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| Baugenehmigungsfähigkeit von Modulbauweisen mit Stahlcontainern |
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Geschrieben von: Heinkel Modulbau GmbH - 14.11.2017, 09:48 AM - Forum: Allgemeines
- Keine Antworten
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Artikel im FeuerTRUTZ Magazin 1.2017 bzgl. der "Baugenehmigungsfähigkeit von Modulbauweisen mit Stahlcontainern"
Das DIBt regelt mit der Bauregelliste (BRL) die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten (siehe BRL "Vorbemerkungen - 1 Allgemein").
Hier steht u.a.:
"Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
...
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln (z. B. DIN-Normen)
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung (abZ)
- dem allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) oder
- der Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen."
Dies gilt auch für die Verwendbarkeit von nicht geregelten Bauarten.
Auf offizielle Anfrage im Februar 2012 beim DIBt bzgl. der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise von Raumzellen mit der Nutzung als Büro, Schul- oder Kiga in Ausführung F 30, F 60 und F 90 haben wir nachfolgende Antwort vom DIBt erhalten:
"Nach unserem Kenntnisstand gibt es keine bauaufsichtliche Erfordernis und Veranlassung zur allgemeinen Regelung/Behandlung (allgemein bauaufsichtliche Zulassung) von Raumzellenanordnungen/-ausführungen (mehrere Raumzellen aneinander und/oder übereinander gereiht), die als bauliche Anlage dienen.
Die brandschutztechnischen Anforderungen (Feuerwiderstand) der Landesbauordnungen gelten jeweils für einzelne Bauteile (Außenwand, Trennwand, Decke, Dach usw.); die entsprechende Nachweisführung kann i.d.R. - in Abhängigkeit der Konstruktion - nach den bekannten Möglichkeiten (allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis, allgemein bauaufsichtliche Zulassung, DIN 4102-4, Eurocodes, Brandschutzkonzept usw.) für die einzelnen Bauteile und unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgen."
Als Hersteller von Gebäuden in Stahlsystembauweise haben wir seit 2012, in enger Zusammenarbeit mit dem Otto-Graf-Institut der MPA Stuttgart, nachfolgende allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) erarbeitet.
Hierbei beruhen sämtliche Prüfzeugnisse auf Prüfberichten aus durchgeführten Großbrandversuchen, welche unter Einhaltung der für die jeweiligen Prüfungen erforderlichen Normen erfolgt ist:
P-BWU03-I 17.1.43 "Tragende Modulwand der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.45 "Tragende Wand der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.44 "Tragende Moduldecke der Feuerwiderstandsklasse F 30 und F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.46 "Tragende Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.52 "Tragende Außenwand Powerpanel der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.53 "Tragende Außenwand mit Holzfaserdämmplatte der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.54 "Tragende Außenwand mit Holzfaserdämmplatte der Feuerwiderstandsklasse F 90 gem. DIN 4102-2"
P-BWU03-I 17.1.57 "Tragende Modulbau-Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30 gem. DIN 4102-2"
Die o. g. Prüfzeugnisse sind zu beziehen über das Fraunhofer IRB (BZP Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) unter nachfolgender Internetadresse:
[URL="http://www.irb.fraunhofer.de/bzp/ergebnis.jsp"]www.irb.fraunhofer.de/bzp/ergebnis.jsp[/URL]
Grundsätzlich können sämtliche Verwendbarkeitsnachweise (abP, abZ) beim Fraunhofer IRB (BZP Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) bezogen werden.
Autor:
Dipl.-Ing. (FH) Rainer Ziegler
Prokurist, Leiter Konstruktion und Fertigung der Heinkel Modulbau GmbH in Blaubeuren
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| Notöffnung von elektrischen Rollläden und Garagentoren |
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Geschrieben von: SBertsch - 25.10.2017, 02:41 PM - Forum: Bauprodukte
- Antworten (6)
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Guten Tag,
bei der Planung des 2. Rettungsweges gibt es in letzter Zeit vermehrt Fragen zur dessen Sicherstellung über Fenster mit Rollläden oder Garagentore, die elektrisch betrieben werden.
Von der obersten Bauaufsicht des Landes Hessen gibt es hierzu ja eine Positionierung, auch wenn diese sich nach meiner Kenntnis nicht auf einem ofiziellen Dokument wiederfindet: [INDENT]Die Regelungen der HBO bezüglich der Führung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr basieren auf der Annahme, dass eine in der Nutzungseinheit „gefangene“ Person bei Ausfall des ersten Rettungsweges in der Regel das anleiterbare Fenster öffnen und auf seine Notlage aufmerksam machen wird. Sind Rettungsfenster durch elektrisch betriebene Rollläden verschlossen, so muss gewährleistet sein, dass auch bei Ausfall des elektrischen Antriebs ein manuelles Hochfahren des Rollladens und damit ein Öffnen des Fluchtfensters von innen möglich ist. Darüber hinaus müssen Fenster, die als Angriffswege für die Feuerwehr dienen, für die Feuerwehr von außen zugänglich sein. Vor diesen Fenstern angebrachte Rollläden oder Sonnenschutzvorrichtungen müssen durch die Feuerwehr leicht überwunden werden können und dürfen einen Feuerwehrangriff nicht wesentlich behindern.[/INDENT]
Nun stellt sich die Frage, welche Anforderungen zu beachten sind, wenn die Nutzbarkeit des 2. Rettungsweges bei Stromausfall über ein batteriebetriebenes System sichergestellt wird. Welchen Anforderungen müssen solche Systeme entsprechen? Gibt es hierzu Normen oder Richtlinien? Reicht die Erklärung des Herstellers zur Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie? Benötigt man eine Zustimmung im Einzelfall?
