zu groß). Es soll Legalität hergestellt werden...
Für mich stellt sich nun zuerst die Frage, wie das Ganze einzustufen ist.
Eigenständige Gebäude sind die einzelnen Garagen nicht.
Sind die einzelnen Garagen aber als Nutzungseinheiten zu werten?
(Im Mietvertrag werden sie explizit als Garagen ausgewiesen, Lagerung, Werkstatt, o. Ä. ist untersagt. Also gibt es keine Aufenthaltsräume.)
Wenn ja, stimmt die GK 3, wenn nein, wären es doch eher zwei Gebäude der GK 1?
Sind Trennwände zwischen den Kleingaragen erforderlich oder dürfen diese beliebig aneinander gereiht werden? (max. 40 m ohne Brandwand)
Bleibt es bei der GK 3 bedeutet das ja für den Bauherrn, dass er jede Wand aufmachen muss und Ständer und Dämmung ergänzen muss...
Freue mich auf Antworten!
Grüße
Conni
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