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Umgang mit MBO in Verbindung mit MVVTB

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    Umgang mit MBO in Verbindung mit MVVTB

    Guten Morgen,
    hat jemand schon Erfahrungen im Umgang mit Abweichungen nach §67 für Sonderbauten in Verbindung mit Abschnitt A2.2.2 der MVVTB?
    In der MBO §3 ist ja der Passus entfallen, dass von den Technischen Baubestimmungen abgewichen werden darf, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. Dieser Passus ist in den §85a MBO gewandert.
    In Abschnitt A2.2.2 der MVVTB sind die Sonderbauvorschriften enthalten. Eine Abweichung nach §85a ist für diese Sonderbauten jedoch ausgeschlossen. Abweichungen für Sonderbauten können nur nach §67 beantragt werden.
    Auf welcher Rechtsgrundlage können wir denn nun Abweichungen begründen, wenn uns die Möglichkeit der anderen Lösung genommen ist? Hebelt das nicht von vornherein die Möglichkeit eines schutzzielorientierten Brandschutzkonzeptes aus, weil die Bauordnung einschl. Sonderbauvorschriften nun zu 100% umgesetzt werden müssen? Das ist zumindest die Lesart einiger unterer Bauaufsichten, die selbst prüfen. Im Abschnitt A.2.1.20 MVVTB findet sich dann folgender Passus, der dann endgültig verwirrt:
    "Sofern die Schutzziele nach § 14 MBO 1 auf andere Art und Weise nicht mit der Technischen Regel A 2.2.1.2 (Bauprodukte und Bauarten) erfüllt werden können, sind die dafür notwendigen technischen Angaben in den Bauvorlagen darzustellen."
    Da wir zu den Bundesländern gehören, in denen die MVVTB schon bauaufsichtlich eingeführt ist, stellt uns das insbesondere im Bestand vor riesige Herausforderungen.
    Ich freue mich über Feedback, Tipps und Hinweise.
    A.Wichmann

    #2
    Guten Tag,
    da in den Ländern die Landesbauordnungen und nicht die MBO gelten und, soweit mir bekannt, noch kein einziges Bundesland die MVVTB umgesetzt hat, kann es auch keine Erfahrungen geben,

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo Herr Lammer,
      sowohl B-W wie auch Sachsen haben die VVTB zum letzten Jahreswechsel, Hamburg jetzt zum 01.05.2018 eingeführt. Ob auch anderswo, entzieht sich im Moment meiner Kenntnis. In Sachsen und B-W bin ich nicht tätig, in HH habe ich auf Grund des ja sehr kurzfristigen Termins (Veröffentlichung in einer Sonderausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts am 30.04.2018) noch nicht damit gearbeitet.
      @ A.Wichmann: Die Probleme sehe ich auch auf uns zukommen. Schon bisher habe ich die Erfahrung gemacht, dass für Abweichungen von etB nach §3, wenn man sie am Ende des Brandschutznachweises nochmal explizit aufführte und nicht im Textteil "unterschummelte", seitens einer Reihe von unteren Bauaufsichten Abweichungsanträge nach "§ 67 MBO" (bzw. dem jeweiligen § der LBO) gefordert wurden, weil die den Unterschied gar nicht kannten. Und Abweichungsanträge nach "§67 MBO" werden teilweise mit Aussagen wie "das kann man doch nach Bauordnung (bzw. etB) herstellen, ich sehe gar keinen Grund dem zuzustimmen" oder "da das Schutzziel in der LBO nicht konkret benannt ist, kann ich auch nicht beurteilen, ob es auf die andere Weise in gleichem Maß erfüllt wird" abgelehnt. Mit kompetenten Prüfern/Sachbearbeitern kann man sicherlich über schutzzielorientierte Brandschutznachweise mit den entsprechenden Abweichungen weiter diskutieren, mit der leider vielerorts eingezogenen "Heiligen Inkomepetenzia" aber sicher nicht.
      Mit kollegialen Grüßen aus dem Norden,
      F. Fleischhauer

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        #4
        Berlin hat am 19.04.2018 ebenfalls die VV TB eingeführt.
        ​Aktuell informieren kann man sich hier
        ((Forum Admin: Link entfernt, da Ziel-URL nicht mehr vorhanden.
        Die Übersicht zur Umsetzung der MVV TB in den Ländern vom DIBt gibt es hier: https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-w...TB_Laender.pdf))
        Zuletzt geändert von Admin Feuertrutz; 06.12.2018, 16:35. Grund: Link entfernt, da Ziel-URL nicht mehr vorhanden.

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          #5
          Hallo Frau Wichmann,

          folgende Deutung: wir sollen viel deutlicher Unterscheiden in Abweichungen von materiellen Anforderungen (§ 67 SächsBO) und weiteren Abweichungen von Anforderungen. In Sachsen sind relativ viele Sonderbauvorschriften als bauaufsichtliche Richtlinien über die VwVSächBO eingeführt, die in erster Linie bindend für die Bauaufsichten ist (siehe Einführungssatz). Eine Abweichung davon kann der Planer im Rahmen des BSK mittels § 51SächsBO vornehmen und begründen. Die Prüfung hiervon obliegt den uBAB / PI BS im Rahmen der bautechnischen Nachweise.

          Gesondert davon sind Abweichungen von Sonderbauverordnungen zusehen. Diese müssen weiterhin als materielle Abweichung über den § 67 SächsBO abgedeckt und gesondert beantragt (und bezahlt) werden.

          Und die dritte Art der Abweichungen sind diese von Bauprodukten / Bauarten bzw. von den Planungs-/Bemessungs-/Ausführungsnormen zusehen. Diese können über die §§ 16a ff. abgedeckt werden. Hier sehe ich allerdings ebenfalls viel Ungemach, da der Schlussstrich unter dieses Thema insbesondere zu harmonisierten Bauprodukten und fehlerhaften Normen noch nicht gesetzt ist.

          Gruß
          mc.greg

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            #6
            Für vielleicht einige Interssierte: Ich habe festgestellt, dass die in Hamburg eingeführte VVTB sich auf Seite 8 mit folgender Fußnote auf den Ausschluß von Abweichungen bezieht:

            1 Hinweis: Hamburg regelt
            ...
            2 Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach
            § 85a Abs. 1 Satz 3 HBauO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt
            nur nach § 69 HBauO in Betracht. § 19a Abs. 2 und § 20 Abs. 1 HBauO bleiben unberührt.
            Dies ist natürlich schön, weil es in der Hamburgischen Bauordnung nur bis "§ 83" geht.
            Hier wurde wohl der Satz aus der Muster-Bauordnung übernommen und nicht in "§ 81a" geändert.

            Für mich, rein formal, wäre dies ein Formfehler mit rechtlichen Auswirkungen dahingehend, dass ich Abweichungen nach § 81a Absatz 1 Satz 3 HBauO jederzeit noch in Hamburg erklären kann..?

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