Guten Morgen,
hat jemand schon Erfahrungen im Umgang mit Abweichungen nach §67 für Sonderbauten in Verbindung mit Abschnitt A2.2.2 der MVVTB?
In der MBO §3 ist ja der Passus entfallen, dass von den Technischen Baubestimmungen abgewichen werden darf, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. Dieser Passus ist in den §85a MBO gewandert.
In Abschnitt A2.2.2 der MVVTB sind die Sonderbauvorschriften enthalten. Eine Abweichung nach §85a ist für diese Sonderbauten jedoch ausgeschlossen. Abweichungen für Sonderbauten können nur nach §67 beantragt werden.
Auf welcher Rechtsgrundlage können wir denn nun Abweichungen begründen, wenn uns die Möglichkeit der anderen Lösung genommen ist? Hebelt das nicht von vornherein die Möglichkeit eines schutzzielorientierten Brandschutzkonzeptes aus, weil die Bauordnung einschl. Sonderbauvorschriften nun zu 100% umgesetzt werden müssen? Das ist zumindest die Lesart einiger unterer Bauaufsichten, die selbst prüfen. Im Abschnitt A.2.1.20 MVVTB findet sich dann folgender Passus, der dann endgültig verwirrt:
"Sofern die Schutzziele nach § 14 MBO 1 auf andere Art und Weise nicht mit der Technischen Regel A 2.2.1.2 (Bauprodukte und Bauarten) erfüllt werden können, sind die dafür notwendigen technischen Angaben in den Bauvorlagen darzustellen."
Da wir zu den Bundesländern gehören, in denen die MVVTB schon bauaufsichtlich eingeführt ist, stellt uns das insbesondere im Bestand vor riesige Herausforderungen.
Ich freue mich über Feedback, Tipps und Hinweise.
A.Wichmann
hat jemand schon Erfahrungen im Umgang mit Abweichungen nach §67 für Sonderbauten in Verbindung mit Abschnitt A2.2.2 der MVVTB?
In der MBO §3 ist ja der Passus entfallen, dass von den Technischen Baubestimmungen abgewichen werden darf, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. Dieser Passus ist in den §85a MBO gewandert.
In Abschnitt A2.2.2 der MVVTB sind die Sonderbauvorschriften enthalten. Eine Abweichung nach §85a ist für diese Sonderbauten jedoch ausgeschlossen. Abweichungen für Sonderbauten können nur nach §67 beantragt werden.
Auf welcher Rechtsgrundlage können wir denn nun Abweichungen begründen, wenn uns die Möglichkeit der anderen Lösung genommen ist? Hebelt das nicht von vornherein die Möglichkeit eines schutzzielorientierten Brandschutzkonzeptes aus, weil die Bauordnung einschl. Sonderbauvorschriften nun zu 100% umgesetzt werden müssen? Das ist zumindest die Lesart einiger unterer Bauaufsichten, die selbst prüfen. Im Abschnitt A.2.1.20 MVVTB findet sich dann folgender Passus, der dann endgültig verwirrt:
"Sofern die Schutzziele nach § 14 MBO 1 auf andere Art und Weise nicht mit der Technischen Regel A 2.2.1.2 (Bauprodukte und Bauarten) erfüllt werden können, sind die dafür notwendigen technischen Angaben in den Bauvorlagen darzustellen."
Da wir zu den Bundesländern gehören, in denen die MVVTB schon bauaufsichtlich eingeführt ist, stellt uns das insbesondere im Bestand vor riesige Herausforderungen.
Ich freue mich über Feedback, Tipps und Hinweise.
A.Wichmann
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