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  Mitarbeiterin / Mitarbeiter (m/w/d) für Brandschutz und Notfallmanagement gesucht
Geschrieben von: gilamonster2000 - 17.08.2021, 11:51 AM - Forum: Aus- und Weiterbildung - Antworten (2)

Die Ludwig-Maximilians-Universität München zählt zu den besten und erfolgreichsten Universitäten Europas. Seit vielen Jahren ist sie als Exzellenzuniversität ausgezeichnet und erbringt Spitzenleistungen in Forschung und Lehre. Allerdings wäre ein reibungsloser und erfolgreicher Forschungsbetrieb undenkbar ohne die rund 10.000 Beschäftigten in den Bereichen Verwaltung, IT und Technik. Die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit der zentralen Universitätsverwaltung sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen
Mitarbeiterin / Mitarbeiter (m/w/d)
für Brandschutz und Notfallmanagement


Das sind wir:
Wir sind zentraler Ansprechpartner innerhalb der LMU für die Themen Arbeitsschutz, Biologische Sicherheit, Brandschutz, Gefahrguttransporte, Strahlen- und Tierschutz und informieren und beraten dazu.
Das sind Sie:

  • Sie haben Ihr Hochschulstudium – idealerweise der Architektur oder des Bauingenieurwesens (Hochbau) – abgeschlossen. Alternativ sind Sie Technikerin oder Techniker.
  • Wir freuen uns über Fachkenntnisse im vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzbeauftragte/r) und bei der Durchführung von Veranstaltungen. Sie können bei uns aber auch berufsbegleitend erworben werden.
  • Sie haben ein ausgeprägtes Interesse an sicherheitstechnischen Fragestellungen.
  • Sie können komplexe Sachverhalte allgemeinverständlich in Wort und Schrift vermitteln.
  • Sie sind einsatz- und verantwortungsbereit.
  • Sie sind kommunikationsstark und können Ihr Gegenüber überzeugen.
  • Sie arbeiten lösungsorientiert, verfügen über diplomatisches Geschick und sind in der Lage, unterschiedliche Interessenslagen auszugleichen.
Das sind Ihre Aufgaben:
  • Sie nehmen in Zusammenarbeit mit der Branddirektion München behördliche Feuerbeschauen vor, leiten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ein und verfolgen deren Umsetzung. Zudem führen Sie auch interne Brandschutzbegehungen durch und setzen sich für eine praxistaugliche Umsetzung der Vorgaben ein.
  • Sie erstellen und pflegen gebäudespezifische Brandschutzordnungen und beraten bei Neu- und Umbauten.
  • Sie begleiten die Erstellung und Aktualisierung von Feuerwehreinsatz-, Flucht- und Rettungsplänen sowie Evakuierungskonzepten. Zudem planen und leiten Sie entsprechende Übungen.
  • Sie organisieren und führen Mitarbeiterschulungen durch und informieren zum organisatorischen Brandschutz bei Veranstaltungen.
Das ist unser Angebot:
Freuen Sie sich auf verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Aufgaben an der größten deutschen Universität. Sie arbeiten mitten im München, direkt am Englischen Garten. Ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsangebot auf allen Stufen der Karriere wartet auf Sie. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist uns wichtig: Sie haben bei uns die Möglichkeit zu Teilzeit in verschiedenen Modellen und mobilem Arbeiten sowie flexible Arbeitszeiten. Die Vergütung erfolgt nach TV-L, je nach Qualifikation.
Die LMU hat die „Charta der Vielfalt“ unterzeichnet und engagiert sich für die Diversität ihrer Beschäftigten. Wir fördern aktiv die Gleichstellung von Frauen und Männern. Bewerbungen schwerbehinderter Personen werden bei gleicher Eignung vorrangig berücksichtigt.
Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Eine Entfristung wird angestrebt.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 22. August 2021 an Frau Niemeier, Ludwig-Maximilians-Universität München, Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit, aun-bewerbung@verwaltung.uni-muenchen.de (ein PDF, max. 5 MB). Bei Rückfragen melden Sie sich gerne bei Frau Niemeier unter Telefon +49 89 2180 1214.
Die Ludwig-Maximilians-Universität München zählt zu den besten und erfolgreichsten Universitäten Europas. Seit vielen Jahren ist sie als Exzellenzuniversität ausgezeichnet und erbringt Spitzenleistungen in Forschung und Lehre. Allerdings wäre ein reibungsloser und erfolgreicher Forschungsbetrieb undenkbar ohne die rund 10.000 Beschäftigten in den Bereichen Verwaltung, IT und Technik. Die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit der zentralen Universitätsverwaltung sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen
Mitarbeiterin / Mitarbeiter (m/w/d)
für Brandschutz und Notfallmanagement


