ich muss ein Brandschutzkonzept für ein Gewerbegebiet schreiben.
Ich kenne Brandschutzkonzepte für einzelne Gebäude, bei einem BSK für ein Gewerbegebiet tue ich mich schwer.
In dem Gebiet sollen:
1 x Lagerhalle (EG, A = 750 m²)
1 x Wohngebäude (EG und 1. OG, zwei Nutzungseinheiten 1 NE = 60 m², 2 NE = 80 m² (Für den Betreibsleiter) OKF = 2,84 m
2 x Bürogebäude mit je drei Nutzungseinheiten á 155 m² pro Nutzungseinheit OKF= 7,0 m
errichtet werden. Fläche Gesamt je Bürogebäude = 155m² * 3 = 465 m²
(siehe Foto)
Das Wohngebäude ist mittels Verbindungsriegels zu einem der Bürogebäude verbunden.
1. Schritt
Einteilung in die Gebäudeklassen:
Lagerhalle: GK: 3
Hier stell ich mir die Frage, ob das ein Sonderbau gem. „§ 50 LBauO Abs.2 Nr.9 bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-,Explosions- oder Verkehrsgefahr, sein könnte. In der Aufgabenstellung steht lediglich: „gewerbliche Nutzung bspw. durch Baufirma.
Wohnungsgebäude: Würde ich in die GK:2 einstufen
Bürogebäude 1: Würde ich in die GK:3 einstufen
Bürogebäude 2: Würde ich in die GK:3 einstufen
Bzgl. des Verbindungsriegels ( Wohngebäude – Verbindungsriegel – Bürogebäude 1) würde ich eine Abweichung stellen, da die WE2 nicht direkt in freie führt.
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Hallo, ich habe eine Frage zu den Brandschutzanforderungen an den Oberen Abschluss eines notwendigen Treppenraumes. Erläuterungen zum Bauvorhaben: - Neubau eines Wohngebäude, Gebäudeklasse 3 - Treppennraummauerwerk: 24cm Kalksandstein - Dachkonstruktion: Nagelplattenbinder Walmdach, Fachwerkbinder Holz - Der Dachbodenraum über dem Treppenraum ist nicht begehbar und ohne Nutzung. Meine Frage betrifft Brandenburgische Bauordnung §35 (4). ,,Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil
die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht,
wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.‘‘ - Die Treppenraumwände können nicht durchgängig bis zur Dachdecke geführt werden, da die Untergurte und Streben der Nagelplattenbinder aus Holz diese Wände durchstoßen. Die Treppenraumwände sollen nur bis OK Untergurt geführt werden. Am Untergurt soll eine klassifizierte selbstständige Unterdecke F30 alleine von unten als raumabschließendes Bauteil befestigt werden. Nun meine Frage: Ist zwingend eine Brandbeanspruchung von Oben auch bei Gebäudeklasse 3 und
nichtausgebautem Dachraum notwendig?
Die am Treppenraum angrenzenden Unterdecken werden ebenfalls F30 alleine von unten ausgebildet.
Im Dachraum befinden sich keine Zündquellen. Eine Kapselung mit Bekleidung und Brandschutz von Oben ist durch fehlende Bewegungsflächen und einbindende Holzstreben vom Binder nicht durchgängig möglich.
Handwerklich ist kaum Platz dort zu arbeiten. Kann und muss man dazu einen Abweichungsantrag stellen und von welchem §? Bedeutet die feuerhemmende und raumabschließende Forderung denn grundsätzlich Brandschutz von unten und oben?
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar. Danke
ich habe 2 freihstehende Gebäude. Abstand 9,50 m. Beide Gebäude werden zu unterschiedlichen Bauzeiten errichtet. Wann steht noch nicht fest.
Später soll der Zwischenbereich überdacht werden. Entweder als freihstehende Überdachung oder mit den beiden (dann) Bestandsgebäuden verbunden.
BL: Sachsen
GK:3
BA1 700 m²
BA2 1200 m²
BA3 360 m²
Frage 1 :Wenn alle 3 BA errichtet sind und miteienander verbunden sind handelt es sich dann noch um 3 bauliche Anlagen?
