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Notwendiger Flur mit angrenzendem Einzel-WC-Raum, bauordnungsrechtliche Einordnung

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    Notwendiger Flur mit angrenzendem Einzel-WC-Raum, bauordnungsrechtliche Einordnung

    Hallo zusammen,

    diese Frage bezieht sich darauf, wie ein Einzel-WC-Raum, der an einen notwendigen Flur angrenzt und über diesen betreten werden kann, bauordnungsrechtlich einzuordnen ist.

    Gültigkeit haben die aktuellen Normen/Vorschriften des Landes Baden-Württemberg. Der Gebäudegrundriss ähnelt einem Y. Pro Etage gibt es drei Trakte mit einmal 10 und zweimal 6 Nutzungseinheiten. Jeder dieser Nutzungseinheiten führt auf einen notwendigen Flur, d.h. es gibt pro Etage drei notwendige Flure. Diese notwendigen Flure führen in ein gemeinsames notwendiges Treppenhaus in der Mitte des Y's.

    In jedem notwendigen Flur gibt es zusätzlich einen öffentlich-zugänglich, allgemein nutzbaren Einzel-WC-Raum. Dieser ist vom notwendigen Flur mit einer normalen Feuchtraumtür abgetrennt. Der WC-Raum hat eine Einzelraumentlüftung (Kleinventilator) und die Zuluft kommt aus dem Flur über ein Lüftungsgitter in der Tür.

    Wie ist dieser WC-Raum nun gedanklich einzuordnen. §12, Abs. 4, LBOAVO Baden-Württemberg betrachtet nur explizit Lagerräume an notwendigen Fluren im Keller. Zitat

    "(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend [...] sein. [...]; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben."

    Der Einzel-WC-Raum erfüllt auch nicht die Definitionen eines Aufenthaltsraums nach den Begriffsdefinitionen der LBO.

    Wird der Einzel-WC-Raum einfach als Bestandteil des notwendigen Flures betrachtet (also so, als sei die Tür nicht da) oder zählt er als eigenständige Nutzungseinheit?

    Je nach Betrachtungsweise ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Raumes.

    Viele Grüße und besten Dank

    #2
    Guten Tag,

    in Ihren Angaben fehlt leider die Gebäudeklasse.

    Gemäß § 12 der "Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung" muss die Tür zum notwendigen Flur dichtschließend sein.

    Die Frage der Nutzungseinheit hiervon unberührt. Nichtsdestotrotz ist ein WC ist keine Nutzungseinheit.

    Gruß
    C. Lammer

    Auszug aus § 12 Abstz 4 LBOAVO
    "Die Wände notwendiger Flure müssen ... feuerhemmend ... sein. ... Türen in diesen Wänden müssen dicht
    schließen ...".

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      #3
      Es handelt sich um ein Gebäude der Klasse 5 (7 Etagen, knapp unter der Hochhausgrenze). Dichtschließende Türen sind etwas problematisch. Zwar ist "dichtschließend" meiner Wissens nach nirgends legal definiert, allerdings stellt sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang die Lüftungsgitter in der Tür einzuordnen sind.

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        #4
        Die Lüftungsgitter sind unzulässig. Ggf. kann man sich mit einem größeren Unterschnitt des Türblattes behelfen.

        Abgesehen davon habe ich Zweifel, ob die (technische) Lösung mit der MLAR konform ist.

        Gruß
        C. Lammer

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          #5
          Sehr geehrter Herr Lammer, zwei Anmerkungen: a) "Dichtschließend" ist nirgendwo legal definiert, sondern ist ein Begriff der verkehrsüblichen Anschauung. Wenn man nun die Auffassung vertritt, dass Lüftungsgitter unzulässig sind, weil dadurch die Tür nicht mehr dicht ist, (eine Auffassung, die ich durchaus plausibel finde), wie kann man dann jedoch einen größeren Türunterschnitt als zulässig erachten? Das erscheint mir widersprüchlich. b) Sämtliche Versorgungsleitungen für die WCs verlaufen vertikal und passieren nicht den notwendigen Flur. Wo sehen sie Probleme in Bezug auf die MLAR? MfG, M. Nagel

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            #6
            "Dichtschließend" ist in vielen Bundesländern in den Verwaltungs- oder Ausführungsvorschriften zu den Bauordnungen definiert.
            Zum Beispiel in NRW:
            "Als "dichtschließend" gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem, vollwandigen Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig."
            Durch eine Lüftungsgitter geht die Eigenschaft "vollwandig" verloren.
            Anders als bei der Rauchschutztür sind hier die Dichtungen nur auf drei Seiten - links, rechts und oben. Daher erscheint ein "größerer" Unterschnitt grundsätzlich vertretbar, wobei immer der Einzelfall betrachtet werden muss. Nicht alles ist im Detail geregelt; daher muss manchmal Fach- und/oder gesunder Menschenverstand herangezogen werden.

            Zur zweiten Frage, da habe ich mich verschrieben - Entschuldigung. Gemeint war die M-LüAR.

            Gruß
            C. Lammer

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