Das sind wir:
Wir sind zentraler Ansprechpartner innerhalb der LMU für die Themen Arbeitsschutz, Biologische Sicherheit, Brandschutz, Gefahrguttransporte, Strahlen- und Tierschutz und informieren und beraten dazu.
Das sind Sie:
  • Sie haben Ihr Hochschulstudium – idealerweise der Architektur oder des Bauingenieurwesens (Hochbau) – abgeschlossen. Alternativ sind Sie Technikerin oder Techniker.
  • Wir freuen uns über Fachkenntnisse im vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzbeauftragte/r) und bei der Durchführung von Veranstaltungen. Sie können bei uns aber auch berufsbegleitend erworben werden.
  • Sie haben ein ausgeprägtes Interesse an sicherheitstechnischen Fragestellungen.
  • Sie können komplexe Sachverhalte allgemeinverständlich in Wort und Schrift vermitteln.
  • Sie sind einsatz- und verantwortungsbereit.
  • Sie sind kommunikationsstark und können Ihr Gegenüber überzeugen.
  • Sie arbeiten lösungsorientiert, verfügen über diplomatisches Geschick und sind in der Lage, unterschiedliche Interessenslagen auszugleichen.
Das sind Ihre Aufgaben:
  • Sie nehmen in Zusammenarbeit mit der Branddirektion München behördliche Feuerbeschauen vor, leiten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ein und verfolgen deren Umsetzung. Zudem führen Sie auch interne Brandschutzbegehungen durch und setzen sich für eine praxistaugliche Umsetzung der Vorgaben ein.
  • Sie erstellen und pflegen gebäudespezifische Brandschutzordnungen und beraten bei Neu- und Umbauten.
  • Sie begleiten die Erstellung und Aktualisierung von Feuerwehreinsatz-, Flucht- und Rettungsplänen sowie Evakuierungskonzepten. Zudem planen und leiten Sie entsprechende Übungen.
  • Sie organisieren und führen Mitarbeiterschulungen durch und informieren zum organisatorischen Brandschutz bei Veranstaltungen.
Das ist unser Angebot:
Freuen Sie sich auf verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Aufgaben an der größten deutschen Universität. Sie arbeiten mitten im München, direkt am Englischen Garten. Ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsangebot auf allen Stufen der Karriere wartet auf Sie. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist uns wichtig: Sie haben bei uns die Möglichkeit zu Teilzeit in verschiedenen Modellen und mobilem Arbeiten sowie flexible Arbeitszeiten. Die Vergütung erfolgt nach TV-L, je nach Qualifikation.
Die LMU hat die „Charta der Vielfalt“ unterzeichnet und engagiert sich für die Diversität ihrer Beschäftigten. Wir fördern aktiv die Gleichstellung von Frauen und Männern. Bewerbungen schwerbehinderter Personen werden bei gleicher Eignung vorrangig berücksichtigt.
Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Eine Entfristung wird angestrebt.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 03. Oktober 2021 an Frau Niemeier, Ludwig-Maximilians-Universität München, Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit, aun-bewerbung@verwaltung.uni-muenchen.de (ein PDF, max. 5 MB). Bei Rückfragen melden Sie sich gerne bei Frau Niemeier unter Telefon +49 89 2180 1214.

