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  Unterirdischer Löschwasserbehälter
Geschrieben von: HujerB - 20.01.2021, 02:16 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Keine Antworten

Hallo zusammen,

bei einem Neubau nach Totalverlust durch Feuer wird von einer hessischen Brandschutzdienststelle aufgrund ungünstiger Lage und nur bedingter Löschwasserversorgung durch das Hydrantennetz eine Löschwasserbevorratung gefordert.
Grundlagen bilden DIN 14210 bis 14230 - Abhängig von der Ausführung.

Vom Bauherren kam nun die Frage, ob eine Löschteich als Naturschwimmbad für den angegliederten Campingplatz genutzt werden kann, oder von dem ULB ein Springbrunnen betrieben werden darf.

Kann mir hier bitte jemand weiterhelfen? Die Normen geben nichts dazu her.

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  Notwendiger Treppenraum GK 3
Geschrieben von: Lettl - 20.01.2021, 08:06 AM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (4)

ich habe eine Frage zum oberen Abschluss von notwendigen Treppenräumen
in GK 3, wenn das obere Abschluss das Dach ist.
Ist es zulässig, die Dachuntersicht z. B. mit Gipskarton F30 zu
beplanken, mit F30 Anschlüssen an die Treppenraumwände?
Angrenzend an den Treppenraum befinden sich Wohnräume.

Im Brandschutzatlas sind leider nur Beispiele für GK 5 dargestellt.
Z. B. Abbildung 11.2-9 im Kapitel 7.5 Seite 73.
Muss bei GK 3 der obere Abschluss analog wie bei GK 5, aber in F30
ausgeführt werden? Gerade im Bestand wäre dies aber sehr aufwendig,
wenn unter- UND oberseiteig F30 beplankt werden müsste...

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  2. Fluchtweg durch meine eigene Wohnung
Geschrieben von: vrxyen - 03.01.2021, 04:18 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (6)

Hallo,
ich habe über die vergangenen Beiträge leider nicht die Antwort auf diese Fragestellung herauslesen können, deswegen stelle ich sie einmal ganz ausdrücklich.

Situation: In einem Stockwerk befinden sich zwei Wohnung mit einem Flur dazwischen (Eingangstüren der beiden Wohnung liegen am Flur direkt gegenüber). Eine der Wohnungen gehört mir selbst.
Über das Treppenhaus ist der 1. Fluchtweg für beide Wohnungen vorhanden.
In meiner Wohnung habe ich einen 2. Fluchtweg über eine Feuerleiter.

Ich möchte meine Wohnung zum 2. Fluchtweg für die andere Wohnung machen, indem ich entweder meine Wohnungstür mit einem Türwächter (den man ohne Schlüssel öffnen kann) versehe oder eine separate Fluchttür in meine Wohnung hinein baue. Von der anderen Wohnung käme man dann über den Flur (1.50m) in meine Wohnung und dann zur Feuerleiter.
Ich gehe davon aus, dass ich sicherstellen muss, dass durch meine Wohnung der Fluchtweg in mindestens 1 Meter Breite immer frei bleibt.

Ist es denn zulässig (Darf ich das?), dass ich auf diese Weise meine eigene Wohnung zum 2. Fluchtweg für die andere Wohnung mache? (Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, falls das zulässig ist.)

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  Zugang zu Fluchttreppenhäusern | zwei voneinander unabhängige Rettungswege
Geschrieben von: juli - 21.12.2020, 12:17 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (3)

Moin, Moin,

eine erste Idee.

NTR abtrennen und NF ausbilden. Dann wäre es aus meiner Sicht der typische Bypass. Frage der Aufschlagrichtung der Türen müsste aus meiner Sicht diskutiert werden.
zwei voneinander unabhängige RW bezieht sich auf die vertikalen RW. Ob diese dann über einen NF führen dürfen sagt die Sonderbauvorschrft. Ebenso die Frage eines Stichflures (unten links). Wäre zulässig, wenn nicht in der Vorschrift ausgeschlossen.

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  Zwei baulich von einander unabhängige Rettungswege
Geschrieben von: juli - 21.12.2020, 09:50 AM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (1)

Hallo,
Ich habe eine Frage zu der Begrifflichkeit "zwei baulich von einander unabhängige Rettungswege, die über den selben notwendigen Flur führen dürfen" in Bezug auf die Entfluchtung von Sonderbauten.
Ich plane aktuell im Rahmen einer Studienarbeit eine Jugendherberge und frage mich ob ich der notwendige Flur zum zweiten Fluchttreppenhaus am ersten Fluchttreppenhaus vorbeiführen darf oder man in zwei verschiedene Richtungen entfluchten muss.
Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen
LG

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  Gebäudeklasse definieren, bei deutlich unterschiedlichen Geländehöhen
Geschrieben von: Brandschutz SH-HH - 12.11.2020, 04:18 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (3)

Hallo liebe Kollegen,

ich hoffe Ihr könnt mir einen Tipp geben.

