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| Mehrere Bauabschnitte die später mit verbunden werden |
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Geschrieben von: Noch_in_Ausbildung - 08.06.2021, 07:28 AM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung
- Antworten (1)
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Guten Morgen BS-Gemeinde,
ich habe 2 freihstehende Gebäude. Abstand 9,50 m. Beide Gebäude werden zu unterschiedlichen Bauzeiten errichtet. Wann steht noch nicht fest.
Später soll der Zwischenbereich überdacht werden. Entweder als freihstehende Überdachung oder mit den beiden (dann) Bestandsgebäuden verbunden.
BL: Sachsen
GK:3
BA1 700 m²
BA2 1200 m²
BA3 360 m²
Frage 1 :Wenn alle 3 BA errichtet sind und miteienander verbunden sind handelt es sich dann noch um 3 bauliche Anlagen?
Frage 2 :Wenn das Überdach freihstehend zwischen den Gebäuden errichtet wird, handelt es sich dann um 2 Gebäude+1 weitere bauliche
ANlage?
Frage 3 :BA I+BA II und BA I+BA II + BA III wechselt dann in den Sonderbau?!
VG
N_i_A
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| Ertüchtigung Holzbalkendecke |
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Geschrieben von: ArTun - 31.05.2021, 02:50 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung
- Antworten (1)
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Liebe Kollegen,
wie kann man eine bestehende Holzbalkendecke zur Umnutzung des Dachgeschosses in F60 (von oben und unten) ertüchtigen.
Die Holzbalkendecke besteht aus wesentlichen brennbaren Bauteilen (Holzbalken).
Kann man durch F60 AB eine Abweichung durchkriegen?
Land: Niedersachsen
GK:4
Bauvorhaben:Umnutzung eines Dachgeschosses in einer Wohneinheit (bisheige Nutzung -Dachboden)
VG
ArTun
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| Stahlbetonrippendecken von 1968 |
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Geschrieben von: c.holsteg - 17.05.2021, 01:42 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung
- Keine Antworten
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Guten Tag,
in einem aktuellen Projekt liegt folgender Sachverhalt vor:
Das Bestandsgebäude besteht in einem Baukörper aus Stahlbetonrippendecken der Ende 60er Jahre.
Die Decke ist von Unten mit einer Rabitzdecke (2cm stahlfaserarmierter Zementputz) verschlossen. Diese Unterdecke wurde in einem Arbeitsgang mit der Rippendecke gegossen.
Die Bestandsplanung/-genehmigung beschreibt diese Konstruktion als "feuerbeständig".
Nach mehreren Bauteilöffnungen in der Rabitzdecke, um die Rippendecke freizulegen, wurde festgestellt, dass in Teilen die Betondeckung Unterseitig an den Rippen fehlerhaft ist.
Für die Umnutzung des Gebäudes, wird die Brandschutzqualität F90 verlangt.
Eine erste Einschätzung des Prüfstatikers zeigt keine Bedenken bei der Tragfähigkeit. Zum konstruktiven Brandschutz möchte er aber keine Angaben machen.
Meine Frage nun:
Kann die 2cm Rabitzdecke zur Betondeckung im Sinne des Brandschutzes herangezogen werden?
Kann man den vorhandenen Brandschutz rechnerisch ermitteln?
Als Sanierungsvarianten, wenn der geforderte Brandschutz nicht nachgewiesen wird, werden zwei Möglichkeiten verfolgt:
- Entfernung der Rabitzdecke und Herstellung der Betondeckung mittels Spritzbeton
- Ausbau der Rippendecken und Einbau neuer Stahlbetondecken
Ich wäre um jeden Tipp oder auch Kontakt dankbar!
MfG C.Holsteg
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| Grenzgarage Dach / Decke |
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Geschrieben von: Farmer304 - 23.04.2021, 01:05 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung
- Keine Antworten
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Hallo Zusammen,
plane in Bayern eine privilegierte Garage auf die Grenze zu bauen. Abmaße ca. 6x6 Meter und 3 m hoch (inkl. Dach). Die Wände werden massiv gemauert. Die Nutzung soll nur als Garage erfolgen.
Auf der Grenze steht bereits ein Nebengebäude des Nachbarn (Erdgeschoss gemauert).