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  Flucht und Warnkennzeichnung gegen neue lt DIN EN ISO 7010 austauschen
Geschrieben von: Hanss - 15.08.2021, 06:33 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (2)

Hallo liebe Forumsmitglieder,

mir liegt gerade etwas schwer im Magen! Zwar bin ich relativ neu in einer Firma als Haustechniker angestellt. Vor kurzem wurde mir die letzte ASA Begehung vorgelegt in der es hieß, dass wir bei den Flucht und Warnschildern eine Mischkennzeichnung haben und diese ausgetauscht werden soll. Durch Zufall, bin ich mit einem Handwerker, der bei uns die Brandschutzklappen prüft auf dieses Thema gekommen. Der meinte, ich mache mich haftbar wenn ich die Beschilderung ohne eine nötige Weiterbildung einfach austausche und jemand dadurch zu Schaden kommt. Er meinte noch weiter, dass gleiche gilt auch für die Flucht und Rettungspläne da ich diese Veröffentlicht habe. Ich hab das Wochenende mal recherchiert, bin aber auf keine Aussage gestossen die das verbietet. Kann mir hier vielleicht jemand helfen und mir sagen ob die Aussage des Handwerkers stimmt und mir gegebenenfalls auch Quellen dazu benennen? Ich hab zwar meinen Chef das so weitergegeben aber glücklich war er mit meiner Aussage nicht. ????

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  Aufzug Fahrschachttüren/ Öffnungsverschluss von Fahrschächten
Geschrieben von: Uobrand - 14.08.2021, 09:47 AM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (4)

Hallo,
ich hoffe , jemand kann mir als Laien kurzfristig weiterhelfen. Bei Aufzugerneuerung wurden neue Fahrschachttüren mit Zulassung eingebaut. Jedoch musste die Schachtöffnung vergrößert werden, da sich die Laufschienen nun in der " ehemaligen" Wand befinden. Ein namhafter, sehr großer Aufzughersteller will nun die seitliche Öffnung neben der Schachttür mit einem 1mm Blech verkleiden. Auf welche Vorschriften/ Richtlinien kann ich mich beziehen, die generell aussagen, was hier bei Gebäudeklasse 4 einzubauen ist. Ferner wird behauptet,ohne Brandschutzkonzept gäbe es keine Vorgaben bzw. man wüsste ja nicht, was zu machen sei. Wie könnte ein Verschluss mit möglichst dünnem Aufbau aussehen ( Promatect H??) ? Kann ich ggf. das 1 mm Blech ertüchtigen ( Schaum?/Steinwolle,..?)?
Von diesem Anbieter wurde auch vorgeschlagen, den Schaltschrank im Treppenraum unterzubringen. Ein Hinweis auf die Vorschriften nach MLAR wurde abgetan. Gibt es für Aufzüge Ausnahmevorschriften?
Als "David" gegegen Goliath ist das recht schwierig - zumal auch noch behauptet wird, das würde immer so gemacht.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
U.O.

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  Verjähren bauliche Verstöße gegen die Brandschutzbestimmungen?
Geschrieben von: Michi - 09.08.2021, 06:02 PM - Forum: Allgemeines - Antworten (2)

Guten Abend, liebe Foristen,

mir liegt folgende Frage auf dem Herzen: verjähren bauliche Verstöße gegen die Brandschutzbestimmungen?

Der konkrete Fall: das Nachbarhaus steht ca. 3,30 m von dem meinen entfernt, direkt an der Grundstücksgrenze.
Die Gebäudewand ist damit eine Brandmauer. Eine Öffnung befindet sich darin: der Abzug für die Dunstabzugshabe (geht direkt in meinen Hof).
Brandwände dürfen laut Baurecht keine Öffnungen aufweisen. Ich vermute, die Öffnung wurde illegal kerngebohrt.
Die Nachbarn sagen, das Ganze sei ja schon verjährt, da die ihre Vorbesitzer die Wand durchbohrt hätten, und das Ganze könne so bleiben.

Ich sage mir jedoch mit meinem gesunden Menschenverstand: wenn Verstöße gegen die Brandschutzbestimmungen irgendwann verjähren und man den Mangel bestehen lassen kann, dann sind doch Brandvorschriften sinnlos.

Euer / Ihr Standpunkt dazu?

Ich danke schon jetzt ganz herzlich für jeden Kommentar, der hierzu etwas sagen kann.

