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Anforderungen an den Brandschutz einer Kindertagesstätte

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    Anforderungen an den Brandschutz einer Kindertagesstätte

    Guten Tag werte Damen und Herren,

    ich habe heute den Auftrag bekommen, einen Umnutzungsantrag für eine Kindertagesstätte zu erstellen. Diese soll in einen Teilbereich einer bereits vorhandenen Schule einziehen, der Rest des Schulgebäudes bleibt von der Umnutzung unbetroffen. Das Bauvorhaben befindet sich in Niedersachsen.
    Nach §2 Abs. 4 NBauO handelt es sich bei dem Gebäude ja um einen Sonderbau. Bei der Gebäudeklasse bin ich mir nicht sicher. Handelt es sich aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude ein Sonderbau ist, automatisch um GK 5? Oder muss ich bei der Ermittlung der Gebäudeklasse "klassisch" vorgehen, und zur Ermittlung der GK die Gebäudehöhe und Fläche der Nutzungseinheiten betrachten?
    Außerdem weiß ich nicht genau, woher ich die Anforderungen für den Brandschutz entnehme. Mein Vorgehen wäre die Durchsicht der MSchulbauR, in der ich die Anforderungen an die Brandschutzqualität der Bauteile und alle weiteren brandschutztechnisch relevanten Anforderungen finde. Oder gibt es für Kindertagesstätten spezifische Anforderungen, die ich einer anderen Quelle entnehmen muss?

    Ich hoffe, dass mir hier geholfen werden kann.
    Vielen Dank und liebe Grüße,

    Pascal S

    P.S.
    Die Kita wird als Nutzungseinheit unabhängig vom restlichen Schulgebäude betrieben, d.h. sämtliche für den Betrieb der Tagesstätte notwendigen Räume und Einrichtungen sind in dem umzunutzenden Bereich untergebracht.
    Zuletzt geändert von P_Schwarz; 14.09.2018, 12:54.

    #2
    Verehrter Herr Schwarz,
    die Gebäudeklasse ist unabhängig von der Einstufung als Sonderbau.

    Literatur:
    Anlage
    DGUV Vorschrift 82 Kindertagesstätten
    DGUV Regel 102-002 Kindertageseinrichtungen

    Gruß
    C. Lammer

    Kommentar


      #3
      Hallo Herr Schwarz

      Zunächst gebe ich Nutzer Clammer recht in all seinen Aussagen. brauch hier nicht extra wiederholt werden.

      Wichtig aber, was viele Planer nicht beachten: Stellen Sie sicher, dass im Rahmen der Planung (bei mehrstöckigen Gebäuden) dass Kleinstkinder nicht im Obergeschoss untergerbacht werden und dass ein geeignetes Evakuierungskonzept vorliegt, welches nicht dann endet, wenn die Kindern draussen in der Kälte stehen (ggf. ohne richtige Kleidung und Schuhwerk) sondern diese auch Witterungsgeschützt untergebracht werden können. Auch sollte bedacht werden, dass Kleinstkinder oftmals nicht oder nicht richtig gehen können (aus diesem Grund nicht im Obergeschoss) sondern getragen werden müssen.

      Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie ich gerne kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen
      Michael Haug

      Brandschutzingenieur
      Sicherheitsingenieur
      ias health & safety GmbH

      Kommentar


        #4
        Kennen Sie die Richtlinie VDI 6000 Blatt 6 "Ausstattung von und mit Sanitärräumen : Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen" ?
        ​Anfrage an die Baubehörde, ob diese für einen Sonderbau, unabhängig von der Gebäudeklasse, ein Brandschutzkonzept fordert?
        "An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden... die Bauart und Anordnung aller für die , ... den Brandschutz wesentlichen Bauteile und Einrichtungen, sowie die Verwendung von Baustoffen, ... 18. den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts," Zitat aus LBO
        Wenn ja, sollten Sie sich einen erfahrenen Sachverständigen an die Seite holen. Besonderheiten gegenüber der SchulbauRL ist das Alter der Kinder.
        ​Ferndiagnose ist immer schwierig, Fluchtweglängen usw. Sie sind in einem Bestandsgebäude. Eine grundlegende Umnutzung findet ja nicht statt. Baulich sollte alles passen, wenn das Gebäude nach damals geltendem Baurecht errichtet wurde; überprüfen(?). Beinhaltet die Kita auch Kinder die im Laufen noch altersmäßig eingeschränkt sind; Baby?
        ​Ist die Nutzung des Schulgebäudes im Alarmfall möglich, Rettung in die andere Nutzungseinheit unter Beachtung der exakten brandschutztechnischen Trennung der beiden Nutzungseinheiten? Das könnte vieles vereinfachen.
        In der DurchführungsVO zur Niedersä. BO finden Hinweise zur Planung von Umwehrungen, Übersteigsicherheit usw. Das sollte den Zugang der Feuerwehr nicht behindern. Aufstellflächen der Feuerwehr sollten im Bestand berücksichtigt sein, nur noch einmal überprüfen. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr​ Niedersachsen von 2012
        ​Aber wie geschrieben ... Ferndiagnose.

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