Ich möchte nun das Dach (flaches Pultdach) mit Sandwichelementen eindecken, ohne zusätzliche Innenverkleidung (z.B. Femacell).
Greift hier Paragraph 6 Abs. 3 Nr. 1 das für Kleingaragen die nur als Garagen genutzt werden keine Anforderungen an die Decke / Dach bestehen oder muss hier feuerhemmend sein?
Die Gebäudeabschlusswand ist ebenfalls gemauert.
Vielen Dank für Antwort.
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| RWA Pflicht im Treppenturm |
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Geschrieben von: multichanger - 20.04.2021, 05:35 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung
- Antworten (1)
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Hallo zusammen,
wir haben folgende Problematik:
Auf dem Gelände eines Klärwerkes stehen zwei Faultürme. Der Zugang zum Dach der Türme führt über einen geschlossenen Treppenturm, der in der Mitte einen Personenaufzug besitzt. Um den Aufzugsschacht herum führt die Treppe. So kann man also entweder per Aufzug oder über die Treppen auf die Dächer der Faultürme gelangen. Es handelt sich also lediglich um einen Zu- bzw. Abgang. Arbeitsplätze im klassischen Sinne sind keine vorhanden.
Bei einer Begehung kam nun die Frage auf, ob dieser Treppenturm über eine RWA verfügen muss. Das Gebäude ist Baujahr 1983, der Treppenturm besteht im Wesentlichen aus Beton, Glas und Stahl. Brennbare Materialien sind nicht gelagert, als Brandquelle wäre allenfalls der Technikraum des Aufzuges am oberen Ende des Turms denkbar.
Bislang haben wir keine "verwertbare" Aussage gefunden, ob hier eine RWA notwendig ist oder ob es eventuell einen Bestandsschutz gibt oder ob es andere Gründe gibt, warum bislang keine RWA eingebaut wurde.
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Vielen Dank!
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| Wohnhaus mit angrenzender Kleingarage |
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Geschrieben von: ibmay - 25.03.2021, 03:27 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen
- Antworten (1)
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§9 GaStellV bezieht sich auf Gebäudesabschlusswände an der Grundstücksgrenze. Diese ist aber hier nicht der Fall. Also keine Anforderung.
Wäre noch zu prüfen, ob Art. 27 BayBO zutrifft; gemäß Absatz 6 nicht.
§ 8 GaStellV trifft auch nicht zu, da die Garage nicht direkt angebaut wird.
Gemäß Art. 25 BayBO werden bei GK 1 keine Anforderungen gestellt, so dass gemäß § 6 GaStellV auch keine Anforderungen gestellt werden.
Ergebnis: Keine Anforderungen
Gruß
C. Lammer
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| Kleingarage mit unterkellertem Geräteraum nach GaStellV in Bayern |
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Geschrieben von: thomas.sagstetter - 22.03.2021, 04:49 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen
- Keine Antworten
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Hallo zusammen,
ich suche einen Rat zu Thema Brandschutz bei unserem geplanten EFH mit Garage in Holzbauweise. In dieser Garage befindet sich ein vom eigentlichen Garagenraum, der zum Abstellen der Fahrzeuge genutzt wird, getrennter Abstellraum mit ca. 19,5qm. Unter diesem Abstellraum befindet sich dann noch ein Technikkeller, der über eine baurechtlich notwendige Treppe mit dem Abstellraum verbunden ist. Der Technikkeller hat die selbe Grundfläche wie der Geräteraum, weshalb wir (sofern man die beiden Räume überhaupt aufsummieren muss, da ja Kellergeschoss) über den 20qm liegen, die in der GaStellV häufig angesprochen werden und für die unzählige Erleichterungen gelten würden. Wie seht ihr das?
Wenn wir jetzt zwischen Garagenraum und Geräteraum eine brandschutzrelevante Trennwand setzen mit zugehöriger Brandschutztür, trennen wir dann die beiden Räume in der Art und Weise, dass wir eine Kleingarage ohne Geräteraum und einen separaten Geräteraum erhalten? Dann würden die Erleichtungen für diesen etwas komischen Fall auch gelten oder?! Danke im Voraus.
VG,
Thomas
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