Michi

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  Geforderter Umbau bei Mehrfamilienhaus an Grundstücksgrenze
Geschrieben von: johan.steenhoek@gmail.com - 11.07.2021, 10:18 AM - Forum: Allgemeines - Antworten (2)

Wir besitzen ein Mietshaus mit 14 Wohnungen, gebaut in 1960. Der Nordwand ist auf die Grundstücksgrenze gebaut und ist eine F90 Brand Schutzwand, denn auf 4 Meter Abstand steht einen Halbrunde Stahlblechhalle als Lagerhalle der Ehemalige Besitzer des Hauses (Haus für die Mitarbeiter der Firma) Diese Halle ist gebaut in 1972. 12 Jahre später als das unser Haus gebaut ist!! Wir haben das Mietshaus gekauft in 2019. Jetzt kommt das Bauamt und sagt das der Dachüberstand welcher Sich auf 7.8 Meter hoch befindet, nicht F90 Brandgeschützt ist und dass wir das ändern müssen z.B. Umkleiden mit Brandschützplatten. Aber weil die Stahlblechhalle Halbrund ist, ist der Dachüberstand mehr als 6.5 Meter von der Halle entfernt. Ich habe 2 Fragen: 1. Warum dürfen wir den Dachüberstand nicht so lassen, der Dachüberstand ist nämlich mehr als 5 Meter entfernt von der Stahlblechhalle. Stell mal vor das der Brandschutzwand noch höher war, z.B. der Dachüberstand befindet sich auf 20 Meter Höhe muss er dann immer noch umkleidet werden? 2. Warum müssen wir den Dachüberstand ändern, statt das der Besitzer der Halle etwas ändern muss. Er hätte doch in 1972 kein Genehmigung kriegen dürfen oder?

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  Garagenverordnung und notwendigkeit von Sicherheitsschleusen
Geschrieben von: ArTun - 02.07.2021, 01:29 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (1)

Hallo Mitglieder,

ich habe eine Verständnisfrage bezüglich über die Garagenverordnung Niedersachen §12 oder Muster Gararenverordnung §13

[SIZE=11px]§ 12
Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen



(1) Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen, dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein.

(2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen im Sinne des Absatzes 1 nur durch einen Raum verbunden sein, der feuerbeständige Wände und Decken sowie Türen hat, die in Fluchtrichtung aufschlagen und zur Garage rauchdicht, selbstschließend und mindestens feuerhemmend sowie zu den Fluren, Treppenräumen und Aufzügen rauchdicht und selbstschließend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Sicherheitsschleuse). Ein Aufzug, der weder in einem eigenen feuerbeständigen Schacht liegt noch direkt ins Freie führt, darf mit einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage nur über eine Sicherheitsschleuse und einen zusätzlichen Aufzugsvorraum verbunden sein.
[/SIZE]

Was heisst das?
Darf die Mittelgarage ohne Sicherheitsschleuse ausgebildet werden, wenn die Mittelgarage nur für Nutzer des Hauses bestimmt ist?

Für mich unklar!!!

Hat jemand eine Idee?
ich freue mich auf die Rückmeldungen.

Viele Grüße
Artun

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  Brandschutzqualität Flachdachausstieg im Fluchttreppenhaus
Geschrieben von: Andrea Vogt - 02.07.2021, 10:46 AM - Forum: Bauprodukte - Antworten (2)

Welche Brandschutzqualität muss ein Flachdachausstieg, welcher sich im Fluchtreppenhaus befindet, haben?

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  Lichtdurchlässige Seitenteile/Oberlichter bei Abschlüssen in not. Treppenräumen
Geschrieben von: ArTun - 01.07.2021, 03:30 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (1)

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Wohnungseingangstüren ab GK 4, Nds

-Gemäß § 15 (4) DVO-NBauO sind bei Abschlüssen in notwendigen Treppenräumen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter erlaubt. Wie ist das zu verstehen? Die Forderung für die Wohnungseingangstüren ist dicht- und selbstschließend. Können die Seitenteile (<2,50 m) und Oberlichter ohne Brandschutzanforderung/-qualifikation ausgeführt werden?