Frage 2 :Wenn das Überdach freihstehend zwischen den Gebäuden errichtet wird, handelt es sich dann um 2 Gebäude+1 weitere bauliche
ANlage?
Frage 3 :BA I+BA II und BA I+BA II + BA III wechselt dann in den Sonderbau?!
wie kann man eine bestehende Holzbalkendecke zur Umnutzung des Dachgeschosses in F60 (von oben und unten) ertüchtigen.
Die Holzbalkendecke besteht aus wesentlichen brennbaren Bauteilen (Holzbalken).
Kann man durch F60 AB eine Abweichung durchkriegen?
Land: Niedersachsen
GK:4
Bauvorhaben:Umnutzung eines Dachgeschosses in einer Wohneinheit (bisheige Nutzung -Dachboden)
in einem aktuellen Projekt liegt folgender Sachverhalt vor:
Das Bestandsgebäude besteht in einem Baukörper aus Stahlbetonrippendecken der Ende 60er Jahre.
Die Decke ist von Unten mit einer Rabitzdecke (2cm stahlfaserarmierter Zementputz) verschlossen. Diese Unterdecke wurde in einem Arbeitsgang mit der Rippendecke gegossen.
Die Bestandsplanung/-genehmigung beschreibt diese Konstruktion als "feuerbeständig".
Nach mehreren Bauteilöffnungen in der Rabitzdecke, um die Rippendecke freizulegen, wurde festgestellt, dass in Teilen die Betondeckung Unterseitig an den Rippen fehlerhaft ist.
Für die Umnutzung des Gebäudes, wird die Brandschutzqualität F90 verlangt.
Eine erste Einschätzung des Prüfstatikers zeigt keine Bedenken bei der Tragfähigkeit. Zum konstruktiven Brandschutz möchte er aber keine Angaben machen.
Meine Frage nun:
Kann die 2cm Rabitzdecke zur Betondeckung im Sinne des Brandschutzes herangezogen werden?
Kann man den vorhandenen Brandschutz rechnerisch ermitteln?
Als Sanierungsvarianten, wenn der geforderte Brandschutz nicht nachgewiesen wird, werden zwei Möglichkeiten verfolgt:
- Entfernung der Rabitzdecke und Herstellung der Betondeckung mittels Spritzbeton
- Ausbau der Rippendecken und Einbau neuer Stahlbetondecken
plane in Bayern eine privilegierte Garage auf die Grenze zu bauen. Abmaße ca. 6x6 Meter und 3 m hoch (inkl. Dach). Die Wände werden massiv gemauert. Die Nutzung soll nur als Garage erfolgen.
Auf der Grenze steht bereits ein Nebengebäude des Nachbarn (Erdgeschoss gemauert).
Ich möchte nun das Dach (flaches Pultdach) mit Sandwichelementen eindecken, ohne zusätzliche Innenverkleidung (z.B. Femacell).
Greift hier Paragraph 6 Abs. 3 Nr. 1 das für Kleingaragen die nur als Garagen genutzt werden keine Anforderungen an die Decke / Dach bestehen oder muss hier feuerhemmend sein?
Auf dem Gelände eines Klärwerkes stehen zwei Faultürme. Der Zugang zum Dach der Türme führt über einen geschlossenen Treppenturm, der in der Mitte einen Personenaufzug besitzt. Um den Aufzugsschacht herum führt die Treppe. So kann man also entweder per Aufzug oder über die Treppen auf die Dächer der Faultürme gelangen. Es handelt sich also lediglich um einen Zu- bzw. Abgang. Arbeitsplätze im klassischen Sinne sind keine vorhanden.
Bei einer Begehung kam nun die Frage auf, ob dieser Treppenturm über eine RWA verfügen muss. Das Gebäude ist Baujahr 1983, der Treppenturm besteht im Wesentlichen aus Beton, Glas und Stahl. Brennbare Materialien sind nicht gelagert, als Brandquelle wäre allenfalls der Technikraum des Aufzuges am oberen Ende des Turms denkbar.
Bislang haben wir keine "verwertbare" Aussage gefunden, ob hier eine RWA notwendig ist oder ob es eventuell einen Bestandsschutz gibt oder ob es andere Gründe gibt, warum bislang keine RWA eingebaut wurde.
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.