Ich freue mich über Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüße
SBertsch
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| Elektromobilität und Brandaschutz |
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Geschrieben von: Frank Fleischhauer - 11.10.2017, 01:42 PM - Forum: Bauprojekte und praktische Umsetzung
- Antworten (2)
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Hallo Kollegen,
die M-GarVO klammert das Thema Elektromobilität mit den daraus resultierenden Fragestellung zu den Ladestellen und den Batterien bisher ja völlig aus. Insofern ist das Thema zumindest bauordnungsrechtlich "nicht zu beurteilen", soweit es sich nicht um die zugehörigen Mittelspannungsschaltanlagen gem. EltBauVO handelt. Hat hier jemand bereits erste Erfahrungen gesammelt und / oder kann Hinweise auf (auch lediglich versicherungsrelevante) Quellen oder andere Regularien und Schutzkonzepte geben? im konkreten Fall geht es um batteriebetriebene Nahverkehrfahrzeuge.
Herzliche Grüße aus S-H,
F. Fleischhauer
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| Haltbarkeitsdauer von Feuerlöschern |
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Geschrieben von: Hory - 28.09.2017, 11:43 AM - Forum: Allgemeines
- Antworten (2)
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Hallo zusammen!
Ich bin neu hier und grade habe ich an euch eine Frage. Ich möchte einen Feuerlöscher kaufen und habe schon einige in einem Laden gesehen, doch diese haben nur ein Jahr Haltbarkeitsdauer. Ist das immer so? Ich finde es sei zu wenig.
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| Darstellung Netztrenneinrichtung ("Hauptschalter") in Feuerwehrplänen |
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Geschrieben von: ib-zoelch - 11.09.2017, 04:40 PM - Forum: Vorschriften, Richtlinien und Normen
- Keine Antworten
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Hallo zusammen,
gemäß VdS- Richtlinie 2033 soll in feuergefährdeten Betriebsstätten die elektrische Anlage durch eine Netztrenneinrichtung, umgangsprachlich Hauptschalter, separat freigeschaltet werden.
Unter anderem ist der entsprechende Standort der Netztrenneinrichtung in den Feuerwehrplänen darzustellen.
Im konkreten Fall ist es so:
In einem Geschoß sind mehrere Räume. Ein Raum ist als feuergefährdete Betriebsstätte 'definiert' (Schreinerei). Die restlichen Räume sind bzgl. Feuergefährdung unkritisch.
Ein Verteiler (V1) versorgt die Steckdosenstromkreise und Maschinenanschlüsse in der feuergefährdeten Betriebsstätte.
Ein Verteiler (V2) versorgt die restlichen Räume, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass Stromkreise durch die feuergefährdete Betriebsstätte verlegt wurden.
Die Beleuchtung in der feuergefährdeten Betriebsstätte wird wiederum aus einem weiteren Verteiler (V3) versorgt.
Im Brandfall würde also über die Netztrenneinrichtung nicht die komplette Elektoinstallation spannungslos geschaltet werden.
Meine Frage nun:
Wie stelle ich es dar, wenn die betreffende Netztrenneinrichtung/ der betreffende Hautpschalter nur einen Teil des Geschosses bzw. Raumes spannungslos schaltet?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
W. Zölch
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| Heißbemessung Rippendecke |
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Geschrieben von: tiger_Boesch - 05.09.2017, 04:28 PM - Forum: Allgemeines
- Keine Antworten
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Hallo,
im Rahmen meiner Masterarbeit befasse ich mich mit Rippendecken. Durch eine Simulation im Brandfall möchte ich die Temperaturen im in der Rippe ermitteln und infolge dessen die Tragfähigkeit bestimmen.
Inwiefern werden Heißbemessungen bzw. Heißbemessungen in Kombination mit einer Brandsimulation in der Praxis angewendet. Ist eine Anwendung wirtschaftlich sinnvoll?
Eine Rückmeldung würde mich sehr weiterbringen.
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| Feststellvorrichtung für Brandschutztüren. |
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Geschrieben von: gilamonster2000 - 24.08.2017, 12:17 PM - Forum: Bauprodukte
- Antworten (2)
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Guten Morgen,
das DoorGuard System ist nach EN 1155 geprüft. Diese Prüfung ist ausschließlich für das Feststellelement. Das System bestehend aus Auslösevorrichtung, Brandmelder etc. muss in Deutschland nach den DIBt Prüfgrundlagen geprüft und zugelassen sein.
Ohne Zulassung bzw. neu Bauartgenehmigung darf ein Produkt nicht an Brandschutztüren verbaut sein.
Was zusätzlich zu klären wäre, ob die Eigenschaften der Brandschutztüre durch das System nicht negativ beeinflusst werden.
Im System befinden sich Batterien, die ab einer gewissen Temperatur explodieren/brennen. Was passiert dann mit der Türe????
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Meiner Meinung nach in Deutschland nicht einsetzbar!
Grüße
Andreas
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