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  Diskussion zum Artikel "Erfolg als geschuldete Leistung im Brandschutz" 1.2018
Geschrieben von: firefly - 04.03.2018, 03:08 PM - Forum: Allgemeines - Keine Antworten

Zum Artikel "Erfolg als geschuldete Leistung im Brandschutz" (RA Dr. Till Fischer / Dipl.-Ing. Oliver Hilla)

Die Begriffe "Brandschutzkonzeptersteller / Brandschutzkonzeptersteller für Sonderbauten / Nachweisberechtigter / Prüfsachverständiger" und die damit einhergehende indirekte Begriffsdefinition werfen mich gerade etwas aus der Bahn. Ich zitiere dazu den Anfang des Absatzes mit der Überschrift "Die geschuldete Leistung der Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen":

"Im Gegensatz zum Brandschutzkonzeptersteller für Sonderbauten handelt es sich bei der Tätigkeit eines Nachweisberechtigten sowie eines Prüfsachverständigen nicht um eine typische Tätigkeit mit Erfolgshaftung im Sinne des Werkvertragsrechtes. Der Nachweisberechtigte sowie der Prüfsachverständige schulden ausschließlich eine ordnungsgemäße Überprüfung der Einhaltung des Bauordnungsrechtes".

Hier wird der Konzeptersteller auf die eine - und die "Nachweisberechtigten" und "Prüfsachverständigen" auf die andere Seite gestellt. Ein "Nachweisberechtigter" gleichgesetzt mit einem "Prüfsachverständigen"? Aus bayerischer Sicht ist das äußerst merkwürdig. Liebes Forum, kann mich bitte jemand aufklären?

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  Wartung von Brand-/Rauchschutz-Türen in nicht gewerblichem Bereich (Wohnanlagen) ?
Geschrieben von: HBS - 23.02.2018, 04:06 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (1)

"Allgemein ist bekannt, das der Betreiber/Bauherr für die ständige Funktionsfähigkeit der selbstschließenden Brand- und Rauchschutztüren
verantwortlich ist......"
Frage: Kann mir jemand sagen, wo oben genanntes gesetzlich geregelt ist?
Weiterhin: Auf welcher gesetzlichen Grundlage (Verordnung/ Din ?) die Erfordernis der Wartung von Brand-/Rauchschutztüren in nicht gewerblichen Bereich basiert.

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  Wartung von Brand-/Rauchschutz-Türen in nicht gewerblichem Bereich (Wohnanlagen)
Geschrieben von: HBS - 23.02.2018, 03:51 PM - Forum: Allgemeines - Antworten (3)

Wartung von Brandschutz-/Rauchschutz-Türen in nicht gewerblichem Bereich (Wohnanlagen) ?

"Allgemein ist bekannt, das der Betreiber/Bauherr für die ständige Funktionsfähigkeit der selbstschließenden Brand- und Rauchschutztüren
verantwortlich ist......"
Frage: Kann mir jemand sagen, wo oben genanntes gesetzlich geregelt ist?
Weiterhin: Auf welcher gesetzlichen Grundlage (Verordnung/ Din ?) die Erfordernis der Wartung von Brand-/Rauchschutztüren in nicht gewerblichen Bereich basiert.

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  Verhalten im Brandfall - Schulen
Geschrieben von: Marco - 25.01.2018, 01:47 PM - Forum: Allgemeines - Antworten (4)

hallo,

ich habe da mal eine Frage.
Bei der Erstellung von Flucht-& Rettunsplänen wird die Brandschutzordnung Teil A (Verhalten im Brandfall) sowie die Verhaltensregeln bei Unfällen mit abgebildet.
Allerdings stellt sich mir die Frage wie das bei F&R-Plänen in Schulen ist. Hier sind meist mehr Verhaltensregeln abgebildet. z.B. "- Schüler aufstellen, auf vollzähligkeit prüfen" , "- die Lehrer führen vorweg die Klassen entlang den gekennzeichneten Fluchtwegen zum Sammelplatz" usw.
Dies finde ich einen zu ausführlichen und zu langen Text. In meinen Augen soll ein Plan schnell und einfach zu lesen und verstehen sein.

Gibt es den spezielle Verhaltensregeln im Brandfall für Schulen die man auf einen F&R-Plan abbildet?
Oder ist es besser die Schüler in der Schule auf den Alltag vorzubereiten und somit die allgemeinen Verhaltensregeln mit abzubilden.

Danke schon mal
Grüße
Marco

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  Zertifikat Brandschutzbeauftragte/r - nur ein Präsenztag
Geschrieben von: ProCampus - 17.01.2018, 11:29 PM - Forum: Aus- und Weiterbildung - Keine Antworten

Das Zertifikat „Brandschutzbeauftragter“ der TU Kaiserslautern wird vom Distance and Independent Studies Center (kurz: DISC) der TU Kaiserslautern durchgeführt und von proCampus administrativ unterstützt. Der Kurs wird von dem Ingenieurbüro „i3b“ fachlich betreut.