Vielen Dank im Voraus
Artun

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  Brandschutzkonzept für ein Gewerbegebiet
Geschrieben von: stefan - 17.06.2021, 06:20 PM - Forum: Allgemeines - Antworten (5)

Hallo zusammen,

ich muss ein Brandschutzkonzept für ein Gewerbegebiet schreiben.
Ich kenne Brandschutzkonzepte für einzelne Gebäude, bei einem BSK für ein Gewerbegebiet tue ich mich schwer.

In dem Gebiet sollen:
1 x Lagerhalle (EG, A = 750 m²)
1 x Wohngebäude (EG und 1. OG, zwei Nutzungseinheiten 1 NE = 60 m², 2 NE = 80 m² (Für den Betreibsleiter) OKF = 2,84 m
2 x Bürogebäude mit je drei Nutzungseinheiten á 155 m² pro Nutzungseinheit OKF= 7,0 m
errichtet werden. Fläche Gesamt je Bürogebäude = 155m² * 3 = 465 m²
(siehe Foto)

Das Wohngebäude ist mittels Verbindungsriegels zu einem der Bürogebäude verbunden.

1. Schritt
Einteilung in die Gebäudeklassen:
Lagerhalle: GK: 3
Hier stell ich mir die Frage, ob das ein Sonderbau gem. „§ 50 LBauO Abs.2 Nr.9 bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-,Explosions- oder Verkehrsgefahr, sein könnte. In der Aufgabenstellung steht lediglich: „gewerbliche Nutzung bspw. durch Baufirma.

Wohnungsgebäude: Würde ich in die GK:2 einstufen

Bürogebäude 1: Würde ich in die GK:3 einstufen
Bürogebäude 2: Würde ich in die GK:3 einstufen

Bzgl. des Verbindungsriegels ( Wohngebäude – Verbindungsriegel – Bürogebäude 1) würde ich eine Abweichung stellen, da die WE2 nicht direkt in freie führt.
[ATTACH=JSON]{"data-align":"none","data-size":"full","title":"Brandschutzkonzept_HA.jpg","data-attachmentid":1237}[/ATTACH]



Angehängte Dateien
.jpg   Brandschutzkonzept_HA.jpg (Größe: 66.77 KB / Downloads: 24)
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  Brandschutz Notwendige Treppenräume
Geschrieben von: peater - 10.06.2021, 06:05 AM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (2)

Hallo,
ich habe eine Frage zu den Brandschutzanforderungen an den Oberen
Abschluss eines notwendigen Treppenraumes.
Erläuterungen zum Bauvorhaben:
- Neubau eines Wohngebäude, Gebäudeklasse 3
- Treppennraummauerwerk: 24cm Kalksandstein
- Dachkonstruktion: Nagelplattenbinder Walmdach, Fachwerkbinder Holz
- Der Dachbodenraum über dem Treppenraum ist nicht begehbar und ohne Nutzung.
Meine Frage betrifft Brandenburgische Bauordnung §35 (4).
,,Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil
die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht,
wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.‘‘

- Die Treppenraumwände können nicht durchgängig bis zur Dachdecke geführt werden,
da die Untergurte und Streben der Nagelplattenbinder aus Holz diese Wände durchstoßen.
Die Treppenraumwände sollen nur bis OK Untergurt geführt werden.
Am Untergurt soll eine klassifizierte selbstständige Unterdecke F30 alleine von unten
als raumabschließendes Bauteil befestigt werden.
Nun meine Frage:
Ist zwingend eine Brandbeanspruchung von Oben auch bei Gebäudeklasse 3 und
nichtausgebautem Dachraum notwendig?
Die am Treppenraum angrenzenden Unterdecken werden ebenfalls F30 alleine von unten ausgebildet.
Im Dachraum befinden sich keine Zündquellen.

Eine Kapselung mit Bekleidung und Brandschutz von Oben ist durch fehlende Bewegungsflächen
und einbindende Holzstreben vom Binder nicht durchgängig möglich.
Handwerklich ist kaum Platz dort zu arbeiten.

Kann und muss man dazu einen Abweichungsantrag stellen und von welchem §?
Bedeutet die feuerhemmende und raumabschließende Forderung denn grundsätzlich
Brandschutz von unten und oben?

Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Danke

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