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Abweichung nach § 73 BauO NRW von § 29 bei Neubau

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    Abweichung nach § 73 BauO NRW von § 29 bei Neubau

    Hallo Zusammen,

    grundsätzlich geht es um die Frage darum, ob eine Abweichung aus "wirtschaftlichen" gründen zulässig ist, also ob dadurch ein Grund vorliegt, eine Abweichung zu stellen.

    Aus meiner Sicht ist aus dem § 73 der BauO NRW nicht abzuleiten, das "wirtschaftliche" Gründe nicht als Grund für eine Abweichung akzeptiert werden können. Vielmehr steht dort, das durch den Bauherrn der Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen erbracht werden muss, wenn dieser abweicht. Nach einschlägigen Kommentaren ist dies z.B. der Nachweis durch einen Sachverständigen.

    Es ist also zulässig das eine Abweichung nach § 73 abgelehnt wird, obwohl diese kompensiert ist und die Schutzziele nach § 17 (1) eingehalten werden und der Grund für die Ablehnung ist, das der Neubau ja nach BauO NRW hergestellt werden kann ?

    #2
    Das ist eine Frage, die eigentlich in einem Rechts- oder Justizforum besser aufgehoben ist.
    Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Zustimmung einer Abweichung ("KANN die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen
    Anforderungen ... zulassen").
    Die Frage, ob wirtschaftliche Belange schwerer wiegen als die öffentlichen, würde ich verneinen.
    Aus der Rechtsprechung ist der Begriff der "Verhältnismäßigkeit" bekannt. Ob bei einem Neubau die Einhaltung geltenden Rechts "unverhältnismäßig" ist, wage ich zu bezweifeln.
    Die Beurteilung einer Abweichung ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, so dass ich Ihre Frage weder mit ein klaren "Ja" oder "Nein" beantworten kann.
    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Ich will den Fall kurz beschreiben (eventuell habe ich ja auch ein komplett verkehrtes Rechtsverständnis):
      Eingereicht ist folgendes:
      - 3-Geschossige Containeranlage zur Büronutzung < 400 m² (also kein notwendiger Flur nach § 38)
      - Gebäude geringer Höhe (also F30- Tragkonstruktion)
      - 2 Bauliche Rettungswege (F90-Treppenhaus und sichere Außentreppe)
      - Tragkonstruktion hat F60-Nachweis von Innen nach Außen und Flammenüberschlag über Fenster (Nach DIN 1992-1-2 von staatliche anerkannten Prüfsachverständigen)
      - Werkfeuerwehr mit 3 Staffeln (K 3.4) nach IndBauR vorhanden
      Das heißt, die Forderungen der BauO NRW werden bis auf den Feuerwierstand F30 von Außen nach innen eingehalten.
      Hierfür wurde eine Abweichung benantragt und folgende Kompensationen angegeben:
      - 2 Bauliche Rettungswege
      - 5 m Brandlastfrei um den Container
      - Parkverbot um den Container
      - Werkfeuerwehr
      Aus meiner Sicht ist die Abweichung minimal, die die Schutzziele nach § 17 erfüllt werden. Wie sieht ihr das?

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        #4
        Vorbehaltlich des Prüfnachweis hinsichtlich der Eurocodes.

        So wie Sie den Sachverhalt beschreiben, besteht gar kein Abweichungstatbestand. Der Feuerwiderstand bezieht sich im §29 BauO NRW auf die Standsicherheit; und so sollte auch die Bemessung der Eurocodes sein.

        Gruß
        C. Lammer

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          #5
          Die Überlegung hatte ich auch schon angestellt, aber bin dann zu dem Schluss gekommen das eine Abweichung notwendig ist da der Feuerwiderstand nach der DIN EN 1993 (hatte mich oben verschreiben) ja nur von Innen nach Außen und beim Überschlag über Fenster nachgewiesen ist.

          Somit fehlt ja der Nachweis bei einem Brandereignis von außen und der statische Nachweis ist aus meiner Sicht nicht komplett geführt.

          Deshalb war es aus meiner Sicht entweder notwendig, den Nachweis von Außen nach innen zu führen oder eben die Abweichung zu beantragen, um einen rechtlich saubere Stellungnahme schreiben zu können.


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            #6
            Ich bleibe bei meiner Auffassung. Bei fachgerechter Anwendung der Eurocodes besteht kein Abweichungstatbestand

            Gruß
            C. Lammer

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