Sieben Wochen - onlineunterstützt - nur ein Präsenztag.


Weiterführende Infos und Anmeldung unter: http://procampus-akademie.de/bildungsang...agter.html


Kurs 1 2018 - 22.01.2018 bis 10.03.2018 (Webinar: 22.02.2018)

Kurs 2 2018 - 26.02.2018 bis 14.04.2018 (Webinar: 14.03.2018)

Kurs 3 2018 - 13.08.2018 bis 29.09.2018 (Webinar: 13.09.2018) - unter Vorbehalt, vormerken per E-Mail möglich

Kurs 4 2018 - 24.09.2018 bis 10.11.2018 (Webinar: 25.10.2018) - unter Vorbehalt, vormerken per E-Mail möglich

Kurs 5 2018 - 22.10.2018 bis 08.12.2018 (Webinar: 22.11.2018) - unter Vorbehalt, vormerken per E-Mail möglich

Sie haben Interesse an einer Teilnahme oder wünschen nähere Informationen?

Sprechen Sie uns an!

E-Mail: [EMAIL="Sekretariat@procampus.de"]Sekretariat@procampus.de[/EMAIL]
Sekretariat

proCampus GmbH
Davenportplatz 12,
Geb. 68 Raum 115
67663 Kaiserslautern
Tel.: +49631-205-4995 / Fax: +49631-205-4996
[URL="http://www.procampus.de/"]http://www.procampus.de[/URL]

-------------------------------------------------------------------
Handelsregister: Amtsgericht Kaiserslautern HRB 4103
Geschäftsführerin: Dipl.-Kffr. techn. Julia Germann, Dipl.-Psych. Manuela Schmidt (stellv.)
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dieter Wagner
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  Zertifikatskurs "Brandschutzbeauftragter" an der TU Kaiserslautern
Geschrieben von: ProCampus - 17.01.2018, 11:28 PM - Forum: Aus- und Weiterbildung - Keine Antworten

Das Zertifikat „Brandschutzbeauftragter“ der TU Kaiserslautern wird vom Distance and Independent Studies Center (kurz: DISC) der TU Kaiserslautern durchgeführt und von proCampus administrativ unterstützt. Der Kurs wird von dem Ingenieurbüro „i3b“ fachlich betreut.




Sieben Wochen - onlineunterstützt - nur ein Präsenztag.

Weiterführende Infos und Anmeldung unter: http://procampus-akademie.de/bildungsang...agter.html

Kurs 1 2018 - 22.01.2018 bis 10.03.2018 (Webinar: 22.02.2018)

Kurs 2 2018 - 26.02.2018 bis 14.04.2018 (Webinar: 14.03.2018)

Kurs 3 2018 - 13.08.2018 bis 29.09.2018 (Webinar: 13.09.2018) - unter Vorbehalt, vormerken per E-Mail möglich

Kurs 4 2018 - 24.09.2018 bis 10.11.2018 (Webinar: 25.10.2018) - unter Vorbehalt, vormerken per E-Mail möglich

Kurs 5 2018 - 22.10.2018 bis 08.12.2018 (Webinar: 22.11.2018) - unter Vorbehalt, vormerken per E-Mail möglich

Die erste Lernphase umfasst die Themenblöcke nach vfdb 12-09/01 „Rechtliche Grundlagen“ (4 Lerneinheiten (LE)), „Brandlehre“ (3 LE), „Baulicher Brandschutz“ (8 LE) sowie „Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren und Versicherern“ (8 LE). Die Themenblöcke der zweiten Lernphase sind „Organisatorischer Brandschutz“ (16 LE), „Brandschutz und Explosionsgefahr, Brandrisiken“ (7 LE) sowie „Brandschutzmanagement“ (8 LE). Die Lerninhalte der ersten Phase werden, analog zur zweiten Phase, im Selbststudium vermittelt. Nach der ersten Lernphase wird ein Webinar (ca. 90 Minuten) angeboten, in dem einzelne Inhalte vertieft und die Möglichkeit gegeben wird, inhaltliche Fragen zu klären. Die Teilnahme ist jedoch freiwillig. Durch online-basierte Tests in Form eines Multiple-Choice-Verfahrens (sog. eTest) über die Lernplattform wird der Lernforschritt für den Lernenden erfahrbar und dokumentiert. In der Vorbereitung des Präsenztags ist ein spezieller Prüfungs-eTest über alle Themengebiete verpflichtend. Er dient als Zulassungsvoraussetzung zur abschließenden Präsenzveranstaltung und ist beliebig oft wiederholbar. Mit dem Erreichen einer Mindest-Punkteanzahl ist die Zulassung zur Präsenzphase geschafft. Damit soll sichergestellt werden, dass jede/r gut auf die schriftliche Prüfung vorbereitet ist.

