Hallo zusammen,
diese Frage bezieht sich darauf, wie ein Einzel-WC-Raum, der an einen notwendigen Flur angrenzt und über diesen betreten werden kann, bauordnungsrechtlich einzuordnen ist.
Gültigkeit haben die aktuellen Normen/Vorschriften des Landes Baden-Württemberg. Der Gebäudegrundriss ähnelt einem Y. Pro Etage gibt es drei Trakte mit einmal 10 und zweimal 6 Nutzungseinheiten. Jeder dieser Nutzungseinheiten führt auf einen notwendigen Flur, d.h. es gibt pro Etage drei notwendige Flure. Diese notwendigen Flure führen in ein gemeinsames notwendiges Treppenhaus in der Mitte des Y's.
In jedem notwendigen Flur gibt es zusätzlich einen öffentlich-zugänglich, allgemein nutzbaren Einzel-WC-Raum. Dieser ist vom notwendigen Flur mit einer normalen Feuchtraumtür abgetrennt. Der WC-Raum hat eine Einzelraumentlüftung (Kleinventilator) und die Zuluft kommt aus dem Flur über ein Lüftungsgitter in der Tür.
Wie ist dieser WC-Raum nun gedanklich einzuordnen. §12, Abs. 4, LBOAVO Baden-Württemberg betrachtet nur explizit Lagerräume an notwendigen Fluren im Keller. Zitat
"(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend [...] sein. [...]; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben."
Der Einzel-WC-Raum erfüllt auch nicht die Definitionen eines Aufenthaltsraums nach den Begriffsdefinitionen der LBO.
Wird der Einzel-WC-Raum einfach als Bestandteil des notwendigen Flures betrachtet (also so, als sei die Tür nicht da) oder zählt er als eigenständige Nutzungseinheit?
Je nach Betrachtungsweise ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Raumes.
Viele Grüße und besten Dank
diese Frage bezieht sich darauf, wie ein Einzel-WC-Raum, der an einen notwendigen Flur angrenzt und über diesen betreten werden kann, bauordnungsrechtlich einzuordnen ist.
Gültigkeit haben die aktuellen Normen/Vorschriften des Landes Baden-Württemberg. Der Gebäudegrundriss ähnelt einem Y. Pro Etage gibt es drei Trakte mit einmal 10 und zweimal 6 Nutzungseinheiten. Jeder dieser Nutzungseinheiten führt auf einen notwendigen Flur, d.h. es gibt pro Etage drei notwendige Flure. Diese notwendigen Flure führen in ein gemeinsames notwendiges Treppenhaus in der Mitte des Y's.
In jedem notwendigen Flur gibt es zusätzlich einen öffentlich-zugänglich, allgemein nutzbaren Einzel-WC-Raum. Dieser ist vom notwendigen Flur mit einer normalen Feuchtraumtür abgetrennt. Der WC-Raum hat eine Einzelraumentlüftung (Kleinventilator) und die Zuluft kommt aus dem Flur über ein Lüftungsgitter in der Tür.
Wie ist dieser WC-Raum nun gedanklich einzuordnen. §12, Abs. 4, LBOAVO Baden-Württemberg betrachtet nur explizit Lagerräume an notwendigen Fluren im Keller. Zitat
"(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend [...] sein. [...]; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben."
Der Einzel-WC-Raum erfüllt auch nicht die Definitionen eines Aufenthaltsraums nach den Begriffsdefinitionen der LBO.
Wird der Einzel-WC-Raum einfach als Bestandteil des notwendigen Flures betrachtet (also so, als sei die Tür nicht da) oder zählt er als eigenständige Nutzungseinheit?
Je nach Betrachtungsweise ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Raumes.
Viele Grüße und besten Dank
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