Es geht um die Definition der Gebäudeklasse, bei einem Objekt in Schleswig-Holstein,
welches sehr viele unterschiedliche Geländehöhen hat.
Das Gebäude ist bisher als GK 3 eingestuft worden, jetzt ist aufgefallen, dass in Teilbereichen die 7m durch die abfallende Geländeoberfläche deutlich überschritten werden.
Wird in so einem Fall die höchste Stelle als Bezug genommen, oder wird vielleicht gemittelt?

Leider habe ich noch keinen Kommentar oder ähnliches gefunden, der mir dabei weiter hilft.

Ich würde mich sehr über eure Meinungen oder noch besser, über euer Wissen freuen.

Viele liebe Grüße!

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  Aufzug im Treppenraum ohne Fahrschacht mit Anforderungen an den Brandschutz
Geschrieben von: Treas0815 - 04.11.2020, 02:06 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (1)

Guten Tag,
bei der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für ein Wohn- und Geschäftshaus bin ich auf folgendes Problem gestoßen.
Eckdaten: Gebäudeklasse 5 / Erschließung der Wohnungen über notwendige Treppenräume und offene Gänge / NRW / 4 oberirdische Geschosse und ein Kellergeschoss.

In einem notwendigen Treppraum ist ein Aufzug vorgesehen. Ein Aufzugsschacht ist nicht geplant und gem. §39 Abs. 1 BauO NRW 2018 nicht erforderlich.
Nun zum Problem. Im obersten Geschoss soll der Aufzug in den Treppenraum und in Richtung der Wohnung öffnen. Dazu ist eine Wohnungseingangstür in der Treppenraumwand (mindestens dichtschließend) vorgesehen, welche aus dem Aufzug heraus bei geöfneter Aufzugstür entriegelt werden kann.
Da der Aufzug selbst keine Trennwand durchdringt, befindet er sich meines Erachtens nach im Treppenraum und ist somit weiterhin ohne Fahrschacht zulässig. Die Wohnung wird über einen offenen Gang erschlossen und verfügt über eine richtige Wohnungseingangstür. Ist die geplante Ausführung zulässig?
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  Anforderung Deckenbekleidung Tiefgarage
Geschrieben von: desch - 04.11.2020, 09:49 AM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (2)

Hallo zusammen,
wir diskutieren aktuell über Tiefgaragen-Deckenbekleidungen:
Es geht um die Klassifizierung nach DIN EN 13501-1 und den dazu geeigneten Baustoffen/Brandverhalten:

Wenn die Gebäudeklasse oder GaStellV ein schwer entflammbares Material fordert, war dies „früher“ nach DIN 4102-1 als B1 zu definiert.
Dieses schwerentflammbar ist nun nach DIN13501-1 mit vielerlei Brandverhalten erreichbar, definiert mit den Baustoffklassen, Rauchentwicklung und Abtropfen.

Hat man nun die „freie Wahl“ bei schwer entflammbaren Materialien, ob man abtropfen will oder nicht, ob man rauchen will oder nicht, oder ob man keinen, sehr begrenzten oder begrenzen Brandbeitrag will?

Ebenso würde uns interessieren, wo genau dann diese genaueren Klassifizierungen nach Baustoffklasse, Rauch und Tropfen gefordert werden?
Z.B. es ist gefordert, dass maximal d0 oder s0 erlaubt ist. (Z.B. Bekleidung von Außenwänden sind als d0 gefordert)

Hoffentlich kann uns weitergeholfen werden.
Kollegiale Grüße

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  Abfallbehälter im notwendigen Flur
Geschrieben von: bazv5224 - 29.10.2020, 12:04 PM - Forum: Bauprodukte - Antworten (1)

Vorhandene Abfallbehälter in den notwendigen Fluren von öffentlichen Gebäude sollen durch selbstlöschende Abfallbehälter getauscht werden.

Ist hierfür ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich oder genügt die Aussage des Herstellers, dass diese selbstlöschend sind?

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  MVStättVO - Rauchableitung
Geschrieben von: TGA_Planer - 21.10.2020, 01:16 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (2)

Hallo Brandschutzexperten,

wie der Titel schon sagt, hier eine Fragestellung zur Auslegung des §16 MVStättVO.
Geplant ist ein Atrium, welches sich über mehrere Geschosse erstreckt und in den oberen Ebenen galerieartige Flächen besitzt.
Gemäß §16 MVStättVO ist für die Bemessung der natürlichen oder maschinellen Rauchableitung die Grundfläche heranzuziehen.
Ich interpretiere das so, dass nur die Fläche der unteren Ebene und nicht die Summe aller Flächen auf allen Ebenen in die Berechnung einfliesst, richtig?

Vielen Dank für konstruktive Antworten!

Ein TGA_ler

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