Die dritte Lernphase ist eine eintägige Präsenzveranstaltung an der TU Kaiserslautern, die an einem Samstag durchgeführt wird. Die Präsenzphase beinhaltet die verbleibenden Themenblöcke nach vfdb 12-09/01 „Übung mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung“ (2 LE) und „Abschlussprüfung“ (4 LE). Über die thematische Mindestanforderung für eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nach vfdb 12-09/01 hinaus wird ein Anschauungsunterricht über Anlagen des technischen Brandschutzes durchgeführt. Die Präsenzphase umfasst insgesamt 11 LE und ist von 9 – 18 Uhr geplant. Der Kurs kann ab einer Teilnehmerzahl von vier Personen durchgeführt werden.

Sie haben Interesse an einer Teilnahme oder wünschen nähere Informationen?

Sprechen Sie uns an!

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  Wartung BMA
Geschrieben von: nobby.d - 08.01.2018, 03:08 PM - Forum: Allgemeines - Antworten (2)

Eine Frage habe ich zur Wartung der Brandmeldeanlage,

neuerdings möchte unsere Wartungsfirma der BMA, das wir zu jeder Wartung aller Brandmelder einer BMZ, alle zugehörenden Löschanlagen, (egal ob mit halbautomatischer oder vollautomatischer Auslösung) die dort aufgeschaltet sind abschiebern, egal ob davon ein Löschbereich betroffen ist oder nicht.

Für die Wartung wird der jeweilige Melder in Inspektion gesetzt, damit die Alarmmeldung nicht weitergeleitet wird und nach der Prüfung wieder in Betrieb genommen.

Eine Abschaltung der Löschanlage bzw. abschiebern aller Löschanlagen wurde bisher nur bei Versorgungsänderungen an der Brandmeldezentrale durchgeführt.

Die Forderung wird mit den Hinweis der VDS 2496 Punkt 11.3.2 begründet,, das vor Beginn jeglicher Instandhaltungsarbeiten an Brandschutzeinrichtungen die Feuerlöschanlage zum Schutz vor ungewollter Auslösung abzuschiebern bzw. zu blockieren ist.

Unsere Anlagen sind sehr umfangreich und bedeutet das viel Arbeit (zum Teil 6-8 Std.) für das Abschiebern erforderlich ist.

Ich habe eher die Vermutung, das die Firma das Haftungsrisiko zu unseren Lasten verschieben möchte.

Kann mir bitte jemand sagen, ob die Wartungsfirma recht hat, für eine Auskunft wäre ich sehr dankbar.

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  Stationäre Feuerlöschanlagen in Küchen DIN EN 16282-7
Geschrieben von: Frank Fleischhauer - 08.12.2017, 02:11 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen - Antworten (1)

Hallo Kollegen
seit Anfang dieses Monats gilt die DIN EN 16282-7, welche für gewerbliche Küchen unabhängig von der Fettmenge eine stationäre Feuerlöschanlage im Kochbereich fordern soll. Das geht über die bisherigen Forderungen der BGR 111 deutlich hinaus, eine konsequente Umsetzung würde vermutlich das Ende der "Kleingastronomie" bedeuten. Ich vermute ganz stark, hier hat die "interessierte Industrie" an der Norm erheblich mitgewirkt, und würde daher die Norm nicht mal als "allgemein anerkannte Regel der Technik" bewerten wollen. Dass sie auch keine techn. Baubestimmung und damit zumindest bauordnungsrechtlich "uninteressant" ist, versteht sich von selbst. Aber manchmal kommen ja Bauaufsichten und Brandschutzdienststellen bei Sonderbauten (Gastro >40 Sitzplätze) auf "sonderbare Ideen", wenn sie von neuen Normen gehört haben bzw. von interessierter Seite darauf gestoßen wurden. Gelesen habe ich die Norm allerdings selber noch nicht, da mir die 60 EU für eine "Verkaufsnorm" zumindest im Moment zu viel sind. Würde mich aber interessieren wie das die Kollegen einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen für einen schönen 2. Advent,
F. Fleischhauer

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  Historisches Gewölbe - Feuerwiderstandsdauer
Geschrieben von: esg - 07.12.2017, 10:31 AM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung - Antworten (3)

Hallo ans Forum,

derzeitig beschäftige ich mich mit der Bestandsbewertung denkmalgeschützter Gewölbedecken, hierbei geht es um die Festlegungen ab wann das Gewölbe die Feuerwiderstandsdauer F30 bzw. F90 erfüllt.

Konkret geht es um ein überschüttetes Kreuzgewölbe mit einer Spannweite von ca. 5,30m und einer Stichhöhe von ca. 1,80m aus Mauerwerk (Klinker und Tuffstein) ohne Genehmigung und Bestandsunterlagen, jedoch kann das Gewölbe von oben geöffnet und nachgemessen werden. Die Feuerwiderstandsdauer der Gewölbeoberseite ist nach DIN 4102-4 über den Fußbodenaufbau erreicht. Die Feuerwiderstandsdauer der Gewölbeunterseite ist noch zu bestimmen.

Hierzu finde ich in der Literatur (DIN bzw. Stephan Appel – Brandschutz im Detail – Decken – Bewertung von Decken im Bestand) keine direkt vergleichbare Ausführung. Bisher habe ich mich an den Kappendecken und Stahlsteindecken / Ziegeldecken orientiert. Gibt es hierzu etwas zutreffenderes oder exakt beschreibendes, da diese Bewertungen meiner Meinung nach den eigentlichen Fall der Kreuzgewölbedecke nur Teilweise beschreiben.

Über Ihre Hilfestellung freue ich mich sehr, vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
esg

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  Baugenehmigungsfähigkeit von Modulbauweisen mit Stahlcontainern
Geschrieben von: Heinkel Modulbau GmbH - 14.11.2017, 09:48 AM - Forum: Allgemeines - Keine Antworten

Artikel im FeuerTRUTZ Magazin 1.2017 bzgl. der "Baugenehmigungsfähigkeit von Modulbauweisen mit Stahlcontainern"

Das DIBt regelt mit der Bauregelliste (BRL) die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten (siehe BRL "Vorbemerkungen - 1 Allgemein").

Hier steht u.a.:

"Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
...
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln (z. B. DIN-Normen)
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung (abZ)
- dem allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) oder
- der Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen."

Dies gilt auch für die Verwendbarkeit von nicht geregelten Bauarten.

Auf offizielle Anfrage im Februar 2012 beim DIBt bzgl. der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise von Raumzellen mit der Nutzung als Büro, Schul- oder Kiga in Ausführung F 30, F 60 und F 90 haben wir nachfolgende Antwort vom DIBt erhalten:

"Nach unserem Kenntnisstand gibt es keine bauaufsichtliche Erfordernis und Veranlassung zur allgemeinen Regelung/Behandlung (allgemein bauaufsichtliche Zulassung) von Raumzellenanordnungen/-ausführungen (mehrere Raumzellen aneinander und/oder übereinander gereiht), die als bauliche Anlage dienen.

Die brandschutztechnischen Anforderungen (Feuerwiderstand) der Landesbauordnungen gelten jeweils für einzelne Bauteile (Außenwand, Trennwand, Decke, Dach usw.); die entsprechende Nachweisführung kann i.d.R. - in Abhängigkeit der Konstruktion - nach den bekannten Möglichkeiten (allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis, allgemein bauaufsichtliche Zulassung, DIN 4102-4, Eurocodes, Brandschutzkonzept usw.) für die einzelnen Bauteile und unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgen."

Als Hersteller von Gebäuden in Stahlsystembauweise haben wir seit 2012, in enger Zusammenarbeit mit dem Otto-Graf-Institut der MPA Stuttgart, nachfolgende allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) erarbeitet.
Hierbei beruhen sämtliche Prüfzeugnisse auf Prüfberichten aus durchgeführten Großbrandversuchen, welche unter Einhaltung der für die jeweiligen Prüfungen erforderlichen Normen erfolgt ist:

P-BWU03-I 17.1.43 "Tragende Modulwand der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.45 "Tragende Wand der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.44 "Tragende Moduldecke der Feuerwiderstandsklasse F 30 und F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.46 "Tragende Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.52 "Tragende Außenwand Powerpanel der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.53 "Tragende Außenwand mit Holzfaserdämmplatte der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.54 "Tragende Außenwand mit Holzfaserdämmplatte der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.57 "Tragende Modulbau-Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"

Die o. g. Prüfzeugnisse sind zu beziehen über das Fraunhofer IRB (BZP Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) unter nachfolgender Internetadresse:
[URL="http://www.irb.fraunhofer.de/bzp/ergebnis.jsp"]www.irb.fraunhofer.de/bzp/ergebnis.jsp[/URL]

Grundsätzlich können sämtliche Verwendbarkeitsnachweise (abP, abZ) beim Fraunhofer IRB (BZP Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) bezogen werden.

Autor:
Dipl.-Ing. (FH) Rainer Ziegler
Prokurist, Leiter Konstruktion und Fertigung der Heinkel Modulbau GmbH in Blaubeuren

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