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Garagenpark - Kleingarage / Mittelgarage? Einzelne Nutzungseinheiten / Gebäudeklasse?

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    Garagenpark - Kleingarage / Mittelgarage? Einzelne Nutzungseinheiten / Gebäudeklasse?

    Hallo,

    ein Bauherr hat in Baden-Württemberg einen Garagenpark genehmigen lassen (vereinfachtes Verfahren) und bereits errichtet.
    Laut Genehmigung werden die Garagen in die GK 3 eingestuft.
    In den Genehmigungsplänen sind vom Planer feuerhemmende Trennwände (immer 3 Garagen, dann Trennwand) eingetragen, um eine gemeinsame Fläche von 100 qm nicht zu überschreiten (Kriterium Kleingarage).

    Es handelt sich um zwei gespiegelte Reihen mit je 12 Garagen, mit einer 10 m breiten Fahrspur (ohne Dach) dazwischen. Errichtet in Holzständerbauweise, alle in sich abgeschlossen, mit eigenem Tor und keiner Verbindung zum Nachbarn.
    Eine Reihe hat weniger als 400 m² Gesamtfläche.

    Nun stellt sich eher zufällig raus, dass die Wände weder raumabschließend noch im Hinblick auf die Tragfähigkeit feuerhemmend ausgeführt sind (kein DIN-Aufbau, u.a. Dämmung fehlt, Achsabstand zu groß). Es soll Legalität hergestellt werden...

    Für mich stellt sich nun zuerst die Frage, wie das Ganze einzustufen ist.
    Eigenständige Gebäude sind die einzelnen Garagen nicht.
    Sind die einzelnen Garagen aber als Nutzungseinheiten zu werten?
    (Im Mietvertrag werden sie explizit als Garagen ausgewiesen, Lagerung, Werkstatt, o. Ä. ist untersagt. Also gibt es keine Aufenthaltsräume.)
    Wenn ja, stimmt die GK 3, wenn nein, wären es doch eher zwei Gebäude der GK 1?

    Sind Trennwände zwischen den Kleingaragen erforderlich oder dürfen diese beliebig aneinander gereiht werden? (max. 40 m ohne Brandwand)

    Bleibt es bei der GK 3 bedeutet das ja für den Bauherrn, dass er jede Wand aufmachen muss und Ständer und Dämmung ergänzen muss...

    Freue mich auf Antworten!

    Grüße
    Conni

    #2
    Hallo Conni,

    aus Ihrer Frage entnehme ich, dass - bei allem Respekt - nur rudimentäres Wissen für die Fragestellung vorhanden ist. Ich würde Ihnen daher empfehlen, eine(n) Sachverständige(n) für den Vorbeugenden Brandschutz hinzuzuziehen.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo Herr Lammer,

      auf Respekt war ich mit meiner Anfrage nicht aus, zum Glück.
      Sie könnten meinen Dilettantismus ja auch respektvoll mit Wissen strafen.
      Dass die Nutzung eines Forums allumfassendes Wissen voraussetzt, war mir auch nicht bewusst.
      Es gibt im Forum bereits einen ähnlichen (aber eben für mich nicht richtig passenden) Beitrag, in dem ich keine intelligenteren oder dümmeren Fragen finde - hier wurde respektvoll geantwortet.
      Ihre Antwort hilft mir nicht und ganz nachvollziehen kann ich sie auch nicht.
      Trotzdem danke für Ihre Zeit.


      Falls sich noch jemand sachlich äußern möchte...?

      Grüße
      Conni

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        #4
        Hallo Conni,

        mit den gegebenen Angben würde ich jeden Riegel als Gebäude der GK3 (> 2 NE) einkategorisieren. Somit muss die Trennung der NE feuerhemmend sein. Ich würde jede Garage als NE sehen, sind ja unterschiedliche Nutzer.
        Abgesehen davon würde ich auch das versicherungsrechtliche (ja, ist nicht das Thema) hinterfragen. Weil ja jede Garage an siche einen Versicherungsvertrag haben könnte. Vielleicht klärt sich das Thema dadurch... Alternativ kann man es als ein Gebäude sehen mit vermieteten Stellplätzen und nicht als "Garage". Wäre evtl. ne Möglichkeit. Da würde ich aber bei der Baurechtsbehörde mal anfragen....

        Gruß
